RS Bvwg 2015/12/18 W208 2116471-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2015
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

18.12.2015

Norm

WG 2001 §20
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

Rechtssatz 11

Der Beschwerdeführer hat es in den Jahren 2009 und 2010 (er spielte in dieser Zeit für einen österr. Klub), obwohl es im möglich gewesen wäre, unterlassen, sich um eine rasche Einberufung zu bemühen. Stattdessen hat er die Schwierigkeiten für eine Einberufung noch vergrößert, in dem er eine sich bietende Chance für einen Auslandsvertrag wahrgenommen hat, bevor er noch seinen Wehrdienst abgeleistet hatte. Von dieser Chance hätte er aber aufgrund der Harmonisierungspflicht vorerst Abstand nehmen müssen. Schwierigkeiten im Falle einer Einberufung, mussten ihm bereits bei Unterschrift unter Spielerverträge mit ausländischen Klubs vorhersehbar gewesen sein. Der BF hat zwar den Beruf des Profifußballers noch vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft ergriffen, danach war es ihm aber möglich durch entsprechende Vertragsgestaltung seine Berufslaufbahn sehr wohl so zu planen, dass er seiner absehbaren Wehrdienstpflicht (6 Monate) nachkommen hätte können.

Schlagworte

Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,
Wehrpflicht, wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.11

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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