TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/7 89/03/0154

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 1989, Zl. 11-75 Ka 90-88, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 26. Juli 1988 wurde Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. November 1987, um 17.55 Uhr, an einem durch eine Straße und eine zweite (einmündende) Straße bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws das Armzeichen "Halt" (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und sein Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufung werde die Mißachtung des Armzeichens "Halt" im Sinne des § 37 Abs. 1 StVO bestritten; der Beschwerdeführer habe seinen Pkw ordnungsgemäß als erstes Fahrzeug vor der Kreuzung angehalten und die Fahrt in die Kreuzung erst fortgesetzt, als der Verkehrsposten den senkrecht nach oben gehaltenen Arm abzusenken begonnen habe; dabei habe der Verkehrsposten seinen Körper bereits zur Querstraße gedreht; daher habe der Beschwerdeführer beim Losfahren davon ausgehen können, daß seine Fahrtrichtung bereits freigegeben werde; dies habe der Verkehrsposten zuletzt auch zugegeben, da er bei seiner Zeugenaussage entgegen der Anzeige gesagt habe, daß er den rechten Arm nur bis zum Losfahren des Beschwerdeführers senkrecht nach oben gestreckt gehabt habe. Diese Lesart der vom Meldungsleger am 19. Jänner 1988 abgelegten Zeugenaussage sei jedoch unrichtig. Halte nämlich ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm gemäß § 37 Abs. 1 StVO bis zu einem bestimmten Ereignis, wie bis zum Losfahren eines Lenkers, senkrecht nach oben, bedeute dies, daß der Arm bei diesem Ereignis (dem Losfahren des Lenkers) noch senkrecht nach oben gestreckt gewesen sei. Solange nun der Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben halte, bestehe für die Lenker der herannahenden Fahrzeuge die Verpflichtung des § 37 Abs. 1 StVO, vor der Kreuzung anzuhalten und nicht loszufahren. Auf dem Boden der Zeugenaussage des Meldungslegers sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit begangen worden. Es komme nicht darauf an, ob der senkrecht nach oben erhobene Arm während der Weiterfahrt in die Kreuzung bereits gesenkt worden sei oder nicht. Zur Begründung wurde u.a. in rechtlicher Hinsicht weiters ausgeführt, die Anhaltepflicht des § 37 Abs. 1 StVO werde durch ein verfrühtes Losfahren ebenso verletzt, wie durch das Einfahren in die Kreuzung in einem Zuge. Die Erstbehörde habe sich daher mit der Feststellung begnügen dürfen, daß vor der Kreuzung kein vorschriftsmäßiges Anhalten stattgefunden habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies nach § 37 Abs. 1 StVO als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg oder einer Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten, oder wenn ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren .....

Das Gebot des § 37 Abs. 1 StVO umfaßt nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch insofern auf das weitere Verhalten des Fahrzeuglenkers nach dem Anhalten, als das Einfahren in die Kreuzung verboten ist, solange der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält (vgl. zum entsprechenden normativen Gehalt des § 37 Abs. 3 StVO das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0088).

In Ansehung der Frage nach der Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 StVO trägt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde vor, die belangte Behörde habe den Tatvorwurf nicht im Sinne der Aktenlage richtig gestellt, wonach der Beschwerdeführer an der Kreuzung sehr wohl angehalten habe und ihm der Meldungsleger nur ein Losfahren aus dem Stillstand bei noch gesperrter Kreuzung vorgeworfen habe. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 StVO nicht verwirklicht, da beim Zeichen "Halt" im Sinne dieser Gesetzesstelle die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten haben, was seitens des Beschwerdeführers geschehen sei. Selbst der vom Meldungsleger zur Anzeige gebrachte Sachverhalt könne nicht unter den Tatbestand des § 37 Abs. 1 StVO subsumiert werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde durfte der Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldunglegers vom 19. Jänner 1988 folgen und auf dem Boden dieser Zeugenaussage feststellen, daß der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes, zu der der auf der Fahrbahn stehende Verkehrsposten seinen rechten Arm senkrecht emporgestreckt hatte, in die Kreuzung einfuhr. Damit durfte die belangte Behörde das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 StVO - unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des Wortes "Anhalten" im Sinne des vorstehend zitierten hg. Erkenntnisses vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0088, - als verwirklicht feststellen. In der im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses enthaltenen Tatumschreibung (Spruchteil nach § 44a lit. a VStG 1950) wurde diese Feststellung mit allen nach § 37 Abs. 1 StVO rechtserheblichen Merkmalen getroffen. Einer Umschreibung dahin, daß der Beschwerdeführer zunächst angehalten habe, bedurfte es nicht. Ein solches Verhalten konnte nicht bewirken, daß das dem Beschwerdeführer hinsichtlich des folgenden Zeitabschnittes zur Last gelegte Verhalten, nämlich, daß er bei noch emporgehaltenem Arm des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens in die Kreuzung eingefahren sei, keine Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 StVO dargestellt hätte.

Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall im Wege der Abweisung der Berufung und der solcherart vorgenommenen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses eine Entscheidung in der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 getroffen wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang aus den dargelegten Gründen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde im Sinne des zweiten Satzes des § 66 Abs. 4 AVG 1950 verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Richtigstellung eine Änderung des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Eine der festgestellten Tat vom 23. November 1987 entsprechende Tatumschreibung findet sich bereits in der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügung vom 3. Dezember 1987. Mit der Übergabe dieser Strafverfügung an die Post am 14. Dezember 1987 wurde die im § 31 VStG 1950 vorgesehene Frist für die Verfolgungsverjährung unterbrochen. Der Frage, ob die Rechtshilfeersuchen vom 21. Jänner 1988 und vom 13. Mai 1988 im Sinne der §§ 31 und 32 Abs. 2 VStG 1950 taugliche Verfolgungshandlungen dargestellt hätten, wenn die Frist der Verfolgungsverjährung nicht schon unterbrochen gewesen wäre, kann somit für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles auf sich beruhen.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030154.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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