TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/27 89/14/0197

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §10 Abs4 Z1;
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs4;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs11;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 455;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der N & Co KG gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 6. Dezember 1988, Zl. 7-GA4BK-DK/87, betreffend Umsatzsteuer, Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuermeßbetrag, jeweils für 1978 und 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 1. und in seinem Punkt 3., in diesem hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages jeweils für 1978 und 1979, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführer) betrieb auch in den beiden Streitjahren den Kraftfahrzeughandel und eine Kraftfahrzeugwerkstätte. Über den Zeitraum 1972 bis 1979 fand beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung statt. In seinem Bericht vertrat der Prüfer zum Verkauf von Autowracks und anschließender Reparatur die Ansicht, es handle sich um einen einheitlichen Vorgang, der in den unter Tz. 22 und 23 genannten Fällen nicht aufgespalten hätte werden dürfen. Der Beschwerdeführer war nämlich in diesen bei Ausstellung der Rechnungen an die Kunden einerseits von einem Verkauf des Wracks und einem Umsatzsteuersatz von 30 v.H., andererseits bei Rechnungen über Reparaturen dieser Wracks von einem Umsatzsteuersatz von 18 v.H. ausgegangen. Der Prüfer korrigierte das den Rechnungen entsprechende Erklärungsergebnis dahin, daß er die Geschäfte als Einheit und zwar als Lieferung zum erhöhten Steuersatz behandelte. Er ging dabei von einer Nettopreisvereinbarung aus und berechnete die 30 prozentige Umsatzsteuer aus der Summe der Rechnungsnettobeträge.

Das Finanzamt schloß sich bei Festsetzung der Umsatzsteuer, bei Feststellung der Einkünfte und bei Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge dieser Meinung und Berechnung des Prüfers an.

In seiner Berufung und im anschließenden Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, daß es unrichtig sei, vom Rechnungsnettobetrag 30 v.H. an Umsatzsteuer zu berechnen, weil es sich um Bruttopreisvereinbarungen gehandelt habe. Der erhöhte Steuersatz müsse daher aus dem Bruttopreis, den der Beschwerdeführer vom Kunden erhalten habe, herausgerechnet werden, wodurch sich nicht nur die Umsatzsteuerbasis, sondern auch der Gewinn und damit der Gewerbesteuermeßbetrag verringere.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in diesem Punkt nicht statt. Die Reparaturaufwendungen seien auf Grund von ausdrücklichen Nettopreisvereinbarungen in Rechnung gestellt worden, sodaß durch die berichtigte Umsatzbesteuerung dieser Reparaturkostenleistungen keine Auswirkung auf den Gewinn der betreffenden Wirtschaftsjahre habe entstehen können.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die die erwähnte Frage betreffenden Punkte des angefochtenen Bescheides in seinem Recht auf richtige Umsatzbesteuerung, gesetzmäßige Gewinnermittlung und zutreffende Gewerbebesteuerung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Einheitlichkeit der Geschäftsvorgänge (Wrackverkauf und Reparatur) und dementsprechend ihre einheitliche Behandlung als Lieferung zum erhöhten Umsatzsteuersatz in Frage stellt, ist er darauf hinzuweisen, daß ihm - entgegen seiner Beschwerdebehauptung - die Einheitlichkeit der Vorgänge im Sinne des Umsatzsteuerrechtes bereits durch den Prüfungsbericht zur Kenntnis gebracht wurde (Tz. 26, 22 und 23 dieses Berichtes). Der Beschwerdeführer hatte daher im Verwaltungsverfahren Gelegenheit von dieser Tatsachenfeststellung Kenntnis zu erlangen und hiezu Stellung zu nehmen. Er hat die Einheitlichkeit der Geschäftsvorgänge selbst im Berufungsverfahren nie in Frage gestellt. In der Eingabe zur Ergänzung seines Berufungsvorbringens vom 10. Oktober 1986 heißt es wörtlich:

"Zusätzlich zu unserem bisherigen Berufungsvorbringen ist noch eine Berichtigung der Umsatzsteuernachverrechnung laut Tz. 22 und Tz. 23 des Betriebsprüfungsberichtes erforderlich. Es wurden dort laut Tz. 26 Reparaturen, die mit dem Verkauf der Wracks eine Einheit bilden, aber gesondert mit 18 Prozent der Umsatzsteuer unterzogen wurden, zu dem mit 30 Prozent versteuerten Kaufpreis des Autos zugeschlagen. Im Jahre 1978 handelt es sich um S 596.516,-- netto, die aus der Bemessungsgrundlage der mit 18 Prozent zu versteuernden Umsätze ausscheiden. Soweit ist der Vorgang laut Betriebsprüfung richtig. Unrichtig ist aber, daß dieser Nettobetrag von S 596.516,-- als Bemessungsgrundlage für den Steuersatz von 30 Prozent herangezogen wurde. Denn laut Rechnung wurde nur ein Betrag von S 596.518,-- + 18 Prozent = S 107.373,--, somit insgesamt S 703.889,-- brutto eingenommen. In diesem Bruttobetrag ist die Umsatzsteuer enthalten, daher auch die auf 30 Prozent berichtigte Umsatzsteuer. Diese ist aus dem Bruttobetrag von S 703.889,-- herauszurechnen, indem dieser Betrag durch 1,3 dividiert wird, wodurch sich die richtige Bemessungsgrundlage von S 541.453,07 ergibt.... Dasselbe gilt für das Jahr 1979 ..."

Das Vorbringen in der Beschwerde, es habe sich nicht um einheitliche Vorgänge gehandelt, ist daher als unzulässige Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich.

Die Tatsache, daß "in manchen Fällen" die Rechnungsdaten zwischen Kaufvereinbarung und Reparaturrechnung mehrere Wochen auseinanderlagen und es in manchen Fällen für havariert verkaufte PKW überhaupt keine Reparatur gab, mußte die belangte Behörde, selbst wenn ihr diese Umstände auch ohne entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers bekannt gewesen wären, nicht zu Bedenken gegen die von ihr angenommene Einheit von Wrackverkauf und Reparatur veranlassen. Die erwähnten Zeitabstände lassen überhaupt keinen Schluß zur Frage der Einheitlichtkeit des wirtschaftlichen Vorgangs zu. Der Umstand, daß auch Wracks verkauft wurden, ohne daß eine Reparatur des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer erfolgte, ändert nichts an der Einheit von Wrackverkauf und Reparatur in den Fällen, in denen eine solche Reparatur erfolgte. Getrennte Aufträge und getrennte Rechnungen gestatten es nicht, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eine Werklieferung und eine Werkleistung zu zerlegen. Gegen die Einheitlichkeit des wirtschaftlichen Vorgangs hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahrens jedoch nichts vorgetragen. Die belangte Behörde durfte daher von einer solchen Einheit ausgehen, ohne hiedurch den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen.

Berechtigung kommt der Beschwerde jedoch in der Frage der Bruttopreisvereinbarung zu. Ist nämlich nicht ausdrücklich vereinbart, daß die Umsatzsteuer zum Kaufpreis hinzukommt, ist der Käufer nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer neben dem vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch, 5. Aufl., 127 ff). Die belangte Behörde hat die von ihr unterstellten Nettopreisvereinbarungen für die Reparaturleistungen nur mit dem Hinweis auf die entsprechend aufgeschlüsselten Rechnungen begründet, in denen die Umsatzsteuer mit 18 v.H. und nicht mit 30 v.H. ausgewiesen ist. Abgesehen davon, daß § 11 Abs. 1 Z. 6 UStG 1972 zum gesonderten Steuerausweis und daher zu solcher Aufschlüsselung anleitet, weshalb eine derartige Rechnung keinen Schluß auf die dem Vorgang zugrunde liegende Vereinbarung zuläßt, erlaubt es schon die Lebenserfahrung nicht, davon auszugehen, daß eine Rechnung stets oder zumindestens im Zweifelsfall den Inhalt getroffener Vereinbarungen richtig wiedergibt. Auch in Einzelfällen unrunde Rechnungssummen bei Kraftfahrzeugreparaturen sind kein überzeugendes Indiz für eine Nettopreisvereinbarung, weil selbst die Bruttobeträge in der Regel keine runde Summe ergeben.

Solange nicht das Gegenteil bewiesen war, hätte die belangte Behörde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur von einer Bruttopreisvereinbarung ausgehen dürfen. Damit hätten sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und der Gewinn entsprechend verringert.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt und hiedurch den Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt. Dies mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde im Umfang seiner Anfechtung führen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Aufwandersatzmehrbegehren für Umsatzsteuer vom Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil für den Schriftsatzaufwand im Gesetz ein Pauschbetrag vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140197.X00

Im RIS seit

27.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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