TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/8 89/16/0004

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 TP9C litb Z1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde AJ und MJ gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 6. Dezember 1988, Zl. Jv 3141-33a/88, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß vom 15. November 1988 bewilligte das Bezirksgericht Grieskirchen über Antrag der Beschwerdeführer auf Grund des Kaufvertrages vom 17. Juni 1988 die erforderliche Ab- und Zuschreibung im Grundbuch. Die bewilligten Eintragungen wurden am 15. November 1988 vollzogen. In der Grundbuchseingabe hatten die Beschwerdeführer Gebührenfreiheit gemäß § 15 AgrVG geltend gemacht.

Entgegen diesem Antrag hob der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Grieskirchen mit Zahlungsauftrag vom 17. November 1988 die Gebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums nach TP 9 C. lit. b Z. 1 GGG bei den Beschwerdeführern ein.

In ihrem gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag machten die Beschwerdeführer ausdrücklich auch die Befreiung nach § 53 FlVGG 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Art. I Z. 14 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1967, von den hier in Rede stehenden Eintragungsgebühren geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Wels dem Berichtigungsantrag nicht statt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit den Unterschriften der beiden Beschwerdeführer sowie - gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit für die genannte Grundbuchseintragung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollkommen jenem, vom selben Rechtsanwalt unterfertigten, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0006 entschieden hat; insbesondere stimmen der angefochtene Bescheid und die vorliegende Beschwerde wörtlich damit überein. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen, die auch im vorliegenden Fall maßgebend sind.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen. Nicht zuzusprechen waren insbesondere die Stempelgebühren für die Vollmacht des vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Notars.

Schlagworte

Beschwerdeführer Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160004.X00

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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