TE Vwgh Beschluss 1990/3/6 AW 90/16/0002

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. November 1989, Zl. GA 11-173/7/89, betreffend Grunderwerbsteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nichterhebung der Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag vom 19. Oktober 1984 wegen Rückgängigmachung gemäß § 20 GrEStG ab.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es handle sich "schließlich" um einen nicht geringfügigen Betrag, für dessen Bezahlung der Beschwerdeführer einen Kredit aufnehmen müßte.

Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme vom 21. Februar 1990 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dann nicht in Betracht, wenn damit dem Beschwerdeführer vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch bei deren Aufhebung nicht besäße (vgl. unter anderem den Beschluß vom 12. Oktober 1989, Zl. 89/17/0040).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach dem Beschwerdevorbringen hat das Finanzamt für den Erwerbsvorgang vom 19. Oktober 1984 mit Bescheid vom 14. Juli 1986 bereits Grunderwerbsteuer angefordert. Der vom Beschwerdeführer am 10. Februar 1987 gestellte Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer konnte daher nur nach § 20 ABS. 4 GrEStG 1955 beurteilt werden. Nach dieser Bestimmung ist, wenn in den Fällen des Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt ist, auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Der angefochtene Bescheid, der einen dahinzielenden Antrag abwies, ist jedoch einem Vollzug nicht zugänglich, weil mit ihm keine Änderung der bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechte des Beschwerdeführers verbunden war (vgl. den Beschluß vom 1. Februar 1989, Zl. AW 88/17/0041).

Daß der Beschwerdeführer die Abgabe etwa noch nicht entrichtet hätte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht mit völliger Klarheit zu entnehmen; in diesem Fall könnte nämlich im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, eine andere Beurteilung angezeigt sein. Diesfalls entspräche jedoch der vorliegende Antrag auch nicht dem nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Konkretisierungsgebot (vgl. die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Seite 247 unter Punkt C. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer hat es sogar unterlassen, wenigstens die Höhe der Abgabenschuldigkeit anzuführen; sie kann auch nicht dem in der Beschwerde genannten Kaufpreis entnommen werden, weil die Höhe der auf der Liegenschaft sichergestellten WWF-Darlehens, deren Übernahme zum Kaufpreis gehören soll, nicht bekannt ist.

Schließlich entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Behauptung, die Abgabenschuldigkeit nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital abstatten zu können, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreicht (vgl. den Beschluß vom 7. Dezember 1982, Zl. 82/11/0265).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete FinanzrechtVollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990160002.A00

Im RIS seit

06.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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