TE Bvwg Beschluss 2016/1/5 W127 2100951-1

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Veröffentlicht am 05.01.2016
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Entscheidungsdatum

05.01.2016

Norm

AVG 1950 §73 Abs2
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 2100956-1/2E

W127 2100951-1/2E

W127 2100954-1/2E

W127 2100958-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend die gegen denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend die gegen den

* Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004,

* Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141,

* Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889,

* Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178,

erhobenen Rechtsmittel beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerden vom 16.02.2015 werden gemäß 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerden vom 16.02.2015 werden gemäß 8 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Antragsjahr 2008

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Hiegegen wurde Berufung erhoben.

Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, wurde der Bescheid vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, abgeändert.

Dieser ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004, wurde der Bescheid vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, abgeändert.

Hiegegen wurde Berufung erhoben.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Antragsjahr 2009

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104576475, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Hiegegen wurde keine Berufung erhoben.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert.

Hiegegen wurde Berufung erhoben.

Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012 erhobene Rechtsmittel.

Antragsjahr 2010

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109006526, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Hiegegen wurde keine Berufung erhoben.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert.

Hiegegen wurde Berufung erhoben.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Antragsjahr 2011

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen.

Hiegegen wurde Berufung erhoben.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat.

Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, Az. II/7-EBP/11-118964781, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert.

Hiegegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, erhobene Rechtsmittel.

Am 16.02.2015 langte gegenständlicher "DEVOLUTIONSANTRAG gemäß § 73 Abs 2 AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:Am 16.02.2015 langte gegenständlicher "DEVOLUTIONSANTRAG gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

"Meine Berufungen bzw. Beschwerden sind vor mehr als 6 Monaten bei der Agrarmarkt Austria [...] eingelangt und bis dato unerledigt geblieben. Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge über meine

Berufung vom 9. Juni 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 30.05.2012 AZ:II/7-EBP/09-117176141

Berufung vom 12. März 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 AZ:II/7-EBP/10-116556889

Berufung vom 12. März 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 AZ:II/7-EBP/08-116523004

Berufung gegen den Bescheid vom 30.12.2011AZ:II/7EBP/11115901178

[...]

entscheiden."

Diese Sachverhalte ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

Gemäß § 17 VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG der IV. Teil des AVG (Rechtsschutz §§ 63 - 73) nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG der römisch vier. Teil des AVG (Rechtsschutz Paragraphen 63, - 73) nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten.Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu werten.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

In den verfahrensgegenständlichen Fällen liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde vor. Die Rechtsmittel wurden dem - zum damaligen Zeitpunkt - zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung vorlegt. Die Entscheidungspflicht liegt sohin nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht.

Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bei der säumigen Behörde einzubringen gewesen (§ 12 VwGVG).Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bei der säumigen Behörde einzubringen gewesen (Paragraph 12, VwGVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Devolutionsantrag, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2100951.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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