TE Bvwg Beschluss 2016/1/18 W129 2009670-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.01.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §17 Abs4 lita
Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §8a
Schulpflichtgesetz 1985 §8b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. § 8 heute
  2. § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. § 8 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. § 8 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. § 8 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  6. § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. § 8 gültig von 02.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  8. § 8 gültig von 15.02.2012 bis 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. § 8 gültig von 01.09.1997 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  10. § 8 gültig von 01.08.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993
  11. § 8 gültig von 22.02.1985 bis 31.07.1993
  1. § 8a heute
  2. § 8a gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. § 8a gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  4. § 8a gültig von 01.01.2019 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. § 8a gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  6. § 8a gültig von 01.09.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. § 8a gültig von 15.06.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  8. § 8a gültig von 16.09.2017 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. § 8a gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. § 8a gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  11. § 8a gültig von 24.05.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2013
  12. § 8a gültig von 02.09.2012 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  13. § 8a gültig von 01.09.2012 bis 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  14. § 8a gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  15. § 8a gültig von 01.08.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993
  16. § 8a gültig von 22.02.1985 bis 31.07.1993
  1. § 8b heute
  2. § 8b gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. § 8b gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  4. § 8b gültig von 24.05.2013 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2013
  5. § 8b gültig von 02.09.2012 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  6. § 8b gültig von 01.09.2012 bis 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  7. § 8b gültig von 25.07.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  8. § 8b gültig von 01.09.1997 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  9. § 8b gültig von 01.08.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993

Spruch

W129 2009670-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am 02. April 2005, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Graz vom 3. Juni 2014, Zl. BSR-G-SPF/824-BSR-Allg/2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am 02. April 2005, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Graz vom 3. Juni 2014, Zl. BSR-G-SPF/824-BSR-Allg/2014, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer besuchte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die die zweite Schulstufe der Volksschule

XXXX.römisch 40 .

2. Am 04.03.2014 stellten die Schulleiterin und die Mutter des mj. Beschwerdeführers den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des mj. Beschwerdeführers. Laut Antragsformular sei der Beschwerdeführer zweisprachig (Deutsch/Rumänisch) aufgewachsen, die derzeitigen Schulleistungen seien negativ zu beurteilen. Der Beschwerdeführer verweigere meistens, seine Arbeitsaufträge durchzuführen, habe "Angst vor allem Neuen, keinerlei Selbstvertrauen", wirke "sehr verunsichert, manchmal sogar depressiv". Er sei "immer gleich müde, große Stimmungsabhängigkeit". Laut Angaben der Lehrerin wirke der Beschwerdeführer "sozial vernachlässigt" und sei "viele Stunden am Tag mit Fernsehen und PC-Spielen beschäftigt".

3. In Folge holte der Bezirksschulrat ein schulärztliches, ein schulpsychologisches und ein sonderpädagogisches Gutachten ein.

Das schulärztliche Gutachten vom 25.03.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer Auffälligkeiten im Sozialverhalten aufweise und dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf aus medizinischer Sicht indiziert sei.

Das schulpsychologische Gutachten vom 23.05.2014 kam zum Schluss, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf empfohlen werde, weil der Beschwerdeführer deutliche Probleme im Sozialverhalten und in der Konzentration aufweise. Aufgrund dieser Schwierigkeiten sei er in den Schulleistungen überfordert. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer "integrativ zu beschulen und nach seinen Möglichkeiten zu unterrichten".

Das sonderpädagogische Gutachten vom 19.05.2014 führte zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer Konstanz und eine spezielle individuelle Förderung zwecks Gewährleistung des Schulerfolges benötige. Bei intensiver Förderung der Klassenlehrerin und der Integrationslehrerin könne er durchaus Leistung zeigen. Ohne gezielte sonderpädagogische Förderung sei kein Schulerfolg zu erwarten.

4. In weiterer Folge erörterte der Bezirksschulrat mit den Eltern des Beschwerdeführers weder die eingeholten Gutachten noch weitere Maßnahmen und Möglichkeiten des Schulbesuchs des Beschwerdeführers.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2014, Zl. BSR-G-SPF/824-BSR-Allg/2014, stellte der Bezirksschulrat nur den sonderpädagogischen Förderbedarf des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) fest. Begründend führte er lediglich aus, der sonderpädagogische Förderbedarf gründe sich auf die drei eingeholten Gutachten. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychischen Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge, sei wie im Spruch zu entscheiden und der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen gewesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung wird in einem Hinweis - nach Zitierung des § 8a Abs. 1 SchPflG - bloß festgehalten, dass für die Beratung der Erziehungsberechtigten der Bezirksschulinspektor zur Verfügung stehe.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2014, Zl. BSR-G-SPF/824-BSR-Allg/2014, stellte der Bezirksschulrat nur den sonderpädagogischen Förderbedarf des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) fest. Begründend führte er lediglich aus, der sonderpädagogische Förderbedarf gründe sich auf die drei eingeholten Gutachten. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychischen Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge, sei wie im Spruch zu entscheiden und der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen gewesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung wird in einem Hinweis - nach Zitierung des Paragraph 8 a, Absatz eins, SchPflG - bloß festgehalten, dass für die Beratung der Erziehungsberechtigten der Bezirksschulinspektor zur Verfügung stehe.

6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen Folgendes: Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei der Unterfertigung des Antrages insoferne getäuscht worden, als man ihr mitgeteilt habe, es handle sich um eine Hilfestellung für die unterrichtenden Pädagogen, und nicht, dass die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für ihren Sohn beantragt werde. Darüber hinaus seien ihr die drei vom Bezirksschulrat eingeholten Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, daher sei eine psychische Behinderung ihres Sohnes für sie nicht nachvollziehbar.

7. Die belangte Behörde übermittelte mit Begleitschreiben vom 08.07.2014 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die Rechtssache der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W129 am 27.11.2015 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.2.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Gemäß § 8a Abs. 1 leg. cit. sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Nach dessen Abs. 2 hat der Landesschulrat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.Nach dessen Absatz 2, hat der Landesschulrat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

Nach Abs. 3 leg. cit. hat der Landesschulrat, falls die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule wünschen und keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule bestehen, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.Nach Absatz 3, leg. cit. hat der Landesschulrat, falls die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule wünschen und keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule bestehen, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

Gemäß § 8b SchPflG haben schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß § 8a besuchen, ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen.Gemäß Paragraph 8 b, SchPflG haben schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß Paragraph 8 a, besuchen, ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen.

Nach § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i. d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese FeststellungNach Paragraph 17, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, hat für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Bei der Entscheidung gemäß Litera a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

2.2.2. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH 2.4.1998, 96/10/0093).2.2.2. Im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag vergleiche in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG sowie VwGH 2.4.1998, 96/10/0093).

Anstelle der absoluten Sonderschulpflicht tritt nun eine Berechtigung zum Besuch einer geeigneten Sonderschule (Sonderschulklasse) oder einer geeigneten Volksschule. Die Sonderschule wird dadurch zu einer Angebotsschule für physisch oder psychisch behinderte Kinder, deren Konzept für die Eltern eine attraktive Alternative und ein sonderpädagogisch ausgefeiltes Angebot sein muss. Nachdem sich Eltern nun freiwillig und bewusst nach Beratung für die Sonderschule entscheiden können, ist mit einer deutlich verbesserten Annahme dieser Schulart zu rechnen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 498] zu § 8a Abs. 1 SchPflG).Anstelle der absoluten Sonderschulpflicht tritt nun eine Berechtigung zum Besuch einer geeigneten Sonderschule (Sonderschulklasse) oder einer geeigneten Volksschule. Die Sonderschule wird dadurch zu einer Angebotsschule für physisch oder psychisch behinderte Kinder, deren Konzept für die Eltern eine attraktive Alternative und ein sonderpädagogisch ausgefeiltes Angebot sein muss. Nachdem sich Eltern nun freiwillig und bewusst nach Beratung für die Sonderschule entscheiden können, ist mit einer deutlich verbesserten Annahme dieser Schulart zu rechnen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 498] zu Paragraph 8 a, Absatz eins, SchPflG).

Wenn ein behindertes Kind nicht die Sonderschule, sondern eine allgemeine Schule besucht, werden im Regelfall zur entsprechenden Förderung des Kindes die entsprechenden Sonderschul-Lehrplanbestimmungen anzuwenden sein, wobei zu bedenken ist, dass dies jedoch nicht für alle Unterrichtsgegenstände notwendig sein muss. Im Hinblick darauf, dass der Bezirksschulrat im Rahmen des Verfahrens nach § 8 SchPflG aufgrund der vorliegenden Gutachten den sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, erscheint es zweckmäßig, dass der Bezirksschulrat auch die Lehrplanfestlegungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf trifft (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 14 [S 563] zu § 17 Abs. 4 SchUG mit Verweis auf die Erl. Bem. in RV 1046 der Beil. [XVIII. GP]).Wenn ein behindertes Kind nicht die Sonderschule, sondern eine allgemeine Schule besucht, werden im Regelfall zur entsprechenden Förderung des Kindes die entsprechenden Sonderschul-Lehrplanbestimmungen anzuwenden sein, wobei zu bedenken ist, dass dies jedoch nicht für alle Unterrichtsgegenstände notwendig sein muss. Im Hinblick darauf, dass der Bezirksschulrat im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 8, SchPflG aufgrund der vorliegenden Gutachten den sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, erscheint es zweckmäßig, dass der Bezirksschulrat auch die Lehrplanfestlegungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf trifft vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 14 [S 563] zu Paragraph 17, Absatz 4, SchUG mit Verweis auf die Erl. Bem. in Regierungsvorlage 1046 der Beil. [XVIII. GP]).

2.2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Es ist nicht ersichtlich, dass der Bezirksschulrat den Eltern des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben hat, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs 3 AVG) bzw. die nach §§ 8 und 8a SchPflG vorgesehenen Beratungen mit ihnen durchzuführen.Es ist nicht ersichtlich, dass der Bezirksschulrat den Eltern des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben hat, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) bzw. die nach Paragraphen 8 und 8 a SchPflG vorgesehenen Beratungen mit ihnen durchzuführen.

Sollten die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegen, muss - nach einer Beratung mit den Eltern des Beschwerdeführers - im Spruch des Bescheides weiters angeordnet werden, an welcher konkreten Schule bzw. ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist (vgl. dazu §§ 8a und 8b SchPflG sowie § 17 Abs. 4 lit. a SchUG i.V.m. § 8 Abs. 1 SchPflG). Der bloße Hinweis, dass für die Beratung der Erziehungsberechtigten der Bezirksschulinspektor zur Verfügung stehe, reicht nicht.Sollten die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorliegen, muss - nach einer Beratung mit den Eltern des Beschwerdeführers - im Spruch des Bescheides weiters angeordnet werden, an welcher konkreten Schule bzw. ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist vergleiche dazu Paragraphen 8 a und 8 b SchPflG sowie Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG). Der bloße Hinweis, dass für die Beratung der Erziehungsberechtigten der Bezirksschulinspektor zur Verfügung stehe, reicht nicht.

2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - aufgrund der seit 1. August 2014 bestehenden Zuständigkeit des Landesschulrates - an diesen zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - aufgrund der seit 1. August 2014 bestehenden Zuständigkeit des Landesschulrates - an diesen zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Elternberatung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, sonderpädagogischer
Förderbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2009670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten