TE Bvwg Beschluss 2015/11/26 L507 1241331-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2015
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Entscheidungsdatum

26.11.2015

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L507 1241331-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Tutus-Kirdere Nuray, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Tutus-Kirdere Nuray, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015,

Zl. 821356905/14852074/BMI-BFA, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß

§ 56 Abs. 1 AsylG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015, Zl. 821356905/14852074/BMI-BFA, gemäß § 56 AsylG abgewiesen. GemäßParagraph 56, Absatz eins, AsylG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015, Zl. 821356905/14852074/BMI-BFA, gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Gemäß

§ 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.2. Mit Telefax vom 23.11.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien am XXXX 2015 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit Gültigkeit bis zum XXXX 2020 ausgestellt wurde.1.2. Mit Telefax vom 23.11.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien am römisch 40 2015 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit Gültigkeit bis zum römisch 40 2020 ausgestellt wurde.

Gleichzeitig wurden unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 NAG - mangels Beschwer - sämtliche Anträge (Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Asylgesetzes) zurückgezogen und beantragt, das Asylverfahren einzustellen.Gleichzeitig wurden unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, NAG - mangels Beschwer - sämtliche Anträge (Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Asylgesetzes) zurückgezogen und beantragt, das Asylverfahren einzustellen.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2015,

Zl. Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.

3. Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde war daher - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründenDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen

(§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).(Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1241331.3.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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