Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 8
Von besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 kann nur dann die Rede sein, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige durch die präsenzbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen in lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120; VwGH 21.11.2000, 2000/11/0064).Von besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 kann nur dann die Rede sein, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige durch die präsenzbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen in lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120; VwGH 21.11.2000, 2000/11/0064).
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.08Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016