Entscheidungsdatum
28.12.2015Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W228 2116431-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über den Antrag des XXXX , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, W228 2116431-1/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über den Antrag des römisch 40 , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, W228 2116431-1/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 brachte das XXXX eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, W228 2116431-1/2E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber insbesondere aus:Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 brachte das römisch 40 eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, W228 2116431-1/2E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber insbesondere aus:
"Die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der Revision hätte zur Folge, dass die Notstandshilfe vorläufig der mitbeteiligten Partei ausgezahlt werden müsste, was die Einbringung der Revision ad absurdum fuhren würde."
Mit Verfügung vom 11.12.2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Revision des XXXX , welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.Mit Verfügung vom 11.12.2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Revision des römisch 40 , welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.
Die Verfügung wurde der mitbeteiligten Partei mittels RSa am 16.12.2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Binnen offener Frist teilte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen mit, dass sie mittlerweile "absolut zahlungsunfähig" sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Um einem Beschluss bzw. Erkenntnis aufschiebende Wirkung zu gewähren, bedarf es einer Vollzugstauglichkeit dieses Beschlusses bzw. Erkenntnisses. Diese ist jedoch beim Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, W228 2116431-1/2E, nicht gegeben, da es sich bei diesem schon um einen Beschluss über die aufschiebende Wirkung handelt und um keine sachliche Endentscheidung. Diese Entscheidung wurde ja, wie dieser zu entnehmen ist, in einer Art "Provisorialverfahren" getroffen. Sache der ordentlichen Revision beim VwGH wird daher das Erkennen über die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der zitierten Entscheidung über die aufschiebende Wirkung sein. Ein darüber hinausgehender Antrag auf aufschiebende Wirkung ist nicht zulässig und war daher nicht erfolgreich.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Beschlussfassung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2116431.1.01Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016