TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/6 89/11/0202

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien;

Norm

JWG Wr 1955 §9 Abs1;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 12. Juni 1989, Zl. MA 11-Fe 4/89, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Sabine N, die am 18. April 1974 geborene eheliche Tochter des Beschwerdeführers, wurde über Antrag ihrer Eltern am 9. Oktober 1988 in die Pflege und Erziehung der Stadt Wien übernommen.

Mit Mandatsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes (Wr. JWG) verpflichtet, der Stadt Wien zum Ersatz der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege für die Zeit vom 9. Oktober bis 31. Dezember 1988 S 7.930,-- und beginnend ab 1. Jänner 1989 monatlich S 2.900,-- zu bezahlen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Tochter des Beschwerdeführers befinde sich seit 9. Oktober 1988 in Pflege der Stadt Wien. Dadurch werde ein Kostenaufwand von S 10.800,-- monatlich verursacht. Die Minderjährige verfüge über kein Einkommen und Vermögen. Es seien daher die unterhaltspflichtigen Personen zum Kostenersatz heranzuziehen. Die Mutter sei noch nicht zu einer Kostenersatzleistung herangezogen worden. Der Beschwerdeführer beziehe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von S 15.370,-- monatlich. Er habe noch für eine im Jahre 1987 geborene Tochter zu sorgen. Unter Berücksichtigung dieser Unterhaltspflicht sei er im Ausmaß von 19 % seines Nettoeinkommens zum Kostenersatz heranzuziehen gewesen.

In seiner fristgerecht erhobenen Vorstellung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer ins Treffen, daß sein durchschnittliches Nettoeinkommen nur S 13.655,08 betrage. Die Unterhaltspflicht treffe auch die Mutter. Die Behörde hätte daher deren Einkommensverhältnisse erheben und sie ebenfalls anteilig zum Kostenersatz heranziehen müssen oder ihm von vornherein nur die Hälfte des mit 19 % seines Nettoeinkommens festgelegten Prozentsatzes vorschreiben dürfen.

Nach Einholung von Bestätigungen über die Bezüge des Beschwerdeführers gab sein bevollmächtigter Vertreter bei der Vernehmung am 15. März 1989 an, daß das monatliche Durchschnittseinkommen mit S 14.800,-- richtig errechnet worden sei, doch spreche er sich gegen die Festsetzung des Kostenersatzes in der Höhe von 19 % dieses Einkommens aus. Er halte den in der Vorstellung dargelegten Rechtsstandpunkt aufrecht.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1989 gab der Magistrat der Stadt Wien der Vorstellung Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, für die Zeit vom 9. Oktober 1988 bis 30. April 1989 S 17.546,-- und beginnend ab 1. Mai 1989 monatlich S 2.800,-- zu bezahlen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, daß auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von S 14.800,-- auszugehen gewesen sei. Unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht für eine weitere Tochter sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtsprechung in Unterhaltssachen verpflichtet, als Kostenersatz 19 % dieses Einkommens, somit S 2.800,-- monatlich, zu leisten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf geleistete Zahlungen die Höhe des im Bescheid angeführten Rückstandes. Er vertrat neuerlich die Auffassung, daß er im Hinblick auf die Unterhaltspflicht der Mutter nur anteilig zur Unterhaltsleistung herangezogen werden könne. Er wies darauf hin, daß ein Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung gegen die Mutter anhängig sei und schloß der Berufung die Ablichtung eines Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 1989 an, mit welchem dieses in Stattgebung eines Rekurses der durch den Beschwerdeführer vertretenen Minderjährigen die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 1.000,-- ab 4. November 1986 verpflichtete. Die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens von S 1.500,-- war unbekämpft geblieben.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1989 gab die Wiener Landesregierung der Berufung Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, für die Zeit vom 9. Oktober 1988 bis 30. Juni 1989 außer den bereits geleisteten Vorauszahlungen von zusammen S 7.800,-- noch S 15.344,-- und ab 1. Juli 1989 monatlich S 2.800,-- zu bezahlen. Die belangte Behörde stellte fest, daß durch die Übernahme der Minderjährigen in Pflege und Erziehung der Stadt Wien Kosten in der Höhe von S 10.800,-- monatlich verursacht würden. Zur Deckung des Bedarfes des Kindes hätten die Eltern der Minderjährigen nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Bedürfnisse der Minderjährigen seien mit der Höhe der Pflegekosten gegeben. Die Eltern hätten daher Kostenersatz bis zur Höhe der auflaufenden Kosten zu leisten, soweit sie entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, bei deren Beurteilung die von den Gerichten entwickelten Grundsätze der Unterhaltsbemessung zu beachten seien, dazu in der Lage seien. Aus dem der Berufung beigelegten Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ergebe sich, daß die Mutter auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit nur zu einem Unterhaltsbeitrag von S 1.000,-- monatlich habe verpflichtet werden können. Daraus folge, daß die Mutter keineswegs zu derart hohen Kostenersatzleistungen verpflichtet werden könne, daß sich dies auf die Kostenersatzleistung des Beschwerdeführers auswirken könnte. Zutreffend sei der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die bereits geleisteten Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe Vorauszahlungen in der Höhe von S 7.800,-- geleistet, die vom Gesamtrückstand für die Zeit vom 9. Oktober 1988 bis 30. Juni 1989 (unter Berücksichtigung der Urlaube) in der Höhe von S 23.144,-- abzuziehen seien, sodaß ein restlicher Rückstand von S 15.344,-- verbleibe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 9 Abs. 1 Wr. JWG (LGBl. Nr. 14/1955) trägt die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Minderjährige, dem diese Maßnahmen zugute kommen. Im Falle seines Unvermögens haben die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen. Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. ist über die Tragung der Kosten im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Behörde hätte auf Grund geeigneter Erhebungen feststellen müssen, in welchem Ausmaß der Unterhalt von den Eltern zu leisten sei. Die Behörde gehe offenbar von der unrichtigen Rechtsansicht aus, daß ihn allein die Unterhaltspflicht treffe.

Diese Ausführungen gehen an der Tatsache vorbei, daß die Kosten der Unterbringung der Minderjährigen unbestrittenermaßen S 10.800,-- monatlich ausmachen. Diese tatsächlich entstandenen Auslagen bilden die Grenze der Kostenersatzpflicht und nicht die Höhe durchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen (vgl. das Erkenntnis vom 17. Februar 1981, Zl. 11/1471/78, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Gemäß § 9 Abs. 1 Wr. JWG haben die Eltern diese Kosten allerdings nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen, d.h. es ist bei der Festsetzung des Kostenersatzes auf ihre Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kostenersatzpflicht nach § 9 Abs. 1 Wr. JWG wird somit einerseits vom Ausmaß der Unterhaltspflicht und andererseits von der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt (siehe Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 87/11/0010).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß sich der Kostenersatz des Beschwerdeführers, der nicht bestreitet, daß er auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu einer Unterhaltszahlung von S 2.800,-- herangezogen werden könnte, nur dann im Hinblick auf die Unterhaltspflicht der Mutter verringern könnte, wenn deren Unterhaltspflicht auf Grund ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse S 8.000,--, das ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten von S 10.800,-- abzüglich des dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzes von S 2.800,--, übersteigen würde. Dies ist aber nach dem Akteninhalt nicht der Fall. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die Mutter der Minderjährigen ein derart hohes Einkommen beziehe, daß ihr die Leistung eines Unterhaltes von mehr als S 8.000,-- monatlich auferlegt werden könnte. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geht vielmehr hervor, daß die vom Beschwerdeführer vertretene Minderjährige die Abweisung des Unterhaltsbegehrens durch das Erstgericht nur im Ausmaß von S 1.000,-- bekämpft hat. Es ergibt sich somit nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Heranziehung der Mutter zum Kostenersatz in jenem Ausmaß möglich wäre, welches die Höhe des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersatzes beeinflussen könnte. Das Unterbleiben konkreter Ermittlungen und Feststellungen über jene Umstände, die für die Leistungsfähigkeit der Mutter von Bedeutung sind, stellt daher keinen relevanten Verfahrensmangel dar.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110202.X00

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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