Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 10
Als österreichischer Staatsbürger hat der Beschwerdeführer sich mit den für ihn relevanten Gesetzen auseinander zu setzen und kann sich nicht darauf berufen diese nicht gekannt zu haben (Grundsatz, dass sich mit der Unkenntnis gehörig kundgemachter Gesetze niemand zu entschuldigen vermag - § 2 ABGB). Er hatte ab der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Obliegenheit zu Harmonisierung seiner künftigen Lebensplanung mit der noch ausstehenden Wehrpflicht. Dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Beruf eines Profifußballers bzw. Leistungssportlers bereits lange vorher ausübte, steht dem ebensowenig entgegen, wie dass dieser Beruf nur eine bestimmten Zeitraum lang ausgeübt werden kann. Dass der Gesetzgeber Leistungssportler von der Verpflichtung zum Grundwehrdienst hätte ausnehmen wollen, ist dem Wehrgesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, werden diese sogar während der Ableistung des Grundwehrdienstes besonders gefördert (www.bundesheer.at/sport/ls.shtml abgefragt am 18.12.2015).Als österreichischer Staatsbürger hat der Beschwerdeführer sich mit den für ihn relevanten Gesetzen auseinander zu setzen und kann sich nicht darauf berufen diese nicht gekannt zu haben (Grundsatz, dass sich mit der Unkenntnis gehörig kundgemachter Gesetze niemand zu entschuldigen vermag - Paragraph 2, ABGB). Er hatte ab der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Obliegenheit zu Harmonisierung seiner künftigen Lebensplanung mit der noch ausstehenden Wehrpflicht. Dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Beruf eines Profifußballers bzw. Leistungssportlers bereits lange vorher ausübte, steht dem ebensowenig entgegen, wie dass dieser Beruf nur eine bestimmten Zeitraum lang ausgeübt werden kann. Dass der Gesetzgeber Leistungssportler von der Verpflichtung zum Grundwehrdienst hätte ausnehmen wollen, ist dem Wehrgesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, werden diese sogar während der Ableistung des Grundwehrdienstes besonders gefördert (www.bundesheer.at/sport/ls.shtml abgefragt am 18.12.2015).
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.10Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016