Entscheidungsdatum
21.12.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2114549-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter auf Grund der Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, Steuerfahndung, vom 07.07.2015, GZ. BMF-00975055/011-PA-WI/2015, betreffend Fahrtkostenzuschuss (§ 20b GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter auf Grund der Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, Steuerfahndung, vom 07.07.2015, GZ. BMF-00975055/011-PA-WI/2015, betreffend Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 20 b, GehG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer gebührt ab 09.12.2014 gemäß § 113i GehG ein Fahrtkostenzuschuss von monatlich € 67,83.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer gebührt ab 09.12.2014 gemäß Paragraph 113 i, GehG ein Fahrtkostenzuschuss von monatlich € 67,83.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 27.03.2015 bzw. 15.04.2015 brachte er vor, dass sein Fahrtkostenzuschuss von € 67,83 auf € 36,84 reduziert worden sei und beantragte hierüber mit Bescheid abzusprechen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatten:
"Auf Ihren Antrag vom 27. März bzw. die Ergänzung vom 15. April 2015 wird festgestellt, dass Ihnen ein Fahrtkostenzuschuss vom 9. Dezember 2014 an nach § 20b Abs. 1 bis 3 GehG 1956 in Höhe von monatlich € 36, 84 (brutto) gebührt.""Auf Ihren Antrag vom 27. März bzw. die Ergänzung vom 15. April 2015 wird festgestellt, dass Ihnen ein Fahrtkostenzuschuss vom 9. Dezember 2014 an nach Paragraph 20 b, Absatz eins bis 3 GehG 1956 in Höhe von monatlich € 36, 84 (brutto) gebührt."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Steuerfahndung, XXXX, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei.In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Steuerfahndung, römisch 40 , zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei.
Bis zum 08.12.2013 sei ihm für die Fahrtstrecke von seinem Wohnort, XXXX, zu obiger Dienststelle ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG (FKZ-alt) bemessen worden.Bis zum 08.12.2013 sei ihm für die Fahrtstrecke von seinem Wohnort, römisch 40 , zu obiger Dienststelle ein Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, GehG (FKZ-alt) bemessen worden.
Mit 09.12.2013 sei er für die Dauer eines Jahres zum Finanzamt XXXX, dienstzugeteilt worden. Die Anweisung des FKZ-alt sei daher mit Ablauf des 08.12.2013 beendet worden.Mit 09.12.2013 sei er für die Dauer eines Jahres zum Finanzamt römisch 40 , dienstzugeteilt worden. Die Anweisung des FKZ-alt sei daher mit Ablauf des 08.12.2013 beendet worden.
Mit Antrag vom 09.12.2014 (= Ausdruck des Pendlerrechners, L34 EDV) habe der Beschwerdeführer um Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 EStG für die Wegstrecke von 3XXXX, ersucht. Folglich sei ihm ab 09.12.2014 ein Fahrtkostenzuschuß nach § 20b GehG (FKZ-neu) in Höhe von monatlich €Mit Antrag vom 09.12.2014 (= Ausdruck des Pendlerrechners, L34 EDV) habe der Beschwerdeführer um Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, EStG für die Wegstrecke von 3XXXX, ersucht. Folglich sei ihm ab 09.12.2014 ein Fahrtkostenzuschuß nach Paragraph 20 b, GehG (FKZ-neu) in Höhe von monatlich €
36,84 angewiesen worden.
Nach Wiedergabe der verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 20b und 113i GehG) führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass ihm für die Dauer seiner Dienstzuteilung zum Finanzamt XXXX (08.12.2013 bis einschließlich 09.12.2014) keine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV zuerkannt worden sei.Nach Wiedergabe der verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 20 b und 113 i GehG) führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass ihm für die Dauer seiner Dienstzuteilung zum Finanzamt römisch 40 (08.12.2013 bis einschließlich 09.12.2014) keine Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, RGV zuerkannt worden sei.
Das Ruhen des Anspruchs auf den FKZ-alt nach § 113i GehG sei daher nicht eingetreten. Deswegen und weil sich die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem neuen Dienstort (Zuteilungsort) wesentlich geändert habe, hätte ein Anspruch ausschließlich auf FKZ-neu ab 09.12.2013 für diese Wegstrecke bestanden. Dieser Umstand bedinge auch, dass allfällige weiterführende Ansprüche auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses wiederum den Regelungen des § 20b GehG unterlägen. Stehe daher erstmalig ein FKZ-neu dem Grunde nach zu, könne in weiterer Folge der Fahrtkostenzuschuss nach § 113i GehG nicht mehr gewährt werden, da es sich bei dieser Norm um eine Auslaufregelung handle.Das Ruhen des Anspruchs auf den FKZ-alt nach Paragraph 113 i, GehG sei daher nicht eingetreten. Deswegen und weil sich die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem neuen Dienstort (Zuteilungsort) wesentlich geändert habe, hätte ein Anspruch ausschließlich auf FKZ-neu ab 09.12.2013 für diese Wegstrecke bestanden. Dieser Umstand bedinge auch, dass allfällige weiterführende Ansprüche auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses wiederum den Regelungen des Paragraph 20 b, GehG unterlägen. Stehe daher erstmalig ein FKZ-neu dem Grunde nach zu, könne in weiterer Folge der Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, GehG nicht mehr gewährt werden, da es sich bei dieser Norm um eine Auslaufregelung handle.
Hieraus ergebe sich, dass für die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Dienstort in XXXX und retour die Bemessung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 113i GehG nicht mehr in Betracht komme.Hieraus ergebe sich, dass für die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Dienstort in römisch 40 und retour die Bemessung eines Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 113 i, GehG nicht mehr in Betracht komme.
Am 09.12.2014 habe der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck des Pendlerrechners (L34 EDV) den Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG für die obige Wegstrecke eingebracht. Daraus ergebe sich aus dem Beschwerdeführer zuerkannten Pendlerpauschale für die Entfernung von 49 km zwischen Wohnort und Dienstort ein FKZ-neu in Höhe von €Am 09.12.2014 habe der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck des Pendlerrechners (L34 EDV) den Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG für die obige Wegstrecke eingebracht. Daraus ergebe sich aus dem Beschwerdeführer zuerkannten Pendlerpauschale für die Entfernung von 49 km zwischen Wohnort und Dienstort ein FKZ-neu in Höhe von €
36,84.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er unter Verweis auf die entsprechende E-Mailkorrespondenz mit der personalführenden Stelle vorbrachte, dass ihm für die Zeit seiner Dienstzuteilung zum Finanzamt XXXX gemäß § 22 Abs. 8 RGV ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr zugestanden sei. Sein Anspruch auf den FKZ-alt habe daher geruht und sei nach Beendigung der Dienstzuteilung wieder aufgelebt. Es werde daher die Wiederanweisung des Fahrtkostenzuschusses in ursprünglicher Höhe beginnend mit 09.12.2014 beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er unter Verweis auf die entsprechende E-Mailkorrespondenz mit der personalführenden Stelle vorbrachte, dass ihm für die Zeit seiner Dienstzuteilung zum Finanzamt römisch 40 gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr zugestanden sei. Sein Anspruch auf den FKZ-alt habe daher geruht und sei nach Beendigung der Dienstzuteilung wieder aufgelebt. Es werde daher die Wiederanweisung des Fahrtkostenzuschusses in ursprünglicher Höhe beginnend mit 09.12.2014 beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist in XXXX, wohnhaft. Sein Dienstort befindet sich in XXXX. In der Zeit von 08.2013 bis 09.12.2014 war er mit seiner Zustimmung gemäß § 39 BDG zu Ausbildungszwecken dem Finanzamt XXXX dienstzugeteilt. Bis zu dieser Dienstzuteilung bezog er gemäß §113i GehG einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 67,83. Während der Zeit dieser Dienstzuteilung bezog der Beschwerdeführer keine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV. Am 09.12.204, nach Beendigung der Dienstzuteilung beantragte der Beschwerdeführer durch Ausdruck des Pendlerrechners die Berücksichtigung des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuros.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , wohnhaft. Sein Dienstort befindet sich in römisch 40 . In der Zeit von 08.2013 bis 09.12.2014 war er mit seiner Zustimmung gemäß Paragraph 39, BDG zu Ausbildungszwecken dem Finanzamt römisch 40 dienstzugeteilt. Bis zu dieser Dienstzuteilung bezog er gemäß §113i GehG einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 67,83. Während der Zeit dieser Dienstzuteilung bezog der Beschwerdeführer keine Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, RGV. Am 09.12.204, nach Beendigung der Dienstzuteilung beantragte der Beschwerdeführer durch Ausdruck des Pendlerrechners die Berücksichtigung des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuros.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage, wobei der oben dargestellte Sachverhalt unstrittig ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 20b GehG lautet wie folgt:Paragraph 20 b, GehG lautet wie folgt:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b, (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens1. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40
km....................................................................18,63Euro,
mehr als 40 km bis 60
km.....................................................36,84 Euro,
mehr als 60
km......................................................................55,08
Euro,
2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
2 km bis 20
km....................................................................10,14
Euro,
mehr als 20 km bis 40
km....................................................40,23 Euro,
mehr als 40 km bis 60
km....................................................70,02 Euro,
mehr als 60
km..................................................................100,00
Euro,
3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur
Arbeitsstätte an
mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im
Kalendermonat............................zwei Drittel,
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im
Kalendermonat.................................ein Drittel
des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfallen.
(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung."
Ferner ist die Übergangsregelung des § 113i GehG zu beachten, die wie folgt lautet:Ferner ist die Übergangsregelung des Paragraph 113 i, GehG zu beachten, die wie folgt lautet:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 113i. (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.Paragraph 113 i, (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4,
(2) Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.(4) Paragraph 20 b, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.
(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Absatz eins, als auch des Paragraph 20 b und ist sein nach Absatz 2, festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach Paragraph 20 b, Absatz 2, ergebende, ist auf ihn abweichend von Absatz eins,, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, Paragraph 20 b, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz eins bis 4 ist ausgeschlossen.
(6) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013."(6) Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zur Dienstzuteilung zum Finanzamt XXXX einen Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG in Verbindung mit §20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung in Höhe von € 67,83 bezogen hat.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zur Dienstzuteilung zum Finanzamt römisch 40 einen Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, GehG in Verbindung mit §20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung in Höhe von € 67,83 bezogen hat.
Im vorliegenden Fall ist daher in erster Linie zu prüfen ob der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, den der Beschwerdeführer gemäß § 113i GehG in Verbindung mit §20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung hatte gemäß § 113i Abs. 5 GehG erloschen ist.Im vorliegenden Fall ist daher in erster Linie zu prüfen ob der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, den der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113 i, GehG in Verbindung mit §20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung hatte gemäß Paragraph 113 i, Absatz 5, GehG erloschen ist.
Gemäß § 113i Abs. 4 GehG ist auf das Ruhen des Anspruchs § 20b Abs. 4 GehG anzuwenden. Demnach ruht der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 RGV 1955 hatte.Gemäß Paragraph 113 i, Absatz 4, GehG ist auf das Ruhen des Anspruchs Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG anzuwenden. Demnach ruht der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 RGV 1955 hatte.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung zum Finanzamt XXXX geruht hat. Da diese Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken erfolgte und von vornherein auf die Dauer eines Jahres angelegt war, liegt es auf der Hand, dass diese 180 Tage übersteigende Dauer der Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes lag. In den Gesetzesmaterialien zu § 22 Abs. 8 RGV werden als Beispiele für derartige Dienstzuteilungen solche zum Einsatzkommando Cobra oder von Kriminalbeamten für die langandauernde Bearbeitung umfangreicher Kriminalfälle angeführt. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr solle nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist (vgl.EB 981 der Beilagen XXIV. GP, S 221). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da diese Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken erforderlich war und eine Versetzung - angesichts der von vornherein begrenzten Dauer- keinesfalls in Betracht gekommen wäre.Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung zum Finanzamt römisch 40 geruht hat. Da diese Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken erfolgte und von vornherein auf die Dauer eines Jahres angelegt war, liegt es auf der Hand, dass diese 180 Tage übersteigende Dauer der Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes lag. In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, Absatz 8, RGV werden als Beispiele für derartige Dienstzuteilungen solche zum Einsatzkommando Cobra oder von Kriminalbeamten für die langandauernde Bearbeitung umfangreicher Kriminalfälle angeführt. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr solle nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist (vgl.EB 981 der Beilagen römisch 24 . GP, S 221). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da diese Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken erforderlich war und eine Versetzung - angesichts der von vornherein begrenzten Dauer- keinesfalls in Betracht gekommen wäre.
Dem Beschwerdeführers gebührte daher gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Zuteilungsgebühr für den vollen Zeitraum der in Rede stehenden Dienstzuteilung. Gemäß §§ 113i Abs. 4 in Verbindung mit § 20b Abs. 4 GehG ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss nach § 113 GehG mit Beendigung der Dienstzuteilung wieder aufgelebt.Dem Beschwerdeführers gebührte daher gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV die Zuteilungsgebühr für den vollen Zeitraum der in Rede stehenden Dienstzuteilung. Gemäß Paragraphen 113 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113, GehG mit Beendigung der Dienstzuteilung wieder aufgelebt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Dienstzuteilung keine Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV bezogen hat, da gemäß § 20b Abs. 4 GehG das Ruhen des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss schon eintritt, wenn der Berechtigte "Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955" hat. Ruhen bedeutet, dass der Anspruch dem Grunde nach weiter besteht, lediglich seine Verwirklichung (die Auszahlung) aussetzt und unmittelbar nach dem Wegfall des Ruhensgrundes wieder auflebt. Dieses Ruhen tritt jeweils für den gesamten Zeitraum ein, für den solche Leistungen gebühren. Wie schon der oben wiedergegebene Wortlaut des Gesetzes zeigt, kommt es nicht darauf an, ob und wann der Beamte diese geltend macht oder sie zur Auszahlung gelangen. Schon das Entstehen eines Anspruchs auf Zuteilungsgebühr (§ 22 RGV) erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal für das Eintreten des Ruhens des Anspruchs.Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Dienstzuteilung keine Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV bezogen hat, da gemäß Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG das Ruhen des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss schon eintritt, wenn der Berechtigte "Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955" hat. Ruhen bedeutet, dass der Anspruch dem Grunde nach weiter besteht, lediglich seine Verwirklichung (die Auszahlung) aussetzt und unmittelbar nach dem Wegfall des Ruhensgrundes wieder auflebt. Dieses Ruhen tritt jeweils für den gesamten Zeitraum ein, für den solche Leistungen gebühren. Wie schon der oben wiedergegebene Wortlaut des Gesetzes zeigt, kommt es nicht darauf an, ob und wann der Beamte diese geltend macht oder sie zur Auszahlung gelangen. Schon das Entstehen eines Anspruchs auf Zuteilungsgebühr (Paragraph 22, RGV) erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal für das Eintreten des Ruhens des Anspruchs.
In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer mit Ausdruck des Pendlerrechners vom 09.12.2014 um Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuros ersucht hat, da Anspruch auf den FKZ-alt unabhängig von der Inanspruchnahme eines solchen Pauschbetrages bestanden hat (vgl. VwGH, 04.09.2012,GZ. 2012/12/0018).In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer mit Ausdruck des Pendlerrechners vom 09.12.2014 um Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuros ersucht hat, da Anspruch auf den FKZ-alt unabhängig von der Inanspruchnahme eines solchen Pauschbetrages bestanden hat vergleiche VwGH, 04.09.2012,GZ. 2012/12/0018).
Der Beschwerde war daher gemäß §§ 20b Abs. 4 und. 113i Abs. 4 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 20 b, Absatz 4, und. 113i Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss angesichts des klaren Sach-und Rechtslage bzw. der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Dienstzuteilung, Fahrtkostenzuschuss, Pendlerpauschale, Ruhen desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2114549.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016