TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/9 88/17/0079

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §604;
EntschädigungsG CSSR 1975 §5 Abs1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §5 Abs2;
EntschädigungsG CSSR 1975 §6;
EntschädigungsG CSSR 1975 §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 115;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des NH gegen den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 24. September 1987, Zl. 9 BEK-CS 2869/82, betreffend Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde das auf die Behauptung, der Beschwerdeführer sei auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. November 1965, 4 A 600/59-60, (Nach-)Erbe der den Substitutionsnachlaß bildenden Güter seiner Urgroßmutter gestützte Ansuchen desselben um Gewährung einer Entschädigung hinsichtlich von in der CSSR gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von 4.050 ha ab. Dies im wesentlichen mit folgender, zum Großteil sinngemäß wiedergegebener Begründung:

Therese H., eine österreichische Staatsbürgerin, sei am 12. März 1895 unter Hinterlassung eines schriftlichen Testamentes vom 1. März 1894 und eines Nachtrages hiezu vom 8. März 1894 verstorben. In ihrem Testament habe sie u.a. folgendes angeordnet:

"DRITTENS: Alle meine im ... gelegenen Güter und zwar ... ferner meine Schnur von großen Perlen mit Ohrgehängen von Perlentropfen bestimme ich hiemit zu einem durch die im vierten Absatze angeordnete fideikommissarische Substitution gebundenen Vermögen und ist mein Sohn Josef H sowie die von mir berufenen nachbezeichneten Substitutionserben daher nicht berechtigt, dieses Substitutionsvermögen ganz oder teilweise zu veräußern oder über dasselbe letztwillig frei zu verfügen ...

VIERTENS: Ich substituiere meinem Sohne Josef H für den Fall seines Ablebens bezüglich des gesamten, im dritten Absatze dieses Testamentes bezeichneten Substitutionsvermögens seinen erstgeborenen ehelichen Sohn, meinen Enkel und nach dem Ableben dieses meines substituierten Enkels dessen erstgeborenen ehelichen Sohn, meinen Urenkel ....".

Der durch das eben erwähnte Testament zum Erben der Therese H. eingesetzte, am 19. März 1854 geborene und am 25. April 1944 verstorbene Großvater des Beschwerdeführers Josef H sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger gewesen. Sein Nachlaß sei mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Dezember 1944 seinen Kindern Theresia, Clothilde, Josef und Johann Franz H sowie der Kuratelmasse Hubert und Johann G zu je einem Sechstel eingeantwortet worden. Der eben genannte Johann Franz H. sei jedoch mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Juni 1951 zum 31. Jänner 1942 für tot erklärt und daraufhin mit Amtsbestätigung des Abhandlungsgerichtes vom 11. März 1964 festgestellt worden, daß zufolge Vorversterbens des Johann Franz H. ohne Hinterlassung von Erben nur die anderen fünf genannten erblasserischen Kinder des Josef H. dessen Erben geworden seien. Josef H. habe in seinem Testament vom 11. Februar 1939 unter Hinweis auf einen am 22. Juni 1938 bei einem Notar in Prag errichteten Notariatsakt festgehalten, daß sein am 15. Jänner 1895 erstgeborener (und am 19. November 1965 verstorbener) Sohn Friedrich H., das ist der Vater des Beschwerdeführers, von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Der Inhalt des Notariatsaktes sei unbekannt, das Testament des Josef H. sei jedoch nicht angefochten worden.

Friedrich H. sei, wie aus dem Gesagten ersichtlich ist, NACH Errichtung der letztwilligen Verfügung der Therese H. geboren worden; demnach sei gemäß § 612 ABGB die fideikommissarische Substitution IN ANSEHUNG UNBEWEGLICHER GÜTER auf den ersten Grad, in Ansehung beweglicher Sachen auf den zweiten Grad beschränkt gewesen.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe Friedrich H. am 25. März 1943 in einer notariell beglaubigten Erklärung endgültig und unwiderruflich auf alle Ansprüche aus dem Testament der Therese H. zugunsten des Beschwerdeführers verzichtet. Ein später von Friedrich H. angestrengter Prozeß auf Rechtsunwirksamerklärung des Verzichtes sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Obwohl nur Fahrnisse verfahrensgegenständlich gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. November 1965 der Substitutionsnachlaß der Therese H. auf Grund der vom Beschwerdeführer bedingt abgegebenen Erbserklärung zur Gänze und unbeschränkt eingeantwortet worden. Diese Einantwortungsurkunde sei FORMELL in Rechtskraft erwachsen, doch habe der Oberste Gerichtshof in einer im Zuge dieses Verfahrens ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß hiedurch über die Rechtslage MATERIELL nicht abgesprochen worden sei. Die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers nach Friedrich H. habe der erstere - der Gegenschrift der belangten Behörde zufolge fehlt an dieser Stelle das in der Urschrift des angefochtenen Bescheides enthaltene Wort "nicht" - nachgewiesen, ein Erbschein des deutschen Abhandlungsgerichtes liege bei den Verwaltungsakten.

Nach der Aktenlage scheine als bücherlicher Eigentümer der antragsgegenständlichen Liegenschaften in der CSSR am 28. April 1959 noch immer Josef H. auf, und zwar "mit der Beschränkung durch die in dem 3.4. und 5. Absatze des Testamentes dato Wien 1.3.1894 verfügten fideikommissarischen Substitution, soweit dieselbe im Sinne des § 612 ABGB zulässig ist".

Wann die zur Substitutionsmasse gehörenden landtäfeligen Liegenschaften in der CSSR konfisziert worden seien, sei nicht feststellbar. Aus dem Schreiben einer gewissen Dr. Maria H. vom 18. Februar 1975 gehe aber hervor, daß die Behörden der CSSR Friedrich H. als Enteignungsgegner behandelt hätten. Ein Nachweis hierüber fehle jedoch.

Der Beschwerdeführer habe keine Urkunden über die zwischen ihm und Friedrich H. geführten Erbrechtsstreitigkeiten betreffend den Substitutionsnachlaß vor dem Volksgericht in Prag vorgelegt. Der endgültige Ausgang des Verfahrens sei daher nicht bekannt. Bemerkenswert erscheine jedoch, daß nach dem Ableben des Josef H. mit Beschluß des Kreisgerichtes in Prag vom 11. März 1946 die Verwaltung und Benützung des Nachlasses nach Erbserklärung dem Friedrich H. als Substitutionserben gemäß den §§ 810 ABGB bzw. 145 Außerstreitpatent überlassen worden und am 14. März 1946 von diesem Gericht ein amtliches Zeugnis über die Annahme der Erbserklärung des Friedrich H. durch Beschluß vom 16. August 1944 ausgestellt worden sei.

Auf die weiteren Vorgänge im Erbrechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater einzugehen, erübrige sich jedoch aus rechtlichen Gründen. Denn es stehe fest, daß weder Friedrich H. noch der Beschwerdeführer zu dem im § 5 Abs. 1 Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 (in der Folge kurz: EG-CSSR), genannten STICHTAG 27.APRIL 1945

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

hätten. Friedrich H. sei bis zu seinem Ableben deutscher Staatsbürger gewesen, der Beschwerdeführer habe die österreichische Staatsbürgerschaft "erst zum 24.10.1946 durch Verleihung erworben." Schon deshalb komme eine Entschädigung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der §§ 5 bzw. 6 EG-CSSR nicht in Betracht. Auch sei eine Substitutionsmasse nach österreichischem Recht kein Rechtssubjekt. Die im Liegenschaftsvermögen bestehende Substitutionsmasse könne hilfsweise auch nicht als juristische Person MIT SITZ IM GEBIET DER REPUBLIK ÖSTERREICH gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 EG-CSSR angesehen werden, sondern allenfalls als eine solche juristische Person mit dem Sitz in der CSSR.

Auf Grund der Lage des unbeweglichen Substitutionsvermögens hätten auch seit dem Zerfall der Monarchie nach dem ersten Weltkrieg die Behörden der CSSR das Abhandlungsverfahren zu führen gehabt. "Eine abschließende Erbrechtsregelung über dieses Vermögen in der Auseinandersetzung mit seinem Vater bis Ende des zweiten Weltkrieges" habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen.

Im übrigen habe sich im Beschwerdefall die von Therese H. angeordnete Substitution gemäß § 612 ABGB nur auf den ersten Grad erstreckt.

Anspruchsberechtigt als Geschädigte in bezug auf den in der CSSR gelegenen unbeweglichen Substitutionsnachlaß der Therese H. seien infolge der Konfiskation dieses Nachlasses die eingeantworteten Erben nach Josef H., welche auch von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bereits entschädigt worden seien.

Im übrigen sei nach den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum EG-CSSR (1584 der Beilagen, NR XIII. GP)die Frage nach der Erbenqualität bzw. des erbrechtlichen Zusammenhanges der beteiligten Personen "mit dem unter die Maßnahmen gefallenen" Vermögen von der Finanzlandesdirektion bzw. von der belangten Behörde selbst zu lösen.

Im Ergebnis bestehe daher der vom Beschwerdeführer behauptete Entschädigungsanspruch unzweifelhaft nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in den von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüchen nach dem EG-CSSR verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 EG-CSSR ist Entschädigung für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen zu leisten, wenn diese Vermögenswerte bis zum 19. Dezember 1974 tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. gelten Vermögensverluste, welche durch die im § 1 genannten Maßnahmen bewirkt wurden, als am 8. Mai 1945 eingetreten. Wurden Vermögenswerte erst nach dem 8. Mai 1945 erworben, so gilt gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ihr Verlust als an jenem Tage eingetreten, an dem der Erwerb erfolgt ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist Entschädigung österreichischen Personen zu leisten, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigte), wenn sie

1. als physische Personen am 27. April 1945 und am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder

2. als juristische Personen an den in Z. 1 genannten Tagen den Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Hat vor dem Tag des Vermögensverlustes (§ 3) eine Rechtsnachfolge von Todes wegen stattgefunden, so ist gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. der Verlust so anzusehen, als wäre er bereits im Vermögen des Rechtsnachfolgers eingetreten.

Ist ein Geschädigter, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, vor dem 19. Dezember 1974 verstorben, so ist gemäß § 6 leg. cit. die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen entsprechend ihren Quoten in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Ist der Geschädigte eine juristische Person, die am 27. April 1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, so ist gemäß § 7 leg. cit. im Falle der Beendigung ihrer Abwicklung vor dem 19. Dezember 1974 die Entschädigung an die nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten entsprechend ihren Quoten aus der Abwicklung zu gewähren, wenn sie als physische Personen am 19. Dezember 1974 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Im Beschwerdefall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des unbeweglichen, in der CSSR gelegenen Substitutionsvermögens der Therese H. einen Entschädigungsanspruch nach dem EG-CSSR besitzt. Voraussetzung hiefür wäre nach diesem Gesetz einerseits, daß der Beschwerdeführer entweder selbst Geschädigter oder Rechtsnachfolger eines solchen ist und daß andererseits die übrigen Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 leg. cit. vorliegen.

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer eine Gesamtrechtsnachfolge nach der am 12. März 1895 verstorbenen Therese H. Ihr Nachlaß sei ihm nach dem Tod des Vorerben Josef H. am 25. April 1944 mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. November 1965 rechtskräftig eingeantwortet worden.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers steht mit der herrschenden Lehre im Einklang, wonach beim Eintritt des Substitutionsfalles die Verlassenschaftsabhandlung nach dem Erblasser wieder aufzunehmen ist. Der Substitutionsnachlaß tritt wieder in das Stadium einer hereditas iacens und wird vom Nacherben in der Regel durch Einantwortung erworben (s. Weiß im Klang2 III, 608; Ehrenzweig2 II/2, 466; Kralik, Erbrecht, 197; Welser in Rummel I, 562; Koziol-Welser8 II, 340; abweichend Gschnitzer, Erbrecht2, 89).

Davon ausgehend besteht jedoch im Beschwerdefall kein Entschädigungsanspruch nach dem EG-CSSR. Maßgebende Rechtsvorschrift ist der oben schon im Wortlaut wiedergegebene, gerade für Fälle der ruhenden Verlassenschaft, in denen der Vermögensverlust wie im vorliegenden Fall zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung stattgefunden hat, gedachte § 5 Abs. 2 leg. cit. (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1988, Zl. 85/17/0020, sowie die Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle in der Regierungsvorlage, 1584 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP). Diese Gesetzesstelle fingiert, daß bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen der Vermögensverlust nicht in der ruhenden Verlassenschaft, sondern bereits als im Vermögen der Rechtsnachfolger eingetreten anzusehen ist. In Verbindung mit Abs. 1 dieser Gesetzesstelle folgt daraus aber weiters, daß die Rechtsnachfolger, von Geschädigten die Stichtagsvoraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. erfüllen müssen, nämlich als physische Personen AM 27. APRIL 1945 UND AM 19. DEZEMBER 1974 österreichische Staatsbürger gewesen sein müssen (siehe abermals die in Rede stehenden Erläuterungen).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer auf Grund eines Verleihungsaktes erst seit 24. Oktober 1946 österreichischer Staatsbürger ist, er also die erste Stichtagsvoraussetzung nicht erfüllt.

Ein Anwendungsfall des § 7 EG-CSSR liegt schließlich deswegen nicht vor, weil im Beschwerdefall keinesfalls eine juristische Person Geschädigter war; unabhängig davon, ob erbrechtlich der ruhende Nachlaß (nach Therese H.) als juristische Person anzusehen ist oder nicht, ergibt sich nämlich aus den §§ 5 und 6 EG-CSSR, daß bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ein Vermögensverlust iS dieses Gesetzes schon ab der Berufung zum Erben nur in der Person des Rechtsnachfolgers, nicht aber im Vermögen des ruhenden Nachlasses eintreten kann (vgl. die ausdrückliche Anordnung im § 5 Abs. 2 leg. cit. und das zu § 6 leg. cit. ergangene hg. Erkenntnis vom 4. März 1983, Zlen. 81/17/0057, 0058, in dem der Gerichtshof u.a. ausgesprochen hat, daß bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht der Erwerb der Erbschaft, sondern die Berufung zum Erben entscheidend ist).

Für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers wäre im übrigen auch nichts zu gewinnen, wenn Friedrich H. als Geschädigter im Sinne des EG-CSSR anzusehen wäre; denn dieser war unbestrittenermaßen bis zu seinem Ableben am 19. November 1965 deutscher, nicht aber österreichischer Staatsbürger und erfüllt also die Stichtagsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z. 1 EG-CSSR gleichfalls nicht.

Auf Grund des Gesagten hat die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Entschädigung zu Recht abgelehnt.

Da dem angefochtenen Bescheid sohin weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170079.X00

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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