TE Vwgh Beschluss 1990/2/21 89/02/0205

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

N gegen Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 1989, Zl. 8-22 Ste 4/13-88, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages (mitbeteiligte Parteien: A und B)

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989 wurde den Beschwerdeführern die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die Steiermärkische Landesregierung sowie vier weitere Ausfertigungen einer Beilage zur Beschwerde für die Steiermärkische Landesregierung, für die belangte Behörde und die beiden Mitbeteiligten beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Innerhalb der Frist legten die Beschwerdeführer die erwähnten Beilagen sowie eine weitere Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vor, wobei jedoch der Kostenantrag in der ersten Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes erweitert wurde. Die weiteren (vier) Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes enthalten diese Ausweitung des Kostenbegehrens nicht.

Da sämtliche Ausfertigungen einer Beschwerde im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGG den gleichen Inhalt aufzuweisen haben und die Nachreichung (bzw. Wiedervorlage) der nicht den vollständigen und bestimmenden Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aufweisenden weiteren vorgelegten Schriftsätze nicht als Befolgung des eingangs angeführten Mängelbehebungsauftrages angesehen werden kann (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0082, und vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0216), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren nach § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020205.X00

Im RIS seit

21.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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