TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/23 89/18/0157

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. August 1989, Zl. MA 70-11/1731/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. August 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 29. März 1988 um 19.40 Uhr in Wien 10, Triester Straße 91, einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

In der Begründung ihres Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, der Beschwerdeführer habe laut Anzeige auf dem Rücksitz eines von einem Kollegen gelenkten PKW liegend angetroffen werden können, wobei er aus dem Munde stark nach alkoholischen Getränken gerochen, gerötete Augenbindhäute aufgewiesen und, nachdem er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, noch einen stark schwankenden Gang gehabt habe. Dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, am Vorfallstag um 19.25 Uhr einen Verkehrsunfall in Wiener Neudorf gehabt zu haben. Nach diesem Ereignis sei er mit dem Fahrzeug noch bis nach Wien gefahren. Er habe angegeben, in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr zwei Seidel Bier konsumiert zu haben. Ohne von der ihm angebotenen Möglichkeit einer Mundspülung Gebrauch zu machen, habe der Beschwerdeführer um 20.45 Uhr einen Alkotest durchgeführt, welcher insoferne positiv verlaufen sei, als der Markierungsring um 2 mm überschritten worden sei. Der Meldungsleger sei zur Handhabung des Alkotestes mit Ermächtigungsurkunde Nr. 5616 vom 21. Oktober 1986 befugt gewesen. Auf Grund des positiven Alkotestergebnisses sei der begründete Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen, weshalb der Beschwerdeführer dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt worden sei. Da der Beschwerdeführer nach der um 23.30 Uhr erfolgten Blutabnahme einen Kollaps erlitten habe, hätten die zur Feststellung von Ataxie-Anzeichen notwendigen Untersuchungen (Gang, Finger-Fingerprobe) nicht mehr durchgeführt werden können. Der Polizeiamtsarzt habe sohin als Zeichen einer Alkoholisierung nur eine deutliche Rötung der Bindehäute, eine veränderte Sprache und einen leichten Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken feststellen können. Die Blutprobe, welche zweimal gaschromatographisch und zweimal nach der Methode Widmark untersucht worden sei, habe einen Wert von 1,45 Promille, bezogen auf den Zeitpunkt der Blutentnahme um

23.30 Uhr, ergeben. Hinsichtlich des in Wiener Neudorf stattgefundenen Verkehrsunfalles seien Kopien des korrespondierenden Verwaltungsstrafaktes eingeholt worden. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Wiener Neudorf sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer gegen 19.20 Uhr in alkoholisiertem Zustand auf der Bundesstraße 11 (Autobahnzubringer) in Fahrtrichtung Osten nächst Straßenkilometer 15,30 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Der an diesem Unfall zweitbeteiligte Lenker habe hinsichtlich eventuell aufgefallener Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme vor dem Gendarmeriepostenkommando Wiener Neudorf angegeben, daß sowohl ihm selbst als auch seiner Gattin im Zuge der Unterredung mit dem Beschwerdeführer nach dem Ereignis ein starker Alkoholgeruch aus dem Munde aufgefallen sei. Die Gattin habe sich diesen Ausführungen vollinhaltlich angeschlossen. Der Entlastungszeuge K. habe, zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers befragt, deshalb keine zweckdienlichen Angaben machen können, da nach seiner Version der Beschwerdeführer lediglich einen Kaffee und einen "Gespritzten" getrunken habe, wovon der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens aber niemals gesprochen habe, sondern lediglich von zwei Seidel Bier. Darüberhinaus sei dieser Zeuge während der Weiterfahrt des Beschwerdeführers von einem Lokal außerhalb Wiens nach Wien nicht anwesend gewesen, weshalb er auch über einen neuerlichen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt keine Aussage machen könne. Ebenso habe der Zeuge F. zum Beweis des behaupteten Nachtrunkes keine präzisen Angaben machen können, da er nach eigenen Worten lediglich eine Schnapsflasche auf einem Tisch habe stehen sehen, jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer aus dieser auch getrunken habe. Der weitere Entlastungszeuge P. sei ebenfalls bei der Fahrt nach Wien nicht anwesend gewesen und habe lediglich angeben können, daß der Beschwerdeführer während des Beisammenseins in einem Lokal in Niederösterreich zwei Seidel Bier konsumiert habe. Seinem lediglich subjektiven Empfinden nach habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auf diesen Zeugen keinen alkoholisierten Eindruck gemacht. Dieser Aussage stehe jedoch das glaubwürdige Zeugnis des Ehepaares F. (dem am Verkehrsunfall in Wiener Neudorf beteiligten Lenker und seiner Gattin) entgegen, welche beide einen starken Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer hätten wahrnehmen können. Auf Grund der divergierenden Aussagen halte die Berufungsbehörde die Angaben des Ehepaares F. für glaubwürdiger, da sie schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien, zumal die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers den Eindruck erweckten, diesen durch ihre Aussagen nicht belasten zu wollen. Die Berufungsbehörde halte aus diesen Erwägungen auch die Nachtrunkversion des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig, sondern lege unter Zugrundelegung des festgestellten Blutalkoholgehaltes von 1,45 Promille, einem stündlichen Alkoholabbau von 0,1 Promille, und unter Berücksichtigung eines Fehlerkoeffizienten von +/- 0,05 Promille einen Blutalkoholwert von etwa 1,8 bis 1,9 Promille zur Tatzeit um 19.40 Uhr für gegeben, zumal bei Zutreffen der Nachtrunkversion des Beschwerdeführers von einer Flasche Bier und 4 oder 5/16 Liter Wodka bzw. wenn es sich bei den Wodkagläsern um Gläser größeren Rauminhaltes gehandelt habe, ein weit höherer Blutalkoholgehalt aufgebaut worden wäre, als er um 23.30 Uhr vorhanden gewesen sei. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der Tatortumschreibung (von "Wien 10., Triester Straße 91 (Coca Cola Werk)" auf "Wien 10., Triester Straße 91") entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung bedeutet, sondern im Hinblick auf ein in der Berufung geäußertes Verlangen des Beschwerdeführers nach Klarstellung der Tatortangabe erfolgt ist. Damit hat die belangte Behörde nicht etwa außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 den Tatort ausgewechselt, weil die Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis mit dem Zusatz "Coca Cola Werk" nur darauf hinweisen wollte, daß sich der Tatort - in Übereinstimmung mit der Anzeige - auf der Triester Straße in Höhe des Coca Cola Werkes und nicht innerhalb des zufolge § 1 Abs. 1 StVO 1960 allenfalls vom Geltungsbereich derselben ausgenommenen Firmengeländes befunden hat. Im übrigen ist nicht zu erkennen, inwiefern die von der belangten Behörde gewählte Tatortbezeichnung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 entsprechen sollte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A).

Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde seinem Beweisantrag nicht entsprochen habe, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß der vom gerichtsmedizinischen Institut ermittelte Blutalkoholwert selbst unter Berücksichtigung der mittlerweile verstrichenen Abbauzeit von den vom Beschwerdeführer angegebenen konsumierten Schnapsmengen herrühren könne. Auf Grund eines derartigen Gutachtens hätte überdies die Möglichkeit bestanden, die vorliegenden Beweise anders zu würdigen, weshalb die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann sich der Gerichtshof nicht anschließen, weil ein derartiges Gutachten nur unter der Annahme der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunkes sinnvoll gewesen wäre. Die belangte Behörde hat aber dieses Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht als glaubwürdig angesehen (worin ihr der Gerichtshof im Rahmen der ihm im Sinne des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, zustehenden Befugnis zur Kontrolle der Beweiswürdigung nicht entgegentreten kann), und mit Recht die Ansicht vertreten, daß sich bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer - übrigens weder gegenüber dem Meldungsleger noch gegenüber dem Amtsarzt - vertretenen Nachtrunkversion ein weit höherer Blutalkoholwert ergeben hätte, als er zur Zeit der Blutabnahme vorhanden war. Die belangte Behörde wäre daher auch im Falle der Einholung des vom Beschwerdeführer vermißten Gutachtens zu keinem für ihn günstigeren Bescheid gekommen, zumal sie im Hinblick auf die VOR der Einholung eines solchen Gutachtens hinsichtlich der Nachtrunkversion vorzunehmende Beweiswürdigung keine Veranlassung gehabt hätte, in dieser Hinsicht nach einem derartigen Gutachten anderslautende Erwägungen anzustellen.

Unter Bezugnahme auf die weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, wonach das Ehepaar F. keine konkreten Umstände angeführt habe, die auf seine Alkoholisierung hätten schließen lassen, ist daran zu erinnern, daß diese Zeugen immerhin einen STARKEN Alkoholgeruch aus dem Munde des Beschwerdeführers festgestellt haben, was zwar noch nicht als Beweis für eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960, aber doch als ein Indiz für den Konsum einer größeren Alkoholmenge gewertet werden kann und für die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunkes spricht. Im übrigen soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, daß die erwähnten Zeugen übereinstimmend angegeben haben, der Beschwerdeführer habe sie im Anschluß an den in Wiener Neudorf stattgefundenen Verkehrsunfall gebeten, nicht die Gendarmerie zu verständigen, da er ansonsten seinen Arbeitsplatz verliere, was wohl nur so verstanden werden kann, daß dem Beschwerdeführer die bereits kurz nach dem Unfall gegebene schwere Alkoholbeeinträchtigung bewußt gewesen ist, welche sich mit dem Ergebnis der Untersuchung des ca. 4 Stunden nach der Tat abgenommenen Blutes des Beschwerdeführers deckt.

Der belangten Behörde kann daher auch in dieser Hinsicht keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z.3 lit. c VwGG relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Straße mit öffentlichem Verkehr Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180157.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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