TE Bvwg Erkenntnis 2015/12/2 W127 2112917-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2015
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Entscheidungsdatum

02.12.2015

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §2a
BAO §20
BAO §262 Abs1
BAO §274 Abs1
BAO §279 Abs1
B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §54
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21b heute
  2. § 21b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21b gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21b gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21b gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21b gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21b gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21c gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21d heute
  2. § 21d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21d gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21d gültig von 01.08.2013 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  6. § 21d gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  7. § 21d gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  8. § 21d gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  9. § 21d gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  10. § 21d gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
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  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21f heute
  2. § 21f gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21f gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21f gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21f gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
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  9. § 21f gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
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  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 2112917-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 02.07.2015, Zl. I/1/5-amb/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 02.07.2015, Zl. I/1/5-amb/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen, Lämmern und Schafen für die Beitragszeiträume Jänner 2009 bis einschließlich Jänner 2012 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von EUR 2.486,40 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 248,64 vorgeschrieben. Die Beitragsschuld wurde detailliert nach Beitragszeitraum, Beitrag, Zahlungen und sich daraus ergebenden Minder- bzw. Überzahlungen aufgelistet.

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, am 29.01.2014, 06.02.2014 und 07.02.2014 hätten im Betrieb der beschwerdeführenden Partei Kontrollen über die im Spruch genannten Beitragszeiträume stattgefunden, im Zuge derer sich die angeführten Beträge ergeben hätten. Eine Stellungnahme hiezu sei bis dato nicht eingebracht worden, zudem seien weitere Zahlungen unterblieben, weshalb die offene Beitragsschuld vorzuschreiben sei. Ein Erhöhungsbetrag von 10 % des Betrages sei vorgeschrieben worden, da der beschwerdeführenden Partei "das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Feststellungen im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle bekannt sein musste".

In der rechtzeitig hiegegen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Stellungnahme nicht verlangt und mitgeteilt worden sei, dass ein Bescheid in absehbarer Zeit zugestellt werde. Es sei daher für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund 248,64 Euro zusätzlich verrechnet würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2015, Az. I/1/5-amb/2015, wurde die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Agrarmarkt Austria neuerlich auf die Vor-Ort-Kontrolle, im Zuge derer die Beitragspflicht sowie die Höhe der Beitragsschuld - exkl. erfolgter Zahlungen - für die Bezug habenden Beitragsarten und Beitragszeiträume festgestellt worden seien. Da mit der Unterschrift der beschwerdeführenden Partei die Vollständigkeit und Korrektheit der Prüfungsfeststellungen bestätigt worden seien, hätte der beschwerdeführenden Partei zumindest seit diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht bekannt sein müssen. Die beschwerdeführende Partei habe bis zur bescheidmäßigen Vorschreibung keine Zahlungen geleistet und sei auch nicht mit der Agrarmarkt Austria in Kontakt getreten, um etwaige Unklarheiten zu erklären. Da die Nichtentrichtung erstmalig erfolgt sei, habe die Agrarmarkt Austria von der gesetzlichen Obergrenze keinen Gebrauch gemacht, sondern einen Erhöhungsbeitrag um 10 % vorgeschrieben.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2015, Az. I/1/5-amb/2015, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Agrarmarkt Austria neuerlich auf die Vor-Ort-Kontrolle, im Zuge derer die Beitragspflicht sowie die Höhe der Beitragsschuld - exkl. erfolgter Zahlungen - für die Bezug habenden Beitragsarten und Beitragszeiträume festgestellt worden seien. Da mit der Unterschrift der beschwerdeführenden Partei die Vollständigkeit und Korrektheit der Prüfungsfeststellungen bestätigt worden seien, hätte der beschwerdeführenden Partei zumindest seit diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht bekannt sein müssen. Die beschwerdeführende Partei habe bis zur bescheidmäßigen Vorschreibung keine Zahlungen geleistet und sei auch nicht mit der Agrarmarkt Austria in Kontakt getreten, um etwaige Unklarheiten zu erklären. Da die Nichtentrichtung erstmalig erfolgt sei, habe die Agrarmarkt Austria von der gesetzlichen Obergrenze keinen Gebrauch gemacht, sondern einen Erhöhungsbeitrag um 10 % vorgeschrieben.

In dem hiegegen eingebrachten Vorlageantrag führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie durch ihre Unterschrift über die Vollständigkeit und Korrektheit der Prüfung auch die Beitragsschuld bestätigt habe. Bezüglich der Bezahlung sei der beschwerdeführenden Partei von den Kontrolleuren der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden, das sie über die Bezahlung des ausstehenden Betrages einen Bescheid bekomme, dass dieser jedoch höher sein werde, sei nicht gesagt worden. Die beschwerdeführende Partei hätte die Beitragsschuld auch sofort bezahlt, aber es habe kein Beleg für die Zahlung übergeben werden können. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum der Betrag erhöht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Betrieb von Jänner 2009 bis Jänner 2012 kontinuierlich Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe geschlachtet und hiefür Beitragserklärungen abgegeben und Beiträge geleistet. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.01.2014, 06.02.2014 und 07.02.2014 wurde festgestellt, dass zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Beitragserklärungen und den tatsächlich durchgeführten Schlachtungen bestanden. Es wurde ein Gesamtbetrag von EUR 21.959,30 errechnet, mit dem Zusatzvermerk:

"Vorbehaltlich d. Berechnung d. FA ohne Berücksichtigung bereits getätigter Zahlungen!" Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch durch ihre Unterschrift bestätigt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Von der beschwerdeführenden Partei wurde auch nicht die Höhe der Beitragsschuld bekämpft. Bestritten wurde lediglich der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 248,46, da dieser der beschwerdeführenden Partei nicht vorab mitgeteilt worden sei und auch nicht nachvollziehbar sei.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen Bescheide der AMA ist gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.Gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,), c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Zu A)

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist bei Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Die Höchstbeiträge in Euro je Bezugseinheit und je Stück geschlachtetes Vieh sind in § 21d Abs. 2 Z 3 bis 7 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 aufgelistet. Die tatsächliche Beitragshöhe ergibt sich aus der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings.Die Höchstbeiträge in Euro je Bezugseinheit und je Stück geschlachtetes Vieh sind in Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, aufgelistet. Die tatsächliche Beitragshöhe ergibt sich aus der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist Beitragsschuldner für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Schlachtung.

Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Der Beitrag ist gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 3 bis zu dem in § 21f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Der Beitragsschuldner hat nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 3 bis zu dem in Paragraph 21 f, Absatz 2, genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,).

Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Gemäß Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Absatz 3, B-VG).

Die beschwerdeführende Partei hat sich ausschließlich gegen die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages ausgesprochen. Sie hat für die Bezug habenden Beitragszeiträume Beitragserklärungen abgegeben und auch Beitragszahlungen geleistet. Jedoch haben sich anhand der Vor-Ort-Kontrolle Abweichungen ergeben und wurde sohin festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keine korrekten Beitragserklärungen abgegeben und keine korrekten Zahlungen geleistet hat. Gemäß § 21 g Abs. 3 AMA-Gesetz hat die Agrarmarkt Austria daher zu Recht einen Erhöhungsbeitrag vorgeschrieben, zumal sie anhand der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, die von der beschwerdeführenden Partei wie bereits ausgeführt auch nicht bestritten wurden, festgestellt hat, dass die beschwerdeführende Partei die Beiträge nicht in der richtigen Höhe entrichtet hat. Eine Vorankündigung dieses Erhöhungsbeitrages ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich.Die beschwerdeführende Partei hat sich ausschließlich gegen die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages ausgesprochen. Sie hat für die Bezug habenden Beitragszeiträume Beitragserklärungen abgegeben und auch Beitragszahlungen geleistet. Jedoch haben sich anhand der Vor-Ort-Kontrolle Abweichungen ergeben und wurde sohin festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keine korrekten Beitragserklärungen abgegeben und keine korrekten Zahlungen geleistet hat. Gemäß Paragraph 21, g Absatz 3, AMA-Gesetz hat die Agrarmarkt Austria daher zu Recht einen Erhöhungsbeitrag vorgeschrieben, zumal sie anhand der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, die von der beschwerdeführenden Partei wie bereits ausgeführt auch nicht bestritten wurden, festgestellt hat, dass die beschwerdeführende Partei die Beiträge nicht in der richtigen Höhe entrichtet hat. Eine Vorankündigung dieses Erhöhungsbeitrages ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich.

Zumal sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben und auch von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden ist, ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei das Wissen über die Höhe der Beitragsschuld zugemutet werden konnte, da ihr die Stückzahl der tatsächlich geschlachteten Tiere bekannt war und sie zum Teil eine sehr niedrige Stückzahl in der Beitragserklärung angegeben hat. Beispielsweise steht im Dezember 2011 einer Zahl von 244 angegebenen geschlachteten Schweinen tatsächlich eine Zahl von 713 geschlachteten Schweinen gegenüber. Aufgrund des langen Zeitraumes, in welchem diese fehlerhaften Angaben getätigt wurden, war von der belangte Behörde zu Recht gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.Zumal sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben und auch von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden ist, ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei das Wissen über die Höhe der Beitragsschuld zugemutet werden konnte, da ihr die Stückzahl der tatsächlich geschlachteten Tiere bekannt war und sie zum Teil eine sehr niedrige Stückzahl in der Beitragserklärung angegeben hat. Beispielsweise steht im Dezember 2011 einer Zahl von 244 angegebenen geschlachteten Schweinen tatsächlich eine Zahl von 713 geschlachteten Schweinen gegenüber. Aufgrund des langen Zeitraumes, in welchem diese fehlerhaften Angaben getätigt wurden, war von der belangte Behörde zu Recht gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.

Hinsichtlich der Höhe des von der AMA verhängten Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst - vor dem Hintergrund der in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags - keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen, zumal lediglich das 1,1-fache vorgeschrieben wurde.Hinsichtlich der Höhe des von der AMA verhängten Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst - vor dem Hintergrund der in Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags - keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen, zumal lediglich das 1,1-fache vorgeschrieben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Beitragserklärung, Beitragsrückstand, Berufungsvorentscheidung,
Erhöhungsbetrag, Ermessen, Ermessensausübung, Kontrolle,
Marketingbeitrag, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2112917.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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