RS Bvwg 2015/12/18 W208 2116471-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2015
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Rechtssatznummer

10

Entscheidungsdatum

18.12.2015

Norm

WG 2001 §20
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

Rechtssatz 10

Als österreichischer Staatsbürger hat der Beschwerdeführer sich mit den für ihn relevanten Gesetzen auseinander zu setzen und kann sich nicht darauf berufen diese nicht gekannt zu haben (Grundsatz, dass sich mit der Unkenntnis gehörig kundgemachter Gesetze niemand zu entschuldigen vermag - § 2 ABGB). Er hatte ab der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Obliegenheit zu Harmonisierung seiner künftigen Lebensplanung mit der noch ausstehenden Wehrpflicht. Dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Beruf eines Profifußballers bzw. Leistungssportlers bereits lange vorher ausübte, steht dem ebensowenig entgegen, wie dass dieser Beruf nur eine bestimmten Zeitraum lang ausgeübt werden kann. Dass der Gesetzgeber Leistungssportler von der Verpflichtung zum Grundwehrdienst hätte ausnehmen wollen, ist dem Wehrgesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, werden diese sogar während der Ableistung des Grundwehrdienstes besonders gefördert (www.bundesheer.at/sport/ls.shtml abgefragt am 18.12.2015).Als österreichischer Staatsbürger hat der Beschwerdeführer sich mit den für ihn relevanten Gesetzen auseinander zu setzen und kann sich nicht darauf berufen diese nicht gekannt zu haben (Grundsatz, dass sich mit der Unkenntnis gehörig kundgemachter Gesetze niemand zu entschuldigen vermag - Paragraph 2, ABGB). Er hatte ab der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Obliegenheit zu Harmonisierung seiner künftigen Lebensplanung mit der noch ausstehenden Wehrpflicht. Dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Beruf eines Profifußballers bzw. Leistungssportlers bereits lange vorher ausübte, steht dem ebensowenig entgegen, wie dass dieser Beruf nur eine bestimmten Zeitraum lang ausgeübt werden kann. Dass der Gesetzgeber Leistungssportler von der Verpflichtung zum Grundwehrdienst hätte ausnehmen wollen, ist dem Wehrgesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, werden diese sogar während der Ableistung des Grundwehrdienstes besonders gefördert (www.bundesheer.at/sport/ls.shtml abgefragt am 18.12.2015).

Schlagworte

Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,
Wehrpflicht, wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.10

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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