Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.12.2015Norm
DMSG §1 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 3
Ein schlüssiges und vollständiges Gutachten eines Sachverständigen, dem kein gleichwertiges Gegengutachten entgegensteht, stellt einen vollen Beweis über den festgestellten Sachverhalt dar.
Schlagworte
Denkmalbedeutung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000809.1.03Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016