TE Bvwg Erkenntnis 2016/1/11 W195 2115839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2016
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Entscheidungsdatum

11.01.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZivMediatG §14 Abs1
ZivMediatG §20
ZivMediatG §21
ZivMediatG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W195 2115839-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 ZivMediatG im Wesentlichen angeführt, dass der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, eine Mediatorin/einen Mediator mit Bescheid von der Liste zu streichen habe, wenn hervorkomme, dass eine Voraussetzung nach § 9 leg.cit. weggefallen sei oder nicht bestanden habe, die Mediatorin/der Mediator ihrer/seiner Pflicht, sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen (§ 20) nicht nachkomme oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen habe. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin - trotz vorangegangener Aufforderung - ihrer Verpflichtung gemäß § 20 ZivMediatG keine Folge geleistet und sei daher gemäß § 14 Abs. 1 (3. Fall) ZivMediatG von der Liste der eingetragenen MediatorInnen zu streichen gewesen.1) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG im Wesentlichen angeführt, dass der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, eine Mediatorin/einen Mediator mit Bescheid von der Liste zu streichen habe, wenn hervorkomme, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, leg.cit. weggefallen sei oder nicht bestanden habe, die Mediatorin/der Mediator ihrer/seiner Pflicht, sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen (Paragraph 20,) nicht nachkomme oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen habe. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin - trotz vorangegangener Aufforderung - ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 20, ZivMediatG keine Folge geleistet und sei daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, (3. Fall) ZivMediatG von der Liste der eingetragenen MediatorInnen zu streichen gewesen.

2) Gegen diesen am XXXX per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX (Poststempel vom selben Tag), eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegt, Beschwerde erhoben.2) Gegen diesen am römisch 40 per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 (Poststempel vom selben Tag), eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgelegt, Beschwerde erhoben.

Darin begehrt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid "zu beheben, die Fortbildungsnachweise zu prüfen und die Streichung aus der MediatorInnen Liste aufzuheben". Begründend führt sie dazu aus, dass ihr die Aufforderung des Bundesministeriums für Justiz, die Fortbildungsnachweise [zu erbringen], nachweislich nicht zugestellt worden sei. Da sie keine Kenntnis davon gehabt habe, habe sie der Aufforderung somit auch nicht nachkommen können.

3) Anlässlich der Vorlage der Beschwerde äußerte sich die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am XXXX gemäß § 13 Abs. 1 ZivMediatG in die Liste der MediatorInnen eingetragen worden sei. Nach entsprechendem Antrag sei die Eintragung im Jahr XXXX sodann gemäß Abs. 2 leg.cit. für zehn Jahre, somit bis XXXX, verlängert worden.3) Anlässlich der Vorlage der Beschwerde äußerte sich die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG in die Liste der MediatorInnen eingetragen worden sei. Nach entsprechendem Antrag sei die Eintragung im Jahr römisch 40 sodann gemäß Absatz 2, leg.cit. für zehn Jahre, somit bis römisch 40 , verlängert worden.

Am XXXX habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 ZivMediatG - an die ihr einzig bekannte Adresse XXXX - eine Aufforderung, ihrer Verpflichtung gemäß § 20 ZivMediatG, nämlich sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen, binnen der nächsten vier Wochen nachzukommen, mit RSb-Brief zugestellt. MediatorInnen, die ihrer Verpflichtung gemäß § 20 ZivMediatG nicht [rechtzeitig] nachkommen, gebe die belangte Behörde nämlich - als eine Art "Serviceleistung" - die Gelegenheit, den Nachweis über deren Fortbildungsmaßnahmen zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Abholfrist sei das Schreiben mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde retourniert worden, sodass in weiterer Folge mit Streichung gemäß § 14 Abs. 1 (3. Fall) ZivMediatG vorzugehen gewesen sei.Am römisch 40 habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG - an die ihr einzig bekannte Adresse römisch 40 - eine Aufforderung, ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 20, ZivMediatG, nämlich sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen, binnen der nächsten vier Wochen nachzukommen, mit RSb-Brief zugestellt. MediatorInnen, die ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 20, ZivMediatG nicht [rechtzeitig] nachkommen, gebe die belangte Behörde nämlich - als eine Art "Serviceleistung" - die Gelegenheit, den Nachweis über deren Fortbildungsmaßnahmen zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Abholfrist sei das Schreiben mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde retourniert worden, sodass in weiterer Folge mit Streichung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, (3. Fall) ZivMediatG vorzugehen gewesen sei.

Auch die mit XXXX veranlasste Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei zunächst an die oben genannte Adresse erfolgt, wobei das Schreiben der Behörde am XXXX mit dem Vermerk "Unbekannt" zurückgestellt worden sei. Nach Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) sei der Bescheid dann schließlich am XXXX per RSb-Brief - an den laut ZMR nunmehrigen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin XXXX - zugestellt worden. Hierzu werde bemerkt, dass eine Adressänderung seitens der Beschwerdeführerin dem Bundesministerium für Justiz zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei, obwohl der Mediator gemäß § 21 ZivMediatG angehalten sei, der Behörde "unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffe, mitzuteilen".Auch die mit römisch 40 veranlasste Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei zunächst an die oben genannte Adresse erfolgt, wobei das Schreiben der Behörde am römisch 40 mit dem Vermerk "Unbekannt" zurückgestellt worden sei. Nach Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) sei der Bescheid dann schließlich am römisch 40 per RSb-Brief - an den laut ZMR nunmehrigen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin römisch 40 - zugestellt worden. Hierzu werde bemerkt, dass eine Adressänderung seitens der Beschwerdeführerin dem Bundesministerium für Justiz zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei, obwohl der Mediator gemäß Paragraph 21, ZivMediatG angehalten sei, der Behörde "unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffe, mitzuteilen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, lauten:

"Voraussetzung der Eintragung

§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er 1. Das 28. Lebensjahr vollendet hat, 2. Fachlich qualifiziert ist. 3. Vertrauenswürdig ist und 4. Eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.Paragraph 9, (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er 1. Das 28. Lebensjahr vollendet hat, 2. Fachlich qualifiziert ist. 3. Vertrauenswürdig ist und 4. Eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.

(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

Streichung von der Liste

§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

...

Fortbildung

§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.Paragraph 20, Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Mitteilungspflicht

§ 21. Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern."Paragraph 21, Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern."

Gegenständlich wurde Beweis erhoben durch die vorgelegten Verwaltungsakten einschließlich der Beschwerde der Antragstellerin; die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im Hinblick darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten ist und es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, nicht erforderlich gewesen.

Unbestritten ist, dass das Bundesministerium für Justiz eine entsprechende Aufforderung an die Beschwerdeführerin gerichtet hatte, einen Nachweis über die berufsbegleitende Fortbildung vorzulegen. Dieses Schreiben wurde an die Adresse gesendet, welche die Mediatorin im Sinne des § 9 Abs 2 leg. cit. als Räumlichkeit, in welcher die Mediation von ihr ausgeübt wird, angegeben hatte. Da seitens der Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch keine andere Adresse der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, hatte die Behörde auch keine Veranlassung gehabt, ein entsprechendes Schreiben an eine andere Adresse zu schicken. Damit hat jedoch die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht, welche im § 21 ZivMediatG normiert ist, verletzt, diejenigen Angaben, welche im Rahmen eines Antrages der Behörde iSd § 9 leg.cit. nachzuweisen sind, bei einer allfälligen Änderung auch diese Änderung mitzuteilen.Unbestritten ist, dass das Bundesministerium für Justiz eine entsprechende Aufforderung an die Beschwerdeführerin gerichtet hatte, einen Nachweis über die berufsbegleitende Fortbildung vorzulegen. Dieses Schreiben wurde an die Adresse gesendet, welche die Mediatorin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. als Räumlichkeit, in welcher die Mediation von ihr ausgeübt wird, angegeben hatte. Da seitens der Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch keine andere Adresse der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, hatte die Behörde auch keine Veranlassung gehabt, ein entsprechendes Schreiben an eine andere Adresse zu schicken. Damit hat jedoch die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht, welche im Paragraph 21, ZivMediatG normiert ist, verletzt, diejenigen Angaben, welche im Rahmen eines Antrages der Behörde iSd Paragraph 9, leg.cit. nachzuweisen sind, bei einer allfälligen Änderung auch diese Änderung mitzuteilen.

Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls von ihr aus gemäß § 20 ZivMediatG alle fünf Jahre dem Bundesministerium für Justiz Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 50 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nachzuweisen. Unbestrittenermaßen unterließ die Beschwerdeführerin diesen Nachweis innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens. Die nachträglich vorgelegten Unterlagen, welche vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich keiner Beurteilung zu unterziehen waren, sind jedenfalls nicht geeignet, die Streichung von der Liste der Mediatoren hintanzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann zu keinem anderen Ergebnis kommen, da auch keinerlei Behauptungen oder Gründe hervorgekommen wären, weshalb es der Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Fristen begründet nicht möglich gewesen wäre, derartige Unterlagen vorzulegen.Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls von ihr aus gemäß Paragraph 20, ZivMediatG alle fünf Jahre dem Bundesministerium für Justiz Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 50 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nachzuweisen. Unbestrittenermaßen unterließ die Beschwerdeführerin diesen Nachweis innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens. Die nachträglich vorgelegten Unterlagen, welche vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich keiner Beurteilung zu unterziehen waren, sind jedenfalls nicht geeignet, die Streichung von der Liste der Mediatoren hintanzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann zu keinem anderen Ergebnis kommen, da auch keinerlei Behauptungen oder Gründe hervorgekommen wären, weshalb es der Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Fristen begründet nicht möglich gewesen wäre, derartige Unterlagen vorzulegen.

Da die Beschwerdeführerin somit selbst zu vertreten hat, dass sie die im Gesetz vorgegeben Angaben und Nachweise nicht erfüllt bzw. Änderungen nicht mitgeteilt hat, sind die vom Bundesministerium für Justiz ergriffenen Maßnahmen rechtens. Daran ändert auch das nochmalige Anschreiben des Bundesministeriums für Justiz, welchem ein gewisser Servicecharakter innewohnt, an die Beschwerdeführerin - nach zusätzlicher Abfrage von Meldedaten - nichts.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, nämlich der Einhaltung von gesetzlichen Fristen und der Mitwirkungsverpflichtung von Verfahrensparteien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, nämlich der Einhaltung von gesetzlichen Fristen und der Mitwirkungsverpflichtung von Verfahrensparteien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fortbildung, Mediatorenliste, Verständigungspflicht, Zustelladresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2115839.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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