Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 4
[Der Wehrpflichtige] ist daher verhalten, die Vereinbarkeit dieser ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit der Aufnahme seiner neuen Arbeitstätigkeit zu prüfen. Er ist somit verpflichtet, entweder seine beruflichen Dispositionen so zu gestalten, daß er in die Lage versetzt wird, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, oder aber, wenn er zu dem Schluß kommt, dessen Ableistung würde eine erfolgreiche Bearbeitung des Projekts unmöglich machen, von der sich ihm bietenden Möglichkeit auf Aufnahme der neuen Tätigkeit vorerst Abstand zu nehmen (VwGH 22.09.1995, 94/11/0134).
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.04Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016