Entscheidungsdatum
09.12.2015Norm
AVG 1950 §42 Abs3Spruch
W138 2117065-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung und auf Akteneinsicht der XXXX vertreten durch Gerscha RechtsanwaltsGmbH, Tuchlauben 8, 1010 Wien im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt - Ausschreibung St. Pölten - ambulante Rehabilitation (erste Stufe - Bewerberauswahl)", beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung und auf Akteneinsicht der römisch 40 vertreten durch Gerscha RechtsanwaltsGmbH, Tuchlauben 8, 1010 Wien im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt - Ausschreibung St. Pölten - ambulante Rehabilitation (erste Stufe - Bewerberauswahl)", beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung und auf Akteneinsicht sowie die erhobenen Einwendungen werden gemäß § 324 Abs. 3 BVergG iVm. § 28 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung und auf Akteneinsicht sowie die erhobenen Einwendungen werden gemäß Paragraph 324, Absatz 3, BVergG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die XXXXvertreten durch Dr. Kurt DULLINGER Rechtsanwalt GmbH, Beatrixgasse 1/11, 1030 Wien, stellte mit Schriftsatz vom 12.11.2015 einen Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt - Ausschreibung St. Pölten - ambulante Rehabilitation (erste Stufe - Bewerberauswahl)" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Kathrin HORNBANGER, Rechtsanwältin, Landstraßer Hauptstraße 1/5, 1030 Wien. Dieser Schriftsatz langte im BVwG außerhalb der Amtsstunden ein, sodass dieser am 13.11.2015 protokolliert wurde. Gemäß § 323 BVergG wurde der Eingang des Nachprüfungsantrag am 13.11.2015 zu GZ W138 2117065-2/3Z im Internet bekanntgemacht. Am 27.11.2015 langten die gegenständlichen Anträge im BVwG ein.Die XXXXvertreten durch Dr. Kurt DULLINGER Rechtsanwalt GmbH, Beatrixgasse 1/11, 1030 Wien, stellte mit Schriftsatz vom 12.11.2015 einen Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt - Ausschreibung St. Pölten - ambulante Rehabilitation (erste Stufe - Bewerberauswahl)" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Kathrin HORNBANGER, Rechtsanwältin, Landstraßer Hauptstraße 1/5, 1030 Wien. Dieser Schriftsatz langte im BVwG außerhalb der Amtsstunden ein, sodass dieser am 13.11.2015 protokolliert wurde. Gemäß Paragraph 323, BVergG wurde der Eingang des Nachprüfungsantrag am 13.11.2015 zu GZ W138 2117065-2/3Z im Internet bekanntgemacht. Am 27.11.2015 langten die gegenständlichen Anträge im BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 13.11.2015 wurde der Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Sinne des § 323 BVergG vom BVwG im Internet bekanntgemacht. Am 27.11.2015 langten die gegenständlichen Anträge ein (Verfahrensakt).Am 13.11.2015 wurde der Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Sinne des Paragraph 323, BVergG vom BVwG im Internet bekanntgemacht. Am 27.11.2015 langten die gegenständlichen Anträge ein (Verfahrensakt).
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Die inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 311 BVergG sind auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 311, BVergG sind auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 345 Abs. 17 Z 3 BVergG tritt u.a. der 4. Teil samt Überschrift am 1. Jänner 2014 in Kraft.Gemäß Paragraph 345, Absatz 17, Ziffer 3, BVergG tritt u.a. der 4. Teil samt Überschrift am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Zu A)
I. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages:
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (ständige Rechtsprechung BVA 08.03.2014, N/0124-BVA/02/2012-32; BVwG 22.08.2014, W187 2010665-1). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs. 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs. 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (ständige Rechtsprechung BVA 08.03.2014, N/0124-BVA/02/2012-32; BVwG 22.08.2014, W187 2010665-1). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.
II. Inhaltliche Beurteilung der Anträge:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung der Anträge:
§ 324 Abs. 3 BVergG bestimmt insbesondere, dass andere Parteien im Sinne des Abs. 2 ihre Parteistellung verlieren, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 323 Abs. 1 erheben.Paragraph 324, Absatz 3, BVergG bestimmt insbesondere, dass andere Parteien im Sinne des Absatz 2, ihre Parteistellung verlieren, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 323, Absatz eins, erheben.
Im gegenständlichen Fall wurde die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG am 13.11.2015 im Internet veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zehn tägige Frist. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 wurden die gegenständlichen Anträge beim BVwG eingebracht. Die Frist des § 324 Abs. 3 BVergG war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Die Anträge langten damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen ab Bekanntmachung im Internet im BVwG ein.Im gegenständlichen Fall wurde die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, Absatz eins, BVergG am 13.11.2015 im Internet veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zehn tägige Frist. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 wurden die gegenständlichen Anträge beim BVwG eingebracht. Die Frist des Paragraph 324, Absatz 3, BVergG war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Die Anträge langten damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen ab Bekanntmachung im Internet im BVwG ein.
Dem Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der erhobenen Einwendungen kann sich das BVwG nicht anschließen.
Einem ordnungsgemäß handelnden Bewerber im Sinne des § 2 Z 12 BVergG, welcher sein Interesse, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen durch die Stellung seines Teilnahmeantrages bekundet hat, ist zuzumuten, sich innerhalb der Fristen für Nachprüfungsanträge im Sinne des § 321 BVergG hinsichtlich eines allfälligen Einganges eines Nachprüfungsantrages im Internet zu erkundigen.Einem ordnungsgemäß handelnden Bewerber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 12, BVergG, welcher sein Interesse, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen durch die Stellung seines Teilnahmeantrages bekundet hat, ist zuzumuten, sich innerhalb der Fristen für Nachprüfungsanträge im Sinne des Paragraph 321, BVergG hinsichtlich eines allfälligen Einganges eines Nachprüfungsantrages im Internet zu erkundigen.
Ein konkretes unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG, welches es der Antragstellerin verhindert hätte, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, wurde nicht vorgebracht.Ein konkretes unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG, welches es der Antragstellerin verhindert hätte, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, wurde nicht vorgebracht.
Eine Verständigungspflicht über eingelangte Nachprüfungsanträge durch den öffentlichen Auftraggeber besteht nicht, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht entscheidungsrelevant war.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des § 324 Abs. 3 BVergG ist eindeutig, sodass auch ein allfälliges Fehlen einer Rechtsprechung keine ordentliche Revision zu begründen vermag. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, BVergG ist eindeutig, sodass auch ein allfälliges Fehlen einer Rechtsprechung keine ordentliche Revision zu begründen vermag. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht, Dienstleistungsauftrag, Frist, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2117065.3.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015