TE Vwgh Beschluss 1990/2/26 90/19/0006

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG Wr 1973;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

R gegen Wiener Landesregierung vom 7. Juni 1989, Zl. MA 12-10825/81A, betreffend Sozialhilfe

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen; sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer 1).

Wie sich aus der gegen denselben Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1989 an den Verfassungsgerichtshof (Zl. B 738/89) ergibt, ist die Zustellung dieses Bescheides spätestens am 27. Juni 1989 erfolgt (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 7. November 1989, Zl. 88/11/0243, betreffend die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht infolge der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides). Spätestens am 27. Juni 1989 begann daher die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Juni 1989 zu laufen und hat sohin (spätestens) am 8. August 1989 geendet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der nach der Aktenlage erfolgten zweiten Zustellung des angefochtenen Bescheides keine rechtliche Bedeutung zukommt, zumal nach § 6 Zustellgesetz die erste Zustellung maßgebend ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird.

Die vorliegende, am 23. Oktober 1989 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet eingebracht und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190006.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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