RS Bvwg 2015/12/18 W208 2116471-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2015
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Rechtssatznummer

14

Entscheidungsdatum

18.12.2015

Norm

WG 2001 §20
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

Rechtssatz 14

Von solchen Interessen kann nur dann die Rede sein, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige durch die präsenzdienstbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen in lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Dass eine derartige Gefährdung lebenswichtiger Belange im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gewärtigen wäre, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Diesbezügliche Umstände, etwa eine besondere Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau bzw. das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurden nicht behauptet. Für den Unterhalt der Familie wird nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes gesorgt werden und im Übrigen sind alle Familienmitglieder gemeinsam dazu verhalten, für das unterstützungsbedürftige Familienmitglied zu sorgen. Im vorliegenden Fall hat der BF eine Wohnung in WIEN die von seiner Mutter und seiner Schwester bewohnt wird. Die Ehefrau kann daher für die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes bei diesen wohnen und unterstützt werden. Auch ihre eigene Mutter - die in LINZ wohnhaft ist - ist in wenigen Stunden bei ihr und kann sich bei Bedarf um sie kümmern. Letztlich besteht auch kein Anhaltspunkt, dass nicht zumindest kurzfristig mit dem Beiziehen einer Pflegeperson das Auslangen gefunden werden könnte. Dass es dem BF unmöglich oder unzumutbar wäre, eine solche Pflegeperson zu beschäftigen, ist nicht ersichtlich. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass für außerordentliche Fälle, wie z.B. für den Fall der Entbindung oder Krankheit des Kindes oder der Ehefrau auch bei Ableistung des Grundwehrdienstes eine Dienstfreistellung in Frage käme.

Schlagworte

Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,
Wehrpflicht, wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.14

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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