TE Bvwg Beschluss 2015/12/23 W181 2115321-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.12.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W181 2115321-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge von römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 493,-- (inkl. USt)

bestimmt.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom XXXX in der Höhe von € 98,-- (inkl. USt) werden gemäß § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger vom römisch 40 in der Höhe von € 98,-- (inkl. USt) werden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, wurde mit Beschluss vom XXXX XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:Der Antragsteller, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, wurde mit Beschluss vom römisch 40 römisch 40 , von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

* Weist der Beschwerdeführer Verletzungsspuren auf, die möglicherweise auf eine erlittene Folter zurückgeführt werden können?

* Korrelieren die Verletzungsspuren mit den Angaben des Beschwerdeführers zu den Foltermaßnahmen?

Mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote wie folgt vor:Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote wie folgt vor:

-) Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG-) Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, GebAG

3 Stunden á € 182,00 € 546,00

-) Schreibgebühr gemäß § 31/3-) Schreibgebühr gemäß Paragraph 31 /, 3

9 Urschriften á € 2,00 € 18,00

18 Durchschriften á € 0,60 € 10,80

-) CT-Pauschale lt. OLG Wien 25.01.93, RS 183/92

2 (Pauschale á € 120,00) € 240,00

€ 814,80

20% USt. € 162,96

Gesamtbetrag (gerundet) € 977,00

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 3 sowie des § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen entgegengehalten, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG eine doppelte Honorierung zulässig sei. Hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen CT-Pauschale in der Höhe von € 240,00 wurde der Sachverständige zur Bekanntgabe aufgefordert, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder (MR-Fußsohle links und MR-Fußsohle rechts) benötigt habe.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 3 sowie des Paragraph 43, GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen entgegengehalten, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG eine doppelte Honorierung zulässig sei. Hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen CT-Pauschale in der Höhe von € 240,00 wurde der Sachverständige zur Bekanntgabe aufgefordert, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder (MR-Fußsohle links und MR-Fußsohle rechts) benötigt habe.

Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote vor:Mit Schriftsatz vom römisch 40 , welcher am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote vor:

-) Gebühr für Befund und Gutachten nach § 43 (1) € 116,20-) Gebühr für Befund und Gutachten nach Paragraph 43, (1) € 116,20

-) Gebühr für Aktenstudium nach § 36 plus Mühewaltung € 35,00-) Gebühr für Aktenstudium nach Paragraph 36, plus Mühewaltung € 35,00

-) Schreibgebühr gemäß § 31/3-) Schreibgebühr gemäß Paragraph 31 /, 3

9 Urschriften á € 2,00 € 18,00

18 Durchschriften á € 0,60 € 10,80

-) Schreibmaterial und Protogebühren und div. Telefonate € 24,30

-) Aktenrückleitung gemäß § 32 /1 € 22,70-) Aktenrückleitung gemäß Paragraph 32, /1 € 22,70

-) CT-Pauschale lt. OLG Wien 25.01.93, RS 183/92

2 x Pauschale á € 120,00 € 240,00

€ 467,00

20% USt. € 93,40

Gesamtbetrag (gerundet) € 560,00

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

I. Zu Spruchteil I.:römisch eins. Zu Spruchteil römisch eins.:

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in Paragraph 43, GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 30,30 Euro

[...]"

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt zwei vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb - aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze - eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von einem weiteren Fragenkomplex nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt zwei vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb - aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze - eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von einem weiteren Fragenkomplex nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist.

Hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen CT-Pauschale in der Höhe von € 240,00 ist Folgendes auszuführen:

Nach der bisherigen Judikatur kommt für die Befundung von CT- und MRT-Bildern eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht. Vielmehr sind für die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr die Rahmensätze des § 34 Abs. 3 GebAG maßgeblich (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 31 zu § 34).Nach der bisherigen Judikatur kommt für die Befundung von CT- und MRT-Bildern eine Honorierung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG nicht in Betracht. Vielmehr sind für die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr die Rahmensätze des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG maßgeblich vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 31 zu Paragraph 34,).

Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ersucht, bekanntzugeben, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder (MR-Fußsohle links und MR-Fußsohle rechts) benötigt habe. Eine Stellungnahme dazu gab der Antragsteller jedoch nicht ab, sondern verwies in seiner zweiten Honorarnote - wie auch bereits in seiner ersten Honorarnote - lediglich auf eine Entscheidung des OLG Wien vom 25.01.1993, 32 Rs 183/92, aus welcher sich die Geltendmachung einer CT-Pauschale á €Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ersucht, bekanntzugeben, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder (MR-Fußsohle links und MR-Fußsohle rechts) benötigt habe. Eine Stellungnahme dazu gab der Antragsteller jedoch nicht ab, sondern verwies in seiner zweiten Honorarnote - wie auch bereits in seiner ersten Honorarnote - lediglich auf eine Entscheidung des OLG Wien vom 25.01.1993, 32 Rs 183/92, aus welcher sich die Geltendmachung einer CT-Pauschale á €

120,00 ergeben soll. Dazu ist zu bemerken, dass die zitierte Entscheidung für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat, zumal diese eine Auseinandersetzung mit der Verrechnung von Röntgenbildern nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG, der eine Honorierung von einzelnen Röntgenaufnahmen vorsieht, zum Inhalt hat. Wie bereits festgehalten wurde, ist jedoch gerade eine solche Einzelverrechnung nach dem (deutlich geringeren) Tarif des § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht für MRT- und CT-Bilder vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Verrechnung bei MRT- und CT-Bildern nach den Rahmensätzen des § 34 Abs. 3 GebAG.120,00 ergeben soll. Dazu ist zu bemerken, dass die zitierte Entscheidung für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat, zumal diese eine Auseinandersetzung mit der Verrechnung von Röntgenbildern nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG, der eine Honorierung von einzelnen Röntgenaufnahmen vorsieht, zum Inhalt hat. Wie bereits festgehalten wurde, ist jedoch gerade eine solche Einzelverrechnung nach dem (deutlich geringeren) Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG nicht für MRT- und CT-Bilder vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Verrechnung bei MRT- und CT-Bildern nach den Rahmensätzen des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG.

Da der Antragsteller von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch machte und nicht darlegte, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder tatsächlich benötigte, erscheint diesbezüglich eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG in der Höhe von 150 € für eine begonnene Stunde - dies stellt den gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde dar - als angemessen.Da der Antragsteller von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch machte und nicht darlegte, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder tatsächlich benötigte, erscheint diesbezüglich eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG in der Höhe von 150 € für eine begonnene Stunde - dies stellt den gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde dar - als angemessen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

-) Gebühr für Mühewaltung nach § 43 GebAG:-) Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 43, GebAG:

fachärztliches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20fachärztliches Gutachten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG € 116,20

eine weitere Fragestellung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €eine weitere Fragestellung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG €

116,20

-) Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG:-) Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG:

Befundung von 2 MRT-Bildern € 150,00

-) Schreibgebühr wie beantragt

9 Urschriften á € 2,00 € 18,00

18 Durchschriften á € 0,60 € 10,80

€ 411,20

20% USt. € 82,24

Gesamtbetrag (abgerundet) € 493,00

Die Gebühren des Sachverständigen waren daher mit € 493,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

II. Zu Spruchteil II.:römisch zwei. Zu Spruchteil römisch zwei.:

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall übermittelte der Antragsteller mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, das schriftlich erstellte Gutachten. Davon ausgehend, dass die Tätigkeit des Sachverständigen damit am XXXX abgeschlossen war, begann die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühren gemäß § 38 Abs. 1 GebAG am XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX.Im gegenständlichen Fall übermittelte der Antragsteller mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , das schriftlich erstellte Gutachten. Davon ausgehend, dass die Tätigkeit des Sachverständigen damit am römisch 40 abgeschlossen war, begann die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG am römisch 40 zu laufen und endete mit Ablauf des römisch 40 .

Soweit der Antragsteller in seiner (zweiten) Honorarnote vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, erstmals eine Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 plus Mühewaltung in der Höhe von € 35,00, eine Gebühr in der Höhe von € 24,30 für Schreibmaterial, Porto und diverse Telefonate sowie eine Gebühr in der Höhe von €Soweit der Antragsteller in seiner (zweiten) Honorarnote vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , erstmals eine Gebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, plus Mühewaltung in der Höhe von € 35,00, eine Gebühr in der Höhe von € 24,30 für Schreibmaterial, Porto und diverse Telefonate sowie eine Gebühr in der Höhe von €

22,70 für die Aktenrückleitung gemäß § 32 Abs. 1 GebAG anspricht, ist festzustellen, dass dieser Anspruch nicht innerhalb der in § 38 Abs. 1 GebAG normierten vierzehntätigen Frist geltend gemacht wurde.22,70 für die Aktenrückleitung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG anspricht, ist festzustellen, dass dieser Anspruch nicht innerhalb der in Paragraph 38, Absatz eins, GebAG normierten vierzehntätigen Frist geltend gemacht wurde.

Die gebührenrechtlichen Ansprüche waren daher wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenfestsetzung, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,
Mehrbegehren, Mühewaltung, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten, verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W181.2115321.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten