TE Bvwg Beschluss 2016/1/7 W108 2017612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2016
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Entscheidungsdatum

07.01.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §7 Abs4
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W108 2017612-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch:

WKG KORP-GRÜNBART Rechtsanwälte GmbH Dr. Armin GRÜNBART, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13.10.2014, Zl. Jv 1487/14z-33 (469 Rev 1218/14k), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist der Zustellkurator eines abwesenden Unterhaltsschuldners. Mit Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) vom 17.09.2014, 1 Pu 452/09d-VNR 5 und VNR 6, wurden Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühren vorgeschrieben und der abwesende Unterhaltsschuldner als hierfür zahlungspflichtig bezeichnet.1. Der Beschwerdeführer ist der Zustellkurator eines abwesenden Unterhaltsschuldners. Mit Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) vom 17.09.2014, 1 Pu 452/09d-VNR 5 und VNR 6, wurden Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühren vorgeschrieben und der abwesende Unterhaltsschuldner als hierfür zahlungspflichtig bezeichnet.

2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 13.10.2014, Zl. Jv 1487/14z-33 (469 Rev 1218/14k), wurde die (im eigenem Namen erhobene) Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die genannten Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide mangels Beschwer des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - in welcher vorgebracht wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Beschwer vorliege, zumal die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide an den Zustellkurator des Zahlungspflichtigen (an den Beschwerdeführer) adressiert und so formuliert seien, dass bei Nichtbegleichung des vorgeschriebenen Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den Adressaten (gegen den Beschwerdeführer) eingeleitet werde, und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sich die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide nicht gegen den Zustellkurator (den Beschwerdeführer) richten und ihn mit einem Exekutionsverfahren bedrohen - wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - in welcher vorgebracht wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Beschwer vorliege, zumal die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide an den Zustellkurator des Zahlungspflichtigen (an den Beschwerdeführer) adressiert und so formuliert seien, dass bei Nichtbegleichung des vorgeschriebenen Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den Adressaten (gegen den Beschwerdeführer) eingeleitet werde, und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sich die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide nicht gegen den Zustellkurator (den Beschwerdeführer) richten und ihn mit einem Exekutionsverfahren bedrohen - wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7/2015, wurde der unter Punkt 2. genannte Bescheid vom 13.10.2014 gemäß § 7 Abs. 4 GEG von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass aus Anlass der Vorstellung des Beschwerdeführers die Zahlungsaufträge textlich dahingehend abgeändert werden, dass bei Nichteinlangen des Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den zahlungspflichtigen Unterhaltsschuldner eingeleitet werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge zu berichtigen gewesen wären, soweit sie so gelesen werden könnten, als richteten sie sich auch gegen den Beschwerdeführer.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7 aus 2015,, wurde der unter Punkt 2. genannte Bescheid vom 13.10.2014 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GEG von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass aus Anlass der Vorstellung des Beschwerdeführers die Zahlungsaufträge textlich dahingehend abgeändert werden, dass bei Nichteinlangen des Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den zahlungspflichtigen Unterhaltsschuldner eingeleitet werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge zu berichtigen gewesen wären, soweit sie so gelesen werden könnten, als richteten sie sich auch gegen den Beschwerdeführer.

Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungsrelevante Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bundesminister für Justiz übermittelten Aktenteilen betreffend die amtswegige Berichtigung.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte entscheidungsrelevante Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bundesminister für Justiz übermittelten Aktenteilen betreffend die amtswegige Berichtigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belasteten Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).3.2. Die Einstellung (gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belasteten Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Gemäß § 7 Abs. 4 GEG kann die Bundesministerin für Justiz unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GEG kann die Bundesministerin für Justiz unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

In der vorliegenden Fallkonstellation wurde der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom 13.10.2014 mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7/2015, im Sinne des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeändert, indem die Zahlungsaufträge textlich dahingehend modifiziert wurden, dass sie nicht mehr so gelesen werden können, als richteten sie sich gegen den Beschwerdeführer. In einem (wie vorliegenden) Fall einer "Berichtigung" nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 GEG tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt (s. VwGH 27.01.2011, 2010/16/0078 zur Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 4a GEG).In der vorliegenden Fallkonstellation wurde der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom 13.10.2014 mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7 aus 2015,, im Sinne des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeändert, indem die Zahlungsaufträge textlich dahingehend modifiziert wurden, dass sie nicht mehr so gelesen werden können, als richteten sie sich gegen den Beschwerdeführer. In einem (wie vorliegenden) Fall einer "Berichtigung" nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, GEG tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt (s. VwGH 27.01.2011, 2010/16/0078 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz 4 a, GEG).

Dergestalt ist aber im Beschwerdefall der Beschwerdeführer durch den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015 materiell klaglos gestellt, weil dieser den angefochtenen Bescheid ersetzt und deshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist (VwGH 27.01.2011, 2010/16/0078).

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen (abgeänderten) Bescheid vom 13.10.2014 ist daher durch Einstellung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu beenden.Das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen (abgeänderten) Bescheid vom 13.10.2014 ist daher durch Einstellung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu beenden.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2017612.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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