RS Bvwg 2016/1/11 W129 2101168-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.01.2016

Norm

UG §79 Abs1
UniStG §60 Abs1
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).

Schlagworte

Antrag auf Aufhebung einer Prüfung, schwerer Mangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2101168.1.03

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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