Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2000832-1/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch ihre Eltern XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13. September 2013, Zl. IVSchi52/4-2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch ihre Eltern römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13. September 2013, Zl. IVSchi52/4-2013, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, eingestellt.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aus, dass die am XXXX geborene Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (3. Klasse) an der von ihr besuchten Schulart (Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX ) nicht berechtigt sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Steiermark gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aus, dass die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (3. Klasse) an der von ihr besuchten Schulart (Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 ) nicht berechtigt sei.
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
3. Am 4. April, 14. Mai und 1. Juli 2014 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt.
4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18. November 2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 (Mag. Peter Paul KLEIN) abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 (Mag. Karin WINTER) am 27. November 2015 neu zugewiesen.
5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte der Landesschulrat für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit die 5. Klasse eines Oberstufengymnasiums (Musikgymnasium XXXX in XXXX ) besuche.5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte der Landesschulrat für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit die 5. Klasse eines Oberstufengymnasiums (Musikgymnasium römisch 40 in römisch 40 ) besuche.
6. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und ihren Eltern die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
7. Dazu äußerten sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050; 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, jeweils m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050; 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, jeweils m.w.N.).
In den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat (vgl. etwa VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084 m.w.N.).In den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat vergleiche etwa VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084 m.w.N.).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt war.
Da die Beschwerdeführerin mittlerweile die 5. Klasse eines Oberstufengymnasiums besucht und somit jedenfalls die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erworben hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.
2.4. Das Verfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Pkt. 2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufsteigen, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2000832.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016