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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des E gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Mai 1989, Zl. SD 265/89, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Mai 1989, Zl. SD 265/89, die zur hg. Zl. 89/01/0298 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; das Verfahren über diese Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. September 1989 abgeschlossen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1989, Zl. B 872/89, die Behandlung der gegen diesen Bescheid bei ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Da der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid bereits entschieden hat, war die abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. April 1989, Zl. 89/02/0054). Ein solcher Beschluß ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Damit endet die Rechtswirksamkeit der mit dem hg. Beschluß vom 21. Februar 1990, Zl. AW 90/19/0014, zuerkannten aufschiebenden Wirkung der zu Zl. 90/19/0173, protokollierten Beschwerde.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190173.X00Im RIS seit
12.03.1990