Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.01.2016Norm
UG §79 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 3
Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).
Schlagworte
Antrag auf Aufhebung einer Prüfung, schwerer MangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2101168.1.03Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016