TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/22 89/09/0123

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §5 Abs1;
BEinstG §7;
BEinstG §9a Abs1;

Betreff

G gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 31. August 1989, Zl. 5-214 G 28/3-89, betreffend Gewährung einer Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. März 1989 wies das Landesinvalidenamt für Steiermark (LIA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Prämie gemäß § 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 721/1988 (in der Folge kurz: BEinstG), mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Firma keinen begünstigten Behinderten beschäftigt habe.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin wie bereits in ihrem Antrag darauf hin, daß sie wegen der Größe ihres Betriebes nicht einstellungspflichtig nach dem BEinstG sei; sie als Dienstgeberin sei aber selbst als begünstigte Person nach dem BEinstG im Betrieb anzurechnen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie im Sinne der §§ 5 Abs. 1 und 9a Abs. 1 BEinstG gegeben seien.

Im Verfahren über diese Berufung gab der Bundesminister für Arbeit und Soziales für den Ausgleichstaxfonds eine Stellungnahme ab, in welcher er die Rechtsauffassung des LIA teilte und deren Richtigkeit auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen näher begründete.

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgehalten. In einer Äußerung dazu hielt die Beschwerdeführerin jedoch an der von ihr vertretenen Rechtsansicht im wesentlichen mit der Begründung fest, daß sie gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG zur Zahlung einer Ausgleichstaxe nicht verpflichtet sei, weshalb ein Umkehrschluß ergebe, daß ihr die im BEinstG vorgesehene Prämie zustehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 1989 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte sie dazu aus, ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt und von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen könne sie der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtsansicht nicht folgen. Zutreffend sei zwar, daß gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg. cit. zuträfen, auf die Pflichtzahl anzurechnen seien, was von Einfluß auf die allenfalls zu entrichtende Ausgleichstaxe sei, jedoch werde auf Grund dieser beiden Gesetzesstellen klargestellt, daß solche Dienstgeber eben von "nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten" bzw. "begünstigten Behinderten" im Sinne dieses Bundesgestzes nicht nur terminologisch, sondern auch rechtlich verschieden seien. Dies ergebe sich auch daraus, daß es im § 9a Abs. 1 BEinstG heiße: "Dienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte beschäftigen ...". Wenn in dieser Bestimmung außerdem zwei Mal der beschäftigte begünstigte Behinderte erwähnt werde, nicht aber "Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 zutreffen", so werde mit dieser Formulierung ausschließlich eine solche Person zur Voraussetzung dafür normiert, daß es zum Erhalt einer Prämie durch den Dienstgeber kommen könne. Durch den Klammerverweis auf § 5 Abs. 1 im § 9a Abs. 1 BEinstG werde lediglich auf die Voraussetzung der Entlohnung nach § 7 BEinstG hingewiesen. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Umkehrschluß, wonach dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichstaxe mit Rücksicht auf die Person eines selbst behinderten Dienstgebers wegfiele, diesem auch die vorgesehene Prämie gewährt werden müsse, finde in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung. Aus der im § 5 Abs. 1 BEinstG vorgesehehen Besserstellung des Dienstgebers bei der Errechnung der Pflichtzahl im Hinblick auf eine zu leistende Ausgleichstaxe könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf eine weitere Besserstellung hinsichtlich des Erhaltes einer Prämie geschlossen werden, zumal durch das BEinstG ausdrücklich die dargelegten Unterscheidungen getroffen würden. Zur eingewendeten grammatikalischen Vielschichtigkeit des Wortes "beschäftigt" werde abschließend bemerkt, daß die im BEinstG enthaltene Differenzierung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer im § 9a Abs. 1 leg. cit. durch die schon erwähnte Formulierung "Dienstgeber, die ... beschäftigen" klargestellt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erhalt einer Prämie nach dem BEinstG verletzt, weil ihr Unternehmen nicht einstellungspflichtig und sie selbst als anerkannte begünstigte Behinderte im Betrieb tätig sei, womit ihr Rechtsanspruch auf die im § 9a Abs. 1 BEinstG vorgesehene Prämie begründet sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

Gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG sind auf die Pflichtzahl die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

In § 7 BEinstG ist vorgeschrieben, daß das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden darf.

Nach § 9a Abs. 1 BEinstG erhalten Dienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht (§ 1 Abs. 1 bzw. 2 und § 4) entspricht, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 5 Abs. 1) eine Prämie in Höhe von 75 vH der nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe (aufgerundet auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag). Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 5 Abs. 1).

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß die Beschwerdeführerin ein im Sinne des zweiten Satzes des § 9a Abs. 1 BEinstG nicht einstellungspflichtiger Dienstgeber ist; ferner steht fest, daß bei der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG zutreffen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden, wonach aus den einschlägigen Bestimmungen des BEinstG abzuleiten ist, daß ein Dienstgeber, der selbst als begünstigter Behinderter gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG anzusehen ist, nicht zu den im § 9a Abs. 1 leg. cit. genannten "beschäftigten begünstigten Behinderten" zählt (vgl. auch § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes).

Schon dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 BEinstG läßt sich entnehmen, daß der Begriff des "Beschäftigens" im Sinne dieses Bundesgesetzes das Rechtsverhältnis zwischen einem Beschäftiger (Dienstgeber) und einem Beschäftigten (Dienstnehmer) umschreibt. Dementsprechend unterscheidet das Gesetz auch im § 5 Abs. 1 zwischen den "beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten" einerseits und dem dort gesondert genannten "Dienstgeber" anderseits. Ein in seinem eigenen Unternehmen tätiger Dienstgeber geht aber keinesfalls mit sich selbst ein "Beschäftigungsverhältnis" ein.

Der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluß, daß der als begünstigter Behinderter anerkannte Dienstgeber eines nicht einstellungspflichtigen Betriebes auch einen Rechtsanspruch auf die im § 9a Abs. 1 BEinstG vorgesehene Prämie besitzen müsse, ist daher keinesfalls zwingend. Dieser Schluß findet auch nicht darin seine Berechtigung, daß im § 9a Abs. 1 in zwei Klammerausdrücken auf § 5 Abs. 1 BEinstG verwiesen wird. Aus diesen Hinweisen ergibt sich vielmehr nur die Absicht des Gesetzgebers, klarzustellen, daß unter den im § 9a Abs. 1 genannten "beschäftigten begünstigten Behinderten" diesselbe Personengruppe zu verstehen ist, die im § 5 Abs. 1 mit den Worten "die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten" umschrieben ist. Daß der von der Beschwerdeführerin aus dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 BEinstG gezogene "Umkehrschluß" nicht zutrifft, wonach von dieser Gesetzesstelle alle in § 5 Abs. 1 genannten Personengruppen erfaßt sein müßten, ergibt sich auch daraus, daß für die in § 5 Abs. 1 genannten "begünstigten Personen nach § 2 Abs. 3" eine gesonderte Regelung hinsichtlich eines Prämienanspruches des Dienstgebers in § 9a Abs. 2 BEinstG vorgesehen ist, während es an einer vergleichbaren Bestimmung für die in § 5 Abs. 1 genannten "Dienstgeber" im § 9a fehlt.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend erkannt, daß der selbst behinderte Dienstgeber zwar auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen ist, weil er im § 5 Abs. 1 BEinstG besonders erwähnt wird, daß aber mangels einer vergleichbaren Nennung im § 9a BEinstG daraus ein Anspruch auf eine Prämie nicht abgeleitet werden kann.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090123.X00

Im RIS seit

22.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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