Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 12
Spätestens zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Einberufungsbefehls am 08.06.2015 war ihm bewusst, dass er mit 02.11.2015 zur Ableistung seiner Wehrpflicht (6 Monate) einberufen war. Dennoch hat er am 03.08.2015 einen Vertrag - sogar bei einem neuen Verein - unterschrieben. Damit hat er die Harmonisierungspflicht verletzt und können schon aus diesem Grund die abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf nicht Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten.
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.12Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016