Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 14
Von solchen Interessen kann nur dann die Rede sein, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige durch die präsenzdienstbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen in lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Dass eine derartige Gefährdung lebenswichtiger Belange im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gewärtigen wäre, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Diesbezügliche Umstände, etwa eine besondere Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau bzw. das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurden nicht behauptet. Für den Unterhalt der Familie wird nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes gesorgt werden und im Übrigen sind alle Familienmitglieder gemeinsam dazu verhalten, für das unterstützungsbedürftige Familienmitglied zu sorgen. Im vorliegenden Fall hat der BF eine Wohnung in WIEN die von seiner Mutter und seiner Schwester bewohnt wird. Die Ehefrau kann daher für die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes bei diesen wohnen und unterstützt werden. Auch ihre eigene Mutter - die in LINZ wohnhaft ist - ist in wenigen Stunden bei ihr und kann sich bei Bedarf um sie kümmern. Letztlich besteht auch kein Anhaltspunkt, dass nicht zumindest kurzfristig mit dem Beiziehen einer Pflegeperson das Auslangen gefunden werden könnte. Dass es dem BF unmöglich oder unzumutbar wäre, eine solche Pflegeperson zu beschäftigen, ist nicht ersichtlich. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass für außerordentliche Fälle, wie z.B. für den Fall der Entbindung oder Krankheit des Kindes oder der Ehefrau auch bei Ableistung des Grundwehrdienstes eine Dienstfreistellung in Frage käme.
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.14Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016