TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/13 90/14/0013

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §185;
BAO §198;
BAO §92;
ZPO §228;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel sowie die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 10. August 1989, Zl 10/--5/89, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die zur Einkommensteuer veranlangt wird, beantragte mit Schreiben vom 28. August 1986 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit welchem über die Einstufung bestimmter Leistungen als Betriebseinnahmen bzw Betriebsausgaben im Sinn des Einkommensteuergesetzes abgesprochen werden sollte. Nachdem das Finanzamt über dieses Anbringen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hatte, ging auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. November 1988 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (in der Folge: belangte Behörde) über.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurück, wobei sie zur Begründung ausführte, nach § 185 BAO dürften Feststellungsbescheide in Abgabenangelegenheiten nur ergehen, wenn dies in den §§ 186 bis 189 leg cit oder in anderen Abgabenvorschriften angeordnet werde. Ein Feststellungsbescheid, mit dem präjudiziell über die Einstufung bestimmter Leistungen als Betriebseinnahmen bzw Betriebsausgaben abgesprochen werde, sei jedoch weder nach den bereits erwähnten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung noch nach jenen des Einkommensteuergesetzes vorgesehen. Die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides liege weder im öffentlichen Interesse, noch stelle eine derartige Entscheidung für die Beschwerdeführerin ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Über die Frage, ob und inwieweit Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben vorlägen, werde im entsprechenden Abgabenverfahren entschieden werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet worden war, mit Beschluß vom 28. November 1989, B 996/89-4, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der Beschwerde wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise die hg Erkenntnisse vom 24. April 1953, Zl 337/52, Slg Nr 749/F, und vom 20. September 1988, Zl 87/14/0167), ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Nun sind bescheidmäßige Feststellungen mit dem Inhalt, daß mit bestimmten Leistungen Betriebseinnahmen bzw Betriebsausgaben verbunden sind, weder in der Bundesabgabenordnung noch in anderen Abgabenvorschriften vorgesehen. Derartige Fragen sind grundsätzlich erst in gemäß § 198 Abs 1 BAO oder in gemäß §§ 185 ff leg cit zu erlassenden Bescheiden zu beurteilen. Die der Beschwerdeführerin vorschwebende analoge Anwendung der Bestimmungen des § 228 ZPO im Abgabenverfahren ist auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Daß die begehrte Feststellung im öffentlichen Interesse liegt, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Aber auch das von ihr geltend gemachte rechtliche Interesse liegt nicht vor. Denn es besteht kein Konnex zwischen der Nichterlassung des beantragten Feststellungsbescheides und der Festsetzung von Säumniszuschlägen wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben. Über privatrechtliche Fragen hat schließlich nicht die Abgabenbehörde, sondern das Gericht zu entscheiden. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig angesehen.

Mangels jeglicher Ausführungen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften erübrigte es sich, auf diese Behauptung einzugehen. Bemerkt wird, daß der in der Beschwerde wiedergegebene Sachverhalt mit jenem, der auch im angefochtenen Bescheid zu Grund liegt, im Einklang steht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich des (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisses wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140013.X00

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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