Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 11
Der Beschwerdeführer hat es in den Jahren 2009 und 2010 (er spielte in dieser Zeit für einen österr. Klub), obwohl es im möglich gewesen wäre, unterlassen, sich um eine rasche Einberufung zu bemühen. Stattdessen hat er die Schwierigkeiten für eine Einberufung noch vergrößert, in dem er eine sich bietende Chance für einen Auslandsvertrag wahrgenommen hat, bevor er noch seinen Wehrdienst abgeleistet hatte. Von dieser Chance hätte er aber aufgrund der Harmonisierungspflicht vorerst Abstand nehmen müssen. Schwierigkeiten im Falle einer Einberufung, mussten ihm bereits bei Unterschrift unter Spielerverträge mit ausländischen Klubs vorhersehbar gewesen sein. Der BF hat zwar den Beruf des Profifußballers noch vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft ergriffen, danach war es ihm aber möglich durch entsprechende Vertragsgestaltung seine Berufslaufbahn sehr wohl so zu planen, dass er seiner absehbaren Wehrdienstpflicht (6 Monate) nachkommen hätte können.
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.11Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016