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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, in der Beschwerdesache des Dr. K, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N-GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. Jänner 1989, Zl. Jv 2099 - 33/88, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 216/89-3, die Behandlung der Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. K als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N-GmbH & CO KG (AZ. 21 S 36/88 des - in der Folge als LG bezeichneten - Landesgerichtes für ZRS Graz) gegen den Bescheid des Präsidenten des LG vom 4. Jänner 1989, Zl. Jv 2099-33/88, betreffend Gerichtsgebühren, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In dieser - von Anfang an auch schon für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführten - Beschwerde wird die Gemeinschuldnerin bzw. frühere Ausgleichsschuldnerin immer als N-Gesellschaft m.b.H. & CO KG (in der Folge: KG) erwähnt. Die Beschwerde geht davon aus, daß dem Beschwerdeführer der Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes X (in der Folge: BG) vom 20. Juni 1988, E 272/88, VZ 276/88, am 7. Juli 1988 zugestellt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über den gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers entschieden worden sei. Weiters wird in dieser Beschwerde erwähnt, am 28. Dezember 1988 sei zu AZ. 21 S n6/88 des LG (nach Versagung der Ausgleichsbestätigung) der Anschlußkonkurs eröffnet worden.
Eine Ablichtung des angefochtenen - in der Beschwerde auch mit dem Datum und der Zahl eindeutig bezeichneten - Bescheides ist der Beschwerde als Beilage angeschlossen.
Nach dem Spruch dieses Bescheides entschied der Präsident des LG zweifelsfrei über den Berichtigungsantrag der - in der Folge immer als Ges.m.b.H. bezeichneten - Komplementärin der KG (und nicht der KGÜ), vertreten durch den damals noch als Ausgleichsverwalter (im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Ges.m.b.H.) bestellt gewesenen beschwerdeführenden Rechtsanwalt, gegen den Zahlungsauftrag des BG vom "20.6.1988, E 271/88" betreffend Gerichtsgebühren in der in der Beschwerde angegebenen Höhe. In der Begründung wird - in Einklang mit der Beschwerde - von der KG als verpflichtete Partei, dem Ausgleichsverfahren AZ. 21 Sa n/88 und der der KG gehörenden Liegenschaft EZ. 486 gesprochen.
Weiters ist der Beschwerde eine Ablichtung der vom LG am 28. Dezember 1988 zu AZ. 21 S n7/88 ausgefertigten Bestellungsurkunde betreffend die Bestellung des nunmehr als Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwaltes zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ges.m.b.H. angeschlossen.
Aus den vorgelegten Gerichts- (AZ. E 271/88 des BG) und Verwaltungsakten (Zl. Jv 2099 - 33/88 des Präsidenten des LG) und den vom Verwaltungsgerichtshof im kurzen Wege beigeschafften Gerichts- (AZ. E 272/88 des BG und Teilakt AZ. E 271/88 des BG) und Verwaltungsakten (Zl. Jv 334 - 33/89 des Präsidenten des LG) ergibt sich ergänzend zu vorstehender Darstellung im wesentlichen folgendes:
Mit ihrer am 7. Juni 1988 um 11.21 Uhr beim - sowohl als Exekutionsbewilligungs- als auch im Sinne des § 18 Z. 1 EO als Grundbuchsgericht zuständigen BG zu AZ. E 271/88 eingelangten Grundbuchseingabe hatte die ... Gebietskrankenkasse als betreibende Partei auf Grund des von ihr zur Sicherung ihrer voraussichtlich für den Beitragszeitraum "März bis Juni 1988 und Sonderbeitr." gegen die KG zustehenden Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen (und den voraussichtlich entstehenden Kosten des Verfahrens) gemäß § 66 ASVG in Verbindung mit den §§ 232 und 233 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages vom 7. Juni 1988 gegen die KG als verpflichtete Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung auf der der KG gehörenden Liegenschaft EZ 486 beantragt.
Mit ihrer gleichzeitig beim BG zu AZ. E 272/88 eingelangten Grundbuchseingabe hatte die ... Gebietskrankenkasse in gleicher Weise auf Grund des von ihr zur Sicherung ihrer für denselben Zeitraum gegen die Ges.m.b.H. (als Komplementärin der KGÜ) zustehenden Forderungen an denselben Sozialversicherungsbeiträgen (und den) erlassenen Sicherstellungsauftrages vom 7. Juni 1988 gegen die Ges.m.b.H. als verpflichtete Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung auf der der Ges.m.b.H. gehörenden Liegenschaft EZ. 454 beantragt.
Diese Anträge waren je mit Beschluß des BG vom 7. Juni 1988 bewilligt worden und diese Beschlüsse waren je am 10. Juni 1988 im Grundbuch vollzogen worden.
Mit Beschluß des LG vom 8. Juni 1988 war über das Vermögen der KG unter Auferlegung jener Bestimmungen, die kraft Gesetzes einen Gemeinschuldner treffen, das Ausgleichsverfahren (AZ. 21 Sa n/88) eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B zum Ausgleichsverwalter bestellt worden. Mit Beschluß des LG vom 17. Juni 1988 wurde an Stelle des zuletzt genannten Rechtsanwaltes der nunmehr beschwerdeführende Rechtsanwalt zum Ausgleichsverwalter im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der KG (AZ. 21 Sa n/88) bestellt. Gleichzeitig wurde der nunmehr beschwerdeführende Rechtsanwalt auch zum Ausgleichsverwalter im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Ges.m.b.H. (AZ. 21 Sa n/88) bestellt. In den betreffenden (Anschluß)Konkursen über das Vermögen der KG (AZ. 21 S n6/88) und der Ges.m.b.H. (AZ. 21 S n7/88) war der nunmehr beschwerdeführende Rechtsanwalt je mit Beschluß des LG vom 28. Dezember 1988 zum Masseverwalter bestellt worden.
Inzwischen hatte der Kostenbeamte des BG je mit Zahlungsauftrag vom 20. Juni 1988 sowohl gegenüber der KG (AZ. E 271/88, VZ 273/88) als auch gegenüber der Ges.m.b.H. (AZ. E 272/88, VZ 276/88) im Zusammenhang mit den betreffenden, oben dargestellten Eingaben und Eintragungen je Gerichtsgebühren (einschließlich der Einhebungsgebühr) in Höhe von je S 273.050,-- festgesetzt.
Die durch den nunmehr beschwerdeführenden Rechtsanwalt als Ausgleichsverwalter vertreten gewesene KG hatte gegen den oben dargestellten Exekutionsbewilligungsbeschluß des BG vom 7. Juni 1988, GZ. E 271/88-1, rechtzeitig ihren Rekurs vom 29. Juni 1988 eingebracht.
Darauf brachte die Ges.m.b.H., vertreten durch den nunmehr beschwerdeführenden Rechtsanwalt als Ausgleichsverwalter, ihren ausdrücklich "gegen den Zahlungsauftrag des" BG "vom 20.6.1988, E 272/88 VZ 276/88" gerichteten Berichtigungsantrag vom 21. Juli 1988 ein. Zu Beginn des Rubrums dieses Berichtigungsantrages wird zwar "E 271/88" angeführt, jedoch unmittelbar darunter wieder "VZ 276/88". In diesem Berichtigungsantrag wird u.a. ausgeführt: "Daher ist der Rekurs vom 29.6.1988 anhängig und bisher nicht erledigt".
Das LG gab dem erwähnten Rekurs der KG mit Beschluß vom 22. Juli 1988 (AZ. 4 R nnn/88 bzw. GZ. E 271/88-5 des BG) keine Folge.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß der die Ges.m.b.H. betreffende Zahlungsauftrag zwar von ihr angefochten wurde, der Präsident des LG über diesen Berichtigungsantrag jedoch bisher nicht entschied, sondern auf Grund des - eindeutig nicht von der KG gestellten - Berichtigungsantrages den unangefochten gebliebenen, die KG betreffenden Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des BG (AZ. E 271/88) bestätigte.
Da die KG durch ihre vorstehend aufgezeigte Unterlassung eines Berichtigungsantrages entgegen Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG den Instanzenzug nicht erschöpfte, steht ihrer nunmehr vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen, sodaß diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird zur Vermeidung von Mißverständnissen noch auf das z.B. von Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, Wien 1986, S. 258 E 56., zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Die Frage, ob es sich bei den von der Gebietskrankenkasse für das Bundesland Y gegenüber der KG und der Ges.m.b.H. geltend gemachten Forderungen um dieselbe Forderung im Sinne des § 15 Abs. 1 GBG handelt oder nicht, bedarf hier keiner Erörterung.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160118.X00Im RIS seit
08.03.1990