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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Individualanträge auf Aufhebung des ArtII Abs1 und 5 Apothekengesetz-Novelle 1984; die Geltung eines Gesetzes hängt nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich ab; antragstellende Kommanditgesellschaft als Inhaber der Apothekengerechtsame durch das Verbot, ab 1995 ihre Realapotheke in der bisherigen Rechtsform weiter zu betreiben, aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen; Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die sich aus dem Gesetz direkt ergebende Rechtsfolge kein für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendiges Mittel - Antragslegitimation der Kommanditgesellschaft und deren Kommanditisten Apothekengesetz-Novelle 1984; Ziel, die Berechtigung zum Betrieb von Realapotheken abzuschaffen, nicht unsachlich - das gilt auch für den damit unvermeidbar verbundenen Eingriff in bestehende Rechte; getroffene Übergangsregelung nimmt auf diese Rechte angemessen Rücksicht; kein Widerspruch zum Recht auf freie Erwerbsausübung; kein Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes; jedoch begünstigende Sonderregelung für die Körperschaften öffentlichen Rechts unsachlich - Aufhebung einiger Worte in ArtII Abs1 als gleichheitswidrig; im übrigen Abweisung der Anträge; keine Fristbestimmung iS des Art140 Abs5 B-VGSpruch
1. Im ArtII Abs1 der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502, wird die Wortfolge ", soweit sie nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechtes stehen," als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Im ArtII Abs1 der Apothekengesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 502, wird die Wortfolge ", soweit sie nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechtes stehen," als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der zu G118/86 bf. Kommanditgesellschaft die mit S 5.500,-- und den Antragstellern zu G271/86 die mit S 6.050,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen - jeweils zu Handen des Rechtsvertreters - bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Kommanditgesellschaft (KG) "Apotheke zum H" ist Inhaber einer frei verkäuflichen Apothekengerechtsame iS des §21 Apothekengesetz (Realapotheke). Dem vorgelegten Handelsregisterauszug zufolge ist persönlich haftende Gesellschafterin der KG die "Allgemeine Beteiligungsgesellschaft mbH", die auch die KG nach außen vertritt. Als Kommanditisten fungieren Dkfm. K M und F M. Geschäftsführer der Gesellschaft m. b.H. ist Dkfm. K M.römisch eins. 1. Die Kommanditgesellschaft (KG) "Apotheke zum H" ist Inhaber einer frei verkäuflichen Apothekengerechtsame iS des §21 Apothekengesetz (Realapotheke). Dem vorgelegten Handelsregisterauszug zufolge ist persönlich haftende Gesellschafterin der KG die "Allgemeine Beteiligungsgesellschaft mbH", die auch die KG nach außen vertritt. Als Kommanditisten fungieren Dkfm. K M und F M. Geschäftsführer der Gesellschaft m. b.H. ist Dkfm. K M.
2.a) Die KG beantragt zu hg. Z G118/86 - gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG - ArtII Abs1 und 5 der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. 502 (ApGNov 1984) als verfassungswidrig aufzuheben. 2.a) Die KG beantragt zu hg. Z G118/86 - gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG - ArtII Abs1 und 5 der Apothekengesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt 502 (ApGNov 1984) als verfassungswidrig aufzuheben.
b) Einen wortgleichen Antrag stellen Dkfm. K M und F M (zu hg. Z G271/86).
3. Die Bundesregierung erstattete in beiden Verfahren eine Äußerung; sie begehrt, die Anträge zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
II. Die angegriffenen und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden bundesgesetzlichen Vorschriften lauten:römisch zwei. Die angegriffenen und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden bundesgesetzlichen Vorschriften lauten:
1. Der Dritte Titel des Apothekengesetzes, BGBl. 5/1907, (ApG) idF der ApGNov 1984 behandelt die Realapotheken; er bestimmt: 1. Der Dritte Titel des Apothekengesetzes, Bundesgesetzblatt 5 aus 1907,, (ApG) in der Fassung der ApGNov 1984 behandelt die Realapotheken; er bestimmt:
"Realapotheken
Realgerechtsame
§21. (1) Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.
Betrieb der Realapotheken
§22. (1) Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach §3 zu erfüllen.
§23. Der §22 Abs4 und 5 gilt auch für Apotheken deren Betriebsrecht auf §61 beruht."
2. ArtII der ApGNov. 1984 enthält die folgenden besonderen (Übergangs-)Vorschriften für Realapotheken (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):
III. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit der Anträge erwogen:römisch drei. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit der Anträge erwogen:
1.a) aa) Die zu G118/86 antragstellende KG begründet ihre Antragslegitimation wie folgt:
"I. Die Abs1 und 5 des ArtII ApGNov 1984 haben den Bestand der Realkonzession des Antragstellers mit 31.12.1994 befristet. Dadurch haben sie den Inhalt des Eigentumsrechtes des Antragstellers unmittelbar mit Wirkung erga omnes geändert. Dem Antragsteller kommt seit 1.1.1985, also seit dem Tag des Inkrafttretens des ApGNov 1984, nicht mehr das volle, sondern nur mehr ein betagtes Eigentumsrecht zu (vgl. VfSlg. 8212/1977, 8396/1978, 9587/1982, BVerfGE 1, 264 (279)). Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen berühren daher die Rechtssphäre des Antragstellers in gleichem Maße, in dem die vertragliche Vereinbarung einer dinglich (erga omnes) und nicht bloß obligatorisch wirkenden Betagung seines Eigentums seine Rechtssphäre berühren würde (zur Institution des betagten Eigentums mit dringlicher Wirkung Klang in Klang II2, 390; "I. Die Abs1 und 5 des ArtII ApGNov 1984 haben den Bestand der Realkonzession des Antragstellers mit 31.12.1994 befristet. Dadurch haben sie den Inhalt des Eigentumsrechtes des Antragstellers unmittelbar mit Wirkung erga omnes geändert. Dem Antragsteller kommt seit 1.1.1985, also seit dem Tag des Inkrafttretens des ApGNov 1984, nicht mehr das volle, sondern nur mehr ein betagtes Eigentumsrecht zu vergleiche VfSlg. 8212/1977, 8396/1978, 9587/1982, BVerfGE 1, 264 (279)). Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen berühren daher die Rechtssphäre des Antragstellers in gleichem Maße, in dem die vertragliche Vereinbarung einer dinglich (erga omnes) und nicht bloß obligatorisch wirkenden Betagung seines Eigentums seine Rechtssphäre berühren würde (zur Institution des betagten Eigentums mit dringlicher Wirkung Klang in Klang II2, 390;
Klang in Klang III2, 1178; Gschnitzer in Klang III2, 657;
Gschnitzer, Sachenrecht2, 102, 104, 150; Ehrenzweig, System2 I/2, 237; LG Feldkirch in NZ 1961, 91; OGH in EvBl 1959/156).
Überdies wird es dem Antragsteller durch die bekämpften Bestimmungen absolut unmöglich gemacht, erfüllbare Pachtverträge für einen Zeitraum abzuschließen, der nach dem 31.12.1994 endet (VfSlg. 8984/1980).
Schließlich erfolgt durch die Betagung der Realgerechtsame eine erhebliche Minderung ihres Wertes. Darin liegt zunächst eine wirtschaftliche ('faktische' - VfSlg. 9136/1981) Auswirkung. Nach §16 Abs4 Bewertungsgesetz 1955 sind jedoch Gewerbeberechtigungen, worunter auch Apothekengerechtigkeiten fallen (§61 Abs1 leg.cit.), nach dem gemeinen Wert zu bewerten. Es existiert demnach auch in dieser Hinsicht eine Bestimmung, die der wirtschaftlichen Betroffenheit rechtliche Relevanz verleiht und zu einer Berührung der Rechtssphäre des Antragstellers führt.
Diese Eingriffe in die Rechtssphäre des Antragstellers sind ohne Dazwischentreten eines weiteren konkretisierenden Aktes erfolgt. Sie sind auch nach Art und Umfang eindeutig bestimmt. (Daran ändert nicht, daß der Antragsteller durch privatrechtliches Handeln oder durch einen Antrag nach ArtII Abs2 ApGNov den endgültigen Verlust seines Eigentums schon vor dem 31.12.1994 herbeiführen kann.) Auch an der Aktualität der beschriebenen Rechtssphärenbeeinträchtigungen ist nicht zu zweifeln.
Dem Antragsteller steht kein anderer zumutbarer Weg offen, der es ihm ermöglichen würde, die Behauptung der Verfassungswidrigkeit besagter Gesetzesbestimmungen an den VfGH heranzutragen oder die zur Antragstellung an den VfGH berechtigten Gerichte zu einer Antragstellung nach Art89 Abs 1, 135 Abs4 und 140 Abs1 B-VG zu bewegen: Dem Antragsteller steht kein anderer zumutbarer Weg offen, der es ihm ermöglichen würde, die Behauptung der Verfassungswidrigkeit besagter Gesetzesbestimmungen an den VfGH heranzutragen oder die zur Antragstellung an den VfGH berechtigten Gerichte zu einer Antragstellung nach Art89 Absatz eins, 135, Abs4 und 140 Abs1 B-VG zu bewegen:
Aus diesen Gründen hält der Antragsteller den Prüfungsantrag für zulässig.
II. Für den Fall, daß der VfGH aus den obigen Ausführungen nur die Beeinträchtigung wirtschaftlicher - und nicht rechtlich geschützter - Interessen abzuleiten vermag, möchte der Antragsteller zu bedenken geben: römisch zwei. Für den Fall, daß der VfGH aus den obigen Ausführungen nur die Beeinträchtigung wirtschaftlicher - und nicht rechtlich geschützter - Interessen abzuleiten vermag, möchte der Antragsteller zu bedenken geben:
Durch die angefochtenen Gesetzesstellen wird auch noch in anderer Weise in die Rechte des Antragstellers eingegriffen. Mit Wirkung vom 1.1.1995 wird ihm durch die Abs1 und 5 des ArtII ApGNov 1984, die insoweit eine untrennbare Einheit bilden, verboten, seine Apotheke auf Grund der Realgerechtsame zu betreiben. Mit demselben Tag erlischt dieses vermögenswerte Privatrecht. Dadurch wird der Antragsteller sowohl in seinem Recht, auf Grund der ihm gehörenden Realkonzession eine Apotheke zu betreiben (§§21, 22 ApG, Art6 StGG), als auch in seinem Recht auf Respektierung seines Eigentums (§354 ABGB, Art5 StGG) beeinträchtigt. Art und Ausmaß dieser Eingriffe in die Rechtssphäre des Antragstellers sind durch das Gesetz eindeutig bestimmt.
Auch in dieser Hinsicht fehlt es nicht an der Aktualität des Eingriffs. Die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen erfolgt ex lege, ohne daß es eines weiteren konkretisierenden Aktes (etwa eines Bescheides oder eines sonstigen Aktes, VfSlg. 9271/1981, 9715/1983) bedarf. Ihr Eintritt erfolgt nicht bloß möglicher-, sondern notwendigerweise:
Der Antragsteller hat nur die Wahl, durch eigenes Handeln den Verlust seiner Realgerechtsame schon vor dem 1.1.1995 herbeizuführen. Mit anderen Worten: Bei Betagungen ist, anders als bei Bedingungen oder sonstigen Befristungen, sowohl das 'ob' als auch das 'wann' der angeordneten Rechtsfolge nicht zweifelhaft (Rummel in Rummel, ABGB I, §897 Rdz 13). Deshalb ist der Antragsteller nicht bloß virtuell oder potentiell, sondern aktuell betroffen.Der Antragsteller hat nur die Wahl, durch eigenes Handeln den Verlust seiner Realgerechtsame schon vor dem 1.1.1995 herbeizuführen. Mit anderen Worten: Bei Betagungen ist, anders als bei Bedingungen oder sonstigen Befristungen, sowohl das 'ob' als auch das 'wann' der angeordneten Rechtsfolge nicht zweifelhaft (Rummel in Rummel, ABGB römisch eins, §897 Rdz 13). Deshalb ist der Antragsteller nicht bloß virtuell oder potentiell, sondern aktuell betroffen.
Der Antragsteller verkennt nicht, daß das Kriterium der Aktualität auch in einer Weise verstanden werden kann, in der es - nicht als Gegensatz zu potentieller, d.h. bloß möglicherweise erfolgender, sondern als Gegensatz zu künftiger Betroffenheit gegenwärtige Betroffenheit bedeutet.
Der VfGH hat bisher zu dieser Frage nicht explizit Stellung genommen. Es liegt daher nahe, sich die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vor Augen zu halten. Dieses Gericht hat das Kriterium der 'gegenwärtigen Betroffenheit' im Jahre 1951 entwickelt (BVerfGE 1, 97 (102)) und seither in ständiger Judikatur daran festgehalten.
Eine nähere Analyse zeigt aber, daß auch das Bundesverfassungsgericht, das stets die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsätze betont hat, in gegenwärtiger Betroffenheit primär einen Gegensatz zu 'virtueller' - möglicherweise in Zukunft einmal erfolgender Betroffenheit sieht. So hat es in jüngster Zeit für den Fall der Herabsetzung der Vergütung für zahnärztliche Leistungen nach Auslaufen der vertraglichen Regelungen ausgeführt:
'Diese eigene und unmittelbare Betroffenheit ist auch eine 'gegenwärtige' (BVerfGE a.a.O. (102); st.Rspr.), weil die angegegriffene Vorschrift den - wenn auch erst mit dem Auslaufen der bisherigen Vereinbarungen eintretenden - Zeitpunkt und das Ausmaß der Kürzungen genau bestimmt, der Eingriff also nicht nur ein 'virtueller' ist.' (BVerfGE 68, 193 (215f); ebenso BVerfGE 1, 9 (95f); BVerfGE 1, 264 (270); BVerfGE 60, 360 (371ff))
Überdies hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsätze auch immer dann zugelassen, wenn von den angefochtenen Bestimmungen ein gegenwärtiger Zwang zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen und Dispositionen ausgeht, die nur dann getroffen werden können, wenn über die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung Klarheit herrscht (BVerfGE 43, 291 (387); BVerfGE 58, 81 (106f); BVerfGE 68, 287 (300f)).
In dem diesem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt sind beide Voraussetzungen gegeben. Zeitpunkt und Ausmaß der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge stehen genauso fest wie die Tatsache, daß sie sicher und nicht bloß möglicherweise eintreten wird. Darüber hinaus ist der Antragsteller durch die angefochtenen Bestimmungen zu einer Vielzahl von Entscheidungen veranlaßt (Altersvorsorge, Berufswechsel, Auffinden eines geeigneten Käufers), die er später nicht mehr nachholen kann und die vernünftigerweise nur getroffen werden kann, wenn über die Verfassungsmäßigkeit des Realrechtsentzuges Klarheit herrscht.
Eine am Rechtsschutzbedürfnis orientierte Auslegung muß daher die Aktualität der Betroffenheit bejahen (zustimmend Haller, ZfV 1976, 237, mNw). Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß Inhaber von Realapotheken, die die Verfassungsmäßigkeit der Abs1 und 5 der ApGNov 1984 vom VfGH überprüfen lassen wollen, ihren Antrag erst nach dem 1.1.1995 zulässigerweise stellen dürften und deshalb gezwungen wären, ihren Betrieb einzustellen. Ein die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen feststellendes Erkenntnis käme unter Umständen zu spät, da die Neueröffnung einer Apotheke wie bei jedem wirtschaftlichen Unternehmen mit betrieblichen Verlusten einhergeht, die umso größer sind, je länger die Apotheke geschlossen bleiben mußte. Aber auch für den Fall, daß ein geeigneter Pächter gefunden würde und die Wiederaufnahme des Betriebes möglich wäre, stellt die Geschäftsschließung eine für alle betroffenen Beteiligten unzumutbare Härte dar. Das Abwarten des 1.1.1995 stellt deshalb eine unzumutbare Härte dar. Im Falle eines negativen Erkenntnisses wäre das Recht infolge Fristablauf zur Antragstellung endgültig und ersatzlos verloren.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines anderen Weges zur Überprüfung von Trassenverordnungen nach dem BStG hat sich der VfGH ähnlichen Erwägungen ausdrücklich angeschlossen und dem Zeitfaktor selbständige Bedeutung beigemessen (VfSlg. 9823/1983). Es liegt nahe, die dort angestellten Überlegungen bei der Auslegung des ebenso einen Unterfall des Unmittelbarkeitskriteriums bildenden (VfSlg. 9394/1982, Ringhofer, ÖVA 1977, 173) Erfordernisses der Aktualität zu berücksichtigen (vgl. auch VfSlg. 9046/1981). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines anderen Weges zur Überprüfung von Trassenverordnungen nach dem BStG hat sich der VfGH ähnlichen Erwägungen ausdrücklich angeschlossen und dem Zeitfaktor selbständige Bedeutung beigemessen (VfSlg. 9823/1983). Es liegt nahe, die dort angestellten Überlegungen bei der Auslegung des ebenso einen Unterfall des Unmittelbarkeitskriteriums bildenden (VfSlg. 9394/1982, Ringhofer, ÖVA 1977, 173) Erfordernisses der Aktualität zu berücksichtigen vergleiche auch VfSlg. 9046/1981).
Auch Art8 MRK weist in diese Richtung. Auf diese Bestimmung kann sich berufen, wer einen Eingriff in die Ausübung eines seiner zivilen Rechte für unzulässig hält und sich beklagt, keine Gelegenheit gehabt zu haben, einen derartigen Streit einem Gericht zu unterbreiten (EGMR 21.2.1975, Urteil Golder Z26-36, EuGRZ 1975, 93ff; EGMR 23.6.1981, Urteil Le Compte u.a. Z44, EuGRZ 1981, 552; EGMR 23.9.1982, Urteil Sporrong & Lönnroth Z80, EuGRZ 1983, 527). Dieses 'Recht auf ein Gericht' ist auch dann verletzt, wenn der Betreffende später (zB nach Haftentlassung Urteil Golder, aaO) einmal die Möglichkeit erhalten sollte, ein Gericht anzurufen.
Wäre ein Gesetzesprüfungsantrag mangels aktueller Betroffenheit erst nach dem 1.1.1995 zulässig, so hätte der Antragsteller nur die Wahl, entweder unter erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und unter Tragung eines erheblichen Prozeßrisikos (VfSlg. 9185/1981) die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu bekämpfen oder aber die Apotheke innerhalb der Übergangsfrist zu verkaufen und dadurch die behauptete Verletzung seiner Rechte nolens volens hinzunehmen, um ruinöse wirtschaftliche Auswirkungen zu vermeiden. In einem vergleichbaren Fall hat der EGMR das Recht auf ein faires Verfahren als verletzt angesehen, da ein Verzicht auf das 'Recht auf ein Gericht' nur solange zulässig ist, als er nicht unter Zwang erfolgt ist (EGMR 27.2.1980, Urteil Deweer Z51, EuGRZ 1980, 673. Im Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, hatte ein Fleischhauer auf die Anfechtung einer behördlichen Maßnahme durch Annahme eines 'Unterwerfungsangebotes' verzichtet, weil ihre Bekämpfung die Schließung seines Geschäftes zur Folge gehabt hätte.).
Eine Auslegung des Aktualitätserfordernisses im Lichte der Konvention spricht daher ebenso wie die am Rechtschutzbedürfnis orientierte für die Zulässigkeit des Antrages.
Ein anderer zumutbarer Weg zur Relevierung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung steht dem Antragsteller nicht offen."
bb) Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung die Antragslegitimation der KG. Sie schildert zunächst die ständige Judikatur des VfGH zu dieser Frage (zB VfSlg. 8009/1977, 10251/1984) und fährt dann fort:
"Die vom VfGH geforderten Voraussetzungen scheinen im vorliegenden Fall nicht gegeben zu sein. Gemäß den Ausführungen auf Seite 3 des Antrages ist der Antragsteller Inhaber einer frei verkäuflichen Realgerechtsame. Als Beweis werden zwei Erledigungen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vorgelegt, aus denen allerdings die nachzuweisenden Umstände nicht ersichtlich sind. Vielmehr ist dem Bescheid vom 12. Juni 1985 zu entnehmen, daß 'Eigentümer der öffentlichen Apotheke 'Zum H' in Leibnitz' Herr Dkfm. K M ist und nicht der Antragsteller 'Apotheke zum H, Ph.Mri. F P & Sohn in Leibnitz'. Demnach kann das angefochtene Gesetz nicht die Rechtssphäre des Antragstellers verletzen, so daß nach Auffassung der Bundesregierung der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen wäre.
Weiters sieht ArtII Abs1 und 5 der Apothekengesetz-Nov. 1984 lediglich vor, daß 'nach Ablauf von zehn Jahren' (d.h. ab dem 1. Jänner 1995) eine Realapotheke nur mehr in der Rechtsform einer konzessionierten Apotheke betrieben werden darf bzw. daß sie im Fall ihrer Nichtüberführung in eine Konzession mit diesem Zeitpunkt erlischt. Diese Bestimmungen können nach Ansicht der Bundesregierung keinen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen darstellen, zumal ihre gegenwärtige Wirkung höchstens eine faktische ist, der Eingriff in die Rechtssphäre hingegen erst ab dem 1. Jänner 1995 aktuell wird. (An dieser bloß faktischen Wirkung ändert auch der Umstand nichts, daß die - vom Antragsteller behauptete - Wertminderung auch eine rechtserhebliche Tatsache sein kann, etwa im Hinblick auf das Bewertungsgesetz 1955.) Sollten sich die genannten Bestimmungen (ArtII Abs1 und 5 der Apothekengesetz-Nov. 1984) nachteilig auf den Wert einer bestehenden Realgerechtsame auswirken - was vom Antragsteller nicht begründet und von der Bundesregierung prinzipiell in Frage gestellt wird - so wäre diese (auch aktuelle) Wirkung jedoch bloß eine faktische, die eine Antragslegitimation nach Art140 Abs1 vierter Satz nicht begründet.
Die Auffassung der Bundesregierung stützt sich insbesondere auf den Beschluß des VfGH vom 5. Oktober 1985, G173/84-11, in dem der VfGH zu einem Individualantrag betreffend eine erst mit dem 1. April 1985 in Kraft tretende gesetzliche Bestimmung festgestellt hat, daß bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der inkriminierten Bestimmung nicht davon gesprochen werden kann, daß der Antragsteller durch die von ihm bekämpfte Regelung aktuell betroffen war. Nun ist aber nach Ansicht der Bundesregierung kein qualitativer Unterschied zwischen einer Bestimmung, die erst in Zukunft in Kraft tritt und einer solchen, die zwar formell schon in Kraft getreten ist, auf Grund ihres Wortlautes aber erst in einigen Jahren wirksam werden wird. Auch die letztere kann nicht den in Art140 Abs1 vierter Satz B-VG geforderten Voraussetzung entsprechen, da sie nicht '... ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.' Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluß vom 5. Oktober 1985, G173/84-11, braucht daher auf die auch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes heranziehenden Argumente des Antragstellers, das Abwarten des 1. Jänner 1995 stelle eine unzumutbare Härte dar, nicht näher eingegangen werden.
2. Wie der VfGH im soeben zitierten Beschluß unter Hinweis auf seine umfangreiche Vorjudikatur festgestellt hat, ist die Prozeßlegitimation auch dann nicht gegeben, wenn dem Anfechtungswerber ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, die Verfassungswidrigkeit der inkrimierten Bestimmungen geltend zu machen. So könnte auch im vorliegenden Fall der Antragsteller einen Feststellungsbescheid erwirken, dessen materielle Rechtsgrundlage die angefochtenen Gesetzesvorschriften bilden würden, diesen Bescheid nach Ausschöpfung des Instanzenzuges mit einer Beschwerde an den VfGH bekämpfen und darin unter Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregen. Die Ausführungen auf Seite 5 des Antrages, nach denen die Behörde möglicherweise den Feststellungsantrag mit der Begründung zurückweisen könnte, die Erlangung eines Feststellungsbescheides sei seit der Einführung des Individualantrages auf Normenkontrolle kein notwendiges Erfordernis zweckentsprechender Rechtsverteidigung mehr, sind unzutreffend. Nach der Judikatur des VfGH ist die bescheidmäßige Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen 'auch dann zulässig, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen ist; sie muß nur im öffentlichen Interesse liegen oder für die Partei 'ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung' sein und insofern in ihrem Interesse liegen' (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1986, S 506). Der VfGH hat einen Feststellungsbescheid 'dann als zulässig angesehen, wenn sonst die in Zweifel stehende Frage nur in einem Verwaltungsstrafverfahren hätte beantwortet werden können; es sei dem Rechtsunterworfenen nicht zuzumuten, sich zur Klärung der Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen oder sonstige Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen' (Antoniolli-Koja, aaO, S 507). Der VfGH hat auch - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Subsidiarität des Individualantrages gemäß Art140 Abs1 vierter Satz B-VG gegenüber dem Feststellungsantrag mehrmals ausgesprochen (Vgl. etwa den oz. Beschluß vom 5. Oktober 1985, G173/84-11).
Aus dieser Erwägung heraus gelangt die Bundesregierung zur Auffassung, daß der vorliegende Antrag mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen wäre."
cc) Dem tritt die antragstellende KG in einer Replik entgegen. Sie sei aktuell in ihren Rechten betroffen. Ein Feststellungsbescheid könne nicht erwirkt werden.
b) aa) Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüberhinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 9724/1983).
Bei Klärung der Frage, ob das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers auf die geschilderte Weise eingreift, hat der VfGH lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 8587/1979). Bei Klärung der Frage, ob das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers auf die geschilderte Weise eingreift, hat der VfGH lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen vergleiche zB VfSlg. 8060/1977, 8587/1979).
bb) Ein Gesetz ist ab seiner Kundmachung Bestandteil der Rechtsordnung; es ist ab diesem Zeitpunkt ein BG iS des Art. 140 Abs1 B-VG. Die Geltung eines Gesetzes hängt nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich ab (vgl. zB VfGH 5.10.1985 G173/84). bb) Ein Gesetz ist ab seiner Kundmachung Bestandteil der Rechtsordnung; es ist ab diesem Zeitpunkt ein BG iS des Artikel 140, Abs1 B-VG. Die Geltung eines Gesetzes hängt nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich ab vergleiche zB VfGH 5.10.1985 G173/84).
Aufgrund des vorgelegten Handelsregisterauszuges steht fest, daß Inhaber der Apothekengerechtsame - entgegen der offenbar irrtümlichen Angaben in dem von der Bundesregierung erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 12. Juni 1985 - die antragstellende KG ist. ArtII Abs1 und 5 ApGNov 1984 verbietet dieser Gesellschaft unmittelbar - ohne daß es noch irgendeines rechtskonkretisierenden Aktes bedürfte -, ab 1. Jänner 1995 ihre Realapotheke in der bisherigen Rechtsform weiterzubetreiben. Die Antragstellerin macht - anders als in dem mit dem soeben zitierten Beschluß G173/84 abgeschlossenen Fall ausdrücklich geltend, daß