Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
18.12.2015Norm
WG 2001 §20Rechtssatz
Rechtssatz 13
Wenn der BF anführt, er müsse bei einer Befolgung des Einberufungsbefehls seinen gut dotierten Spielervertrag auflösen, was mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits beim Abschluss des Vertrages den Einberufungsbefehl in Händen hielt und er daher die nunmehrigen Schwierigkeiten selbst geschaffen hat. Daher kann er daraus kein besonders berücksichtswürdiges Interesse ableiten.
Schlagworte
Befreiung, familiäre Interessen, Interessenabwägung, Profifußballer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2116471.1.13Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016