TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/8 89/16/0131

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §15;
FlVfGG §50 Abs2 idF 1967/078;
FlVfGG §53 idF 1967/078;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Dezember 1988, Zl. Jv 3555 - 33/88-58, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 37/89-4, die Behandlung der an ihn gerichteten - von Anfang an auch schon für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführten - Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie der Beschwerdeführer vermeint) die bücherliche Eintragung zum Erwerb seines Eigentums auf Grund des zwischen ihm als Käufer und L M als Verkäufer am 29. August 1986 nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossenen, von einem öffentlichen Notar in verbücherungsfähiger Form errichteten, ein bestimmtes (ab- und zuzuschreibendes) Grundstück betreffenden Kaufvertrages, der nach dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde K vom 4. Dezember 1986 unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979, LGBl. für Kärnten Nr. 64/1979 (in zwei hier nicht wesentlichen Bestimmungen geändert durch die Novelle LGBl. für Kärnten Nr. 43/1983), entspricht, gemäß § 15 AgrVG in Verbindung mit § 53 FlVGG von der Eintragungsgebühr (TP 9 C. lit. b Z. 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs) befreit ist oder (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0006, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, in einem in allen hier wesentlichen Punkten mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren - den Erwerb eines in Oberösterreich gelegenen Grundstückes betreffenden - Fall dargetan, daß die auf Grund derartiger Flurbereinigungsverträge geschehenen bücherlichen Eintragungen keiner öffentlichen Abgabe, somit auch nicht den Gerichtsgebühren, unterliegen.

Daher ist auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, und zwar hier durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil der gemäß Art. I A. Z. 1 der zitierten Verordnung für Schriftsatzaufwand zu leistende PAUSCHALbetrag S 10.110,-- beträgt und ein gesonderter Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer neben diesem PAUSCHALbetrag nicht gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160131.X00

Im RIS seit

08.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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