Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 7
Vom Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, und sie sind nur dann als besonders rücksichtswürdig zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen WÄHREND der Zeit seines ordentlichen Präsenzdienstes eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 09.10.1990, 90/11/0083; 19.2.1991, 90/11/0120; 16.4.1991, 90/11/0183).
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.07Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016