TE Vwgh Beschluss 1990/3/13 89/11/0275

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. September 1989, Zl. I/7-St-F-89148, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, "sich bis spätestens 20.8.1989 vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Baden untersuchen zu lassen, damit ein Gutachten über Ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B erstellt werden kann". Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. September 1989 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch als unzulässig erweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, dargelegt, daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt worden war und die von der Erstbehörde gesetzte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen ist, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Ob in der Folge dennoch auf Grund des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde oder nicht, ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0115, in Fortführung dieser Gedanken ausdrücklich betont hat - für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung. Diesbezüglich genügt ein Hinweis auf § 43 Abs. 2 und 8 VwGG. Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich hievon nicht; der Beschwerdeführer hat im übrigen nach der Aktenlage von der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 19. Oktober 1989 mit Berufung zu bekämpfen.

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110275.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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