TE Bvwg Erkenntnis 2015/12/17 W204 2116022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2015
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Entscheidungsdatum

17.12.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 litc
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 9 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124609390, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124609390, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete seinen Betrieb bis 28.02.2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Für das Antragsjahr 2014 verfügten sie über eine Mutterkuhquote von zehn Stück.

2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.03.2014 kam es zur Übertragung des Betriebes auf den Beschwerdeführer als alleinigen Bewirtschafter.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2015, AZ II/4-QU/14-123103011, betreffend die Mutterkuhprämie, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014, wurde dem Beschwerdeführer eine Mutterkuhquote in Höhe von zehn Stück zugewiesen. Begründend wurde dabei auf den Bewirtschafterwechsel vom 01.03.2014 verwiesen. Auf Grund eines Antrages auf Übertragung von Prämienansprüchen sei dem Beschwerdeführer die Quote von zehn Stück zugewiesen worden.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124646827, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer keine Rinderprämien gewährt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124609390, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 wurde die Mutterkuhquote des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2014 mit nur einem Stück festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 nicht mindestens 90 % seiner Ansprüche genutzt habe. Aus diesem Grund sei der nicht genutzte Anteil der nationalen Reserve zuzuschlagen.

6. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die beiden letztgenannten Bescheide rechtzeitig Beschwerde. Dabei führte er aus, dass im Zuge des Bewirtschafterwechsels zehn Mutterkuhquoten mitübertragen worden seien. Er habe die erforderliche Abkalbequote und die Verweildauer bei fünf Kälbern eingehalten, weswegen ihm auch eine Quote von 10 Stück zustehe. Unter Berücksichtigung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, die am 10.01.2014 das erste Mal und in weiterer Folge am 30.12.2014 nochmals abgekalbt habe, seien ihm für das Antragsjahr 2014 sogar elf Mutterkühe (mit sechs Abkalbungen) anzurechnen.6. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die beiden letztgenannten Bescheide rechtzeitig Beschwerde. Dabei führte er aus, dass im Zuge des Bewirtschafterwechsels zehn Mutterkuhquoten mitübertragen worden seien. Er habe die erforderliche Abkalbequote und die Verweildauer bei fünf Kälbern eingehalten, weswegen ihm auch eine Quote von 10 Stück zustehe. Unter Berücksichtigung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 , die am 10.01.2014 das erste Mal und in weiterer Folge am 30.12.2014 nochmals abgekalbt habe, seien ihm für das Antragsjahr 2014 sogar elf Mutterkühe (mit sechs Abkalbungen) anzurechnen.

7. Mit Abänderungsbescheid vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489806, wurde der Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124646827, durch die belangte Behörde in der Form abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Rinderprämien in Höhe von EUR 230,00 gewährt wurden. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie wurde seitens der belangten Behörde eine am Stichtag 16.03.2014 gemeldete Fleischrassekuh berücksichtigt. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass diese Entscheidung der belangten Behörde in Form einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist. Dagegen wurde kein Vorlageantrag eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer bewirtschaftete seinen Betrieb bis 28.02.2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der Betrieb, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von zehn Stück.

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.03.2014 kam es zur Übertragung des Betriebes auf den Beschwerdeführer als alleinigen Bewirtschafter. Im Rahmen des Bewirtschafterwechsels auf den Beschwerdeführer wurde auch die Mutterkuhquote mitübertragen.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489849, wurden dem Betrieb, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.754,79 gewährt. Eine Mutterkuhprämie wurde für zehn zum Stichtag 01.01.2014 gemeldete Fleischrassekühe gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489806, wurde dem Betrieb des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 230,00 gewährt. Eine Mutterkuhprämie wurde für eine zum Stichtag 16.03.2014 gemeldete Fleischrassekuh gewährt. Dieser Bescheid ist ebenso in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich damit lediglich gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124609390, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014, mit dem die Mutterkuhquote des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2014 mit einem Stück festgesetzt worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dem Beschwerdeschriftsatz und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

3.2. Zu A)

3.2.1 Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - muss jeder Betriebsinhaber für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:3.2.1 Gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009, - muss jeder Betriebsinhaber für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Gemäß Art. 111 Abs. 1 kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.Gemäß Artikel 111, Absatz eins, kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, derGemäß Artikel 111, Absatz 2, leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).Gemäß Artikel 112, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er gemäß Art. 113 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er gemäß Artikel 113, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.Gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121 aus 2009, - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73 aus 2009, am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16, Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz eins, des vorliegenden Artikels beginnt.

Gemäß Art. 65 VO (EG) 1121/2009 setzen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für jeden Betriebsinhaber eine individuelle Obergrenze fest.Gemäß Artikel 65, VO (EG) 1121 aus 2009, setzen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für jeden Betriebsinhaber eine individuelle Obergrenze fest.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommenGemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012,, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121 aus 2009, - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen

a) der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,a) der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,

b) der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,

c) der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder

d) es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

Prämienansprüche müssen gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang auf 100 % anheben.Prämienansprüche müssen gemäß Artikel 68, Absatz 4, VO (EG) 1121 aus 2009, in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang auf 100 % anheben.

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316, 2.12.2009, S.

65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:65 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lautet:

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]."

"Artikel 82

Übertragung eines Betriebs

(1) Im Sinne dieses Artikels

a) ist die "Übertragung" eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;

b) ist der "Übergeber" der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;

c) ist der "Übernehmer" der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.

(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.

(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:

a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;

b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;

c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind.

(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,

a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;

b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;

c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.

(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.

(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall

a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;

b) werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet."

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet:

"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:Paragraph 13, Absatz eins und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:

"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April."(2) Der in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April."

Die §§ 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lauten:Die Paragraphen 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lauten:

"Betriebsübergabe

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 8. (1) Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.Paragraph 8, (1) Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.(2) Abweichend von Absatz eins, kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

§ 9. (1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.Paragraph 9, (1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß."(2) Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß."

3.2.2. Gegenständlich erfolgte mit 01.03.2014 ein Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer als alleinigen Bewirtschafter. Gemäß Art. 113 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 kann im Zuge einer Übertragung eines Betriebes der Übergeber des Betriebes seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen. An den gegenständlichen Beschwerdeführer erfolgte mit der Übertragung des Betriebes gleichzeitig eine derartige Übertragung der Prämienansprüche des Übergebers. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2015, AZ II/4-QU/14-123103011, erlassen und für den Beschwerdeführer die (vorläufige) individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2014 mit zehn Stück festgesetzt.3.2.2. Gegenständlich erfolgte mit 01.03.2014 ein Bewirtschafterwechsel auf den Beschwerdeführer als alleinigen Bewirtschafter. Gemäß Artikel 113, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, kann im Zuge einer Übertragung eines Betriebes der Übergeber des Betriebes seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen. An den gegenständlichen Beschwerdeführer erfolgte mit der Übertragung des Betriebes gleichzeitig eine derartige Übertragung der Prämienansprüche des Übergebers. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2015, AZ II/4-QU/14-123103011, erlassen und für den Beschwerdeführer die (vorläufige) individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2014 mit zehn Stück festgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-126489806, in weiterer Folge für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 230,00 gewährt, wobei die belangte Behörde für eine am 16.03.2014 als beantragt gegoltenen Fleischrassekuh (AT XXXX) eine Mutterkuhprämie gewährt hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-126489806, in weiterer Folge für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 230,00 gewährt, wobei die belangte Behörde für eine am 16.03.2014 als beantragt gegoltenen Fleischrassekuh (AT römisch 40 ) eine Mutterkuhprämie gewährt hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Damit hat der Beschwerdeführer seine (ihm durch die Übertragung zugeteilte) Mutterkuhquote (von zehn Stück) im Antragsjahr 2014 nicht zu 90 % genutzt, weswegen der nichtgenutzte Teil (neun Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 der nationalen Reserve zurückgefallen ist. Dass einer der Ausnahmetatbestände des Art. 68 Abs. 2 lit. a) bis lit. d) vorgelegen ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Damit hat der Beschwerdeführer seine (ihm durch die Übertragung zugeteilte) Mutterkuhquote (von zehn Stück) im Antragsjahr 2014 nicht zu 90 % genutzt, weswegen der nichtgenutzte Teil (neun Stück) gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 der nationalen Reserve zurückgefallen ist. Dass einer der Ausnahmetatbestände des Artikel 68, Absatz 2, Litera a,) bis Litera d,) vorgelegen ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Auch wenn bereits rechtskräftig darüber abgesprochen worden ist, dass im Antragsjahr 2014 betreffend den Beschwerdeführer lediglich eine Kuh im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie zu berücksichtigen gewesen ist, gilt es der Vollständigkeit halber auszuführen, dass es gemäß Art. 82 Abs. 6 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen bleibt, wem im Fall einer Übertragung eines Betriebes nach erfolgter Antragstellung die Prämien zu gewähren sind. In Österreich hat man sich gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-CC-V für den Übergeber entschieden. Dies hatte im gegenständlichen Fall zur Folge, dass dem Übergeber eine Mutterkuhprämie für die am 01.01.2014 am Betrieb als beantragt gegoltenen Fleischrassekühe gewährt wurde, da für diese Tiere im übertragenen Betrieb in weiterer Folge auch alle für die Gewährung der Beihilfe notwenigen Bedingungen erfüllt wurden (Haltedauer und Abkalbequote). Mit Bescheid vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489849, hat die belangte Behörde dem Übergeber daher Rinderprämien in Höhe von EUR 2.754,79 gewährt. Hinsichtlich der Gewährung der Mutterkuhprämie wurden dabei seitens der belangten Behörde zehn Fleischrassekühe, die am 01.01.2014 am Betrieb als beantragt gegolten haben, berücksichtigt.Auch wenn bereits rechtskräftig darüber abgesprochen worden ist, dass im Antragsjahr 2014 betreffend den Beschwerdeführer lediglich eine Kuh im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie zu berücksichtigen gewesen ist, gilt es der Vollständigkeit halber auszuführen, dass es gemäß Artikel 82, Absatz 6, VO (EG) 1122 aus 2009, grundsätzlich dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen bleibt, wem im Fall einer Übertragung eines Betriebes nach erfolgter Antragstellung die Prämien zu gewähren sind. In Österreich hat man sich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, INVEKOS-CC-V für den Übergeber entschieden. Dies hatte im gegenständlichen Fall zur Folge, dass dem Übergeber eine Mutterkuhprämie für die am 01.01.2014 am Betrieb als beantragt gegoltenen Fleischrassekühe gewährt wurde, da für diese Tiere im übertragenen Betrieb in weiterer Folge auch alle für die Gewährung der Beihilfe notwenigen Bedingungen erfüllt wurden (Haltedauer und Abkalbequote). Mit Bescheid vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489849, hat die belangte Behörde dem Übergeber daher Rinderprämien in Höhe von EUR 2.754,79 gewährt. Hinsichtlich der Gewährung der Mutterkuhprämie wurden dabei seitens der belangten Behörde zehn Fleischrassekühe, die am 01.01.2014 am Betrieb als beantragt gegolten haben, berücksichtigt.

Für den Beschwerdeführer hatte dies im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie zur Folge, dass die am 01.01.2014 am Betrieb als beantragt gegoltenen Fleischrassekühe nicht als Mutterkühe gewertet werden konnten, da diese bereits im Zusammenhang mit der Prämiengewährung betreffend den Übergeber berücksichtigt worden waren. Im Falle des Beschwerdeführers war daher nur die am 16.03.2014 auf seinem Betrieb aufhältige Fleischrassekuh (AT XXXX) - für die der geforderte Haltezeitraum im Antragsjahr erfüllt wurde und die im Antragsjahr auch abgekalbt hat - im Zusammenhang mit der Prämienberechnung zu berücksichtigen.Für den Beschwerdeführer hatte dies im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie zur Folge, dass die am 01.01.2014 am Betrieb als beantragt gegoltenen Fleischrassekühe nicht als Mutterkühe gewertet werden konnten, da diese bereits im Zusammenhang mit der Prämiengewährung betreffend den Übergeber berücksichtigt worden waren. Im Falle des Beschwerdeführers war daher nur die am 16.03.2014 auf seinem Betrieb aufhältige Fleischrassekuh (AT römisch 40 ) - für die der geforderte Haltezeitraum im Antragsjahr erfüllt wurde und die im Antragsjahr auch abgekalbt hat - im Zusammenhang mit der Prämienberechnung zu berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle zudem auszuführen, dass die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auflistet, im Zusammenhang mit der Prämienberechnung des Beschwerdeführers ebenso zu Recht nicht als Mutterkühe berücksichtigt wurden. Das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde nämlich bereits im Zusammenhang mit der Prämiengewährung für den Übergeber (vgl. Bescheid vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489849) als Mutterkuh gewertet, das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, hatte seine Erstabkalbung erst am 13.03.2015, weswegen es an den Antragsstichtagen 2014 nicht als potentielle Mutterkuh in Frage gekommen ist.Der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle zudem auszuführen, dass die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT römisch 40 und AT römisch 40 , die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auflistet, im Zusammenhang mit der Prämienberechnung des Beschwerdeführers ebenso zu Recht nicht als Mutterkühe berücksichtigt wurden. Das Tier mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 wurde nämlich bereits im Zusammenhang mit der Prämiengewährung für den Übergeber vergleiche Bescheid vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489849) als Mutterkuh gewertet, das Tier mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 , hatte seine Erstabkalbung erst am 13.03.2015, weswegen es an den Antragsstichtagen 2014 nicht als potentielle Mutterkuh in Frage gekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2014 seine Mutterkuhquote nicht im Ausmaß von 90 % genutzt, wobei der nicht genutzte Anteil (neun Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 der nationalen Reserve zuzuführen und die individuelle Höchstgrenze (Quote) des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen war.Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2014 seine Mutterkuhquote nicht im Ausmaß von 90 % genutzt, wobei der nicht genutzte Anteil (neun Stück) gemäß Artikel 68, Absatz 2, VO (EG) 1121 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 der nationalen Reserve zuzuführen und die individuelle Höchstgrenze (Quote) des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen war.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.3 Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Haltefrist,
INVEKOS, Kalb, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Übertragung,
Verweildauer, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2116022.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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