Entscheidungsdatum
09.12.2015Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W188 1412159-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 03.03.2010, Aktenzahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 und am 01.12.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , vom 03.03.2010, Aktenzahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 und am 01.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß den §§ 3 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 75 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Absatz 2 und 75 Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (Folgend: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 07.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle
XXXX (folgend: BAA; belangte Behörde), wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch 40 (folgend: BAA; belangte Behörde), wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.3. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.
4. Der Lebensgefährtin des BF, XXXX, wurde mit Bescheid des BAA vom 03.03.2010, Aktenzahl: XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund des von dieser als gesetzlicher Vertreterin eingebrachten Antrages vom 07.07.2011 wurde deren Sohn XXXX mit Bescheid des BAA vom 15.07.2011, Aktenzahl: XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Der Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , wurde mit Bescheid des BAA vom 03.03.2010, Aktenzahl: römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund des von dieser als gesetzlicher Vertreterin eingebrachten Antrages vom 07.07.2011 wurde deren Sohn römisch 40 mit Bescheid des BAA vom 15.07.2011, Aktenzahl: römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.08.2015 und am 01.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin und am 01.12.2015 auch sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 legte der BF dem erkennenden Einzelrichter eine in Bezug auf seinen Sohn XXXXvom Magistrat XXXX, Standesamt, ausgestellte Geburtsurkunde sowie einen für diesen vom BFA, Regionaldirektion XXXX, ausgestellten Konventionsreisepass vor.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.08.2015 und am 01.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin und am 01.12.2015 auch sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 legte der BF dem erkennenden Einzelrichter eine in Bezug auf seinen Sohn XXXXvom Magistrat römisch 40 , Standesamt, ausgestellte Geburtsurkunde sowie einen für diesen vom BFA, Regionaldirektion römisch 40 , ausgestellten Konventionsreisepass vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 07.05.2009 nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Lebensgefährtin des BF, XXXX wurde mit Bescheid des BAA vom 03.03.2010, Aktenzahl: XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Lebensgefährtin des BF, römisch 40 wurde mit Bescheid des BAA vom 03.03.2010, Aktenzahl: römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund deren Antrages vom 07.07.2011 wurde deren Sohn XXXX mit Bescheid des BAA vom 15.07.2011, Aktenzahl: XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Aufgrund deren Antrages vom 07.07.2011 wurde deren Sohn römisch 40 mit Bescheid des BAA vom 15.07.2011, Aktenzahl: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der BF ist der leibliche Vater des XXXX und lebt mit diesem sowie mit XXXX im gemeinsamen Haushalt in XXXX.Der BF ist der leibliche Vater des römisch 40 und lebt mit diesem sowie mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .
Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat (Afghanistan) des BF eine Ehe zwischen ihm und XXXXbestand.
Der BF ist unbescholten und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem anderen Staat möglich wäre.
Im Fall des Sohnes des BF als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und zur Staatsangehörigkeit des BF stützen sich auf seine Angaben vor dem BAA und in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015 und am 01.12.2015 sowie auf die vom XXXX für seinen Sohn XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vom 06.07.2011, Eintragungsnummer XXXX.Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und zur Staatsangehörigkeit des BF stützen sich auf seine Angaben vor dem BAA und in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015 und am 01.12.2015 sowie auf die vom römisch 40 für seinen Sohn römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vom 06.07.2011, Eintragungsnummer römisch 40 .
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort seiner Lebensgefährtin XXXX ergeben sich aus dem Bescheid des BAA vom 03.03.2010, Aktenzahl: XXXX mit welchem dieser der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort seiner Lebensgefährtin römisch 40 ergeben sich aus dem Bescheid des BAA vom 03.03.2010, Aktenzahl: römisch 40 mit welchem dieser der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Feststellung, dass im Herkunftsstaat (Afghanistan) eine Ehe zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin XXXX nicht bestand, basiert auf dem Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche zwischen des Aussagen des BF einerseits und jenen seiner als Zeugin befragten Lebensgefährtin andererseits hinsichtlich der näheren Umstände der behaupteten Eheschließung in Afghanistan unmittelbar vor Verlassen dieses Herkunftsstaates ist als erwiesen anzunehmen, dass eine Ehe in Afghanistan nicht bestand.Die Feststellung, dass im Herkunftsstaat (Afghanistan) eine Ehe zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin römisch 40 nicht bestand, basiert auf dem Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche zwischen des Aussagen des BF einerseits und jenen seiner als Zeugin befragten Lebensgefährtin andererseits hinsichtlich der näheren Umstände der behaupteten Eheschließung in Afghanistan unmittelbar vor Verlassen dieses Herkunftsstaates ist als erwiesen anzunehmen, dass eine Ehe in Afghanistan nicht bestand.
Die Feststellung, dass dem Sohn des BF, XXXX in XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom 15.07.2011, Zahl XXXX Dieser ist auch Inhaber eines Konventionsreisepasses, ausgestellt vom BFA, Regionaldirektion XXXX, am 11.04.2014, Nr. XXXX.Die Feststellung, dass dem Sohn des BF, römisch 40 in römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom 15.07.2011, Zahl römisch 40 Dieser ist auch Inhaber eines Konventionsreisepasses, ausgestellt vom BFA, Regionaldirektion römisch 40 , am 11.04.2014, Nr. römisch 40 .
Die Feststellung, dass der BF der leibliche Vater des XXXX ist, ergibt sich aus der bereits erwähnten, vom Standesamt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.Die Feststellung, dass der BF der leibliche Vater des römisch 40 ist, ergibt sich aus der bereits erwähnten, vom Standesamt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben und jenen seiner Lebensgefährtin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2015 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen Registern.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, leg. cit. zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem BF am 05.03.2010 zugestellt. Die Beschwerde ging am 19.03.2010, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Abs. 6 Z 2 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 75 Abs. 9 AsylG 2005 bestimmt, dass § 34 Abs. 6 AsylG2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 34, Absatz 6, AsylG2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.
Dem BF steht demnach der Status eines Asylberechtigten zu, weil er der leibliche Vater des mittlerweile geborenen minderjährigen, unverheirateten XXXX ist, welchem mit den oben bezeichneten Bescheid der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der BF ist laut Strafregisterauszug unbescholten.Dem BF steht demnach der Status eines Asylberechtigten zu, weil er der leibliche Vater des mittlerweile geborenen minderjährigen, unverheirateten römisch 40 ist, welchem mit den oben bezeichneten Bescheid der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der BF ist laut Strafregisterauszug unbescholten.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005, wonach die Ableitung des Asylstatus eines nicht minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status selbst über § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet hat, ist gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Das Verfahren des BF ist nämlich bereits seit dem 07.05.2009 und somit vor dem 01.01.2010 anhängig.Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, wonach die Ableitung des Asylstatus eines nicht minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status selbst über Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 abgeleitet hat, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Das Verfahren des BF ist nämlich bereits seit dem 07.05.2009 und somit vor dem 01.01.2010 anhängig.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1412159.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016