TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/13 89/11/0269

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. September 1989, Zl. 9/01-31.815/1-1989, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 18. Oktober 1990 (20 Monate nach der vorläufigen Führerscheinabnahme) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinen Rechten verletzt, als ihm die Lenkerberechtigung nicht nur gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde.

Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG hat die Behörde eine Prognose über den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person anzustellen und dabei vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 auszugehen. Diese sind bei strafbaren Handlungen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Bei einer prognostizierten Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 von mehr als 18 Monaten kommt eine vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 18. Februar 1989 ein Alkoholdelikt (in Form einer Verweigerung der Atemluftprobe) begangen habe. Er habe bereits in den Jahren 1983, 1984 und 1985 Alkoholdelikte begangen. Diese hätten eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung im Jahr 1983 sowie vorübergehende Entziehungen der Lenkerberechtigung im Jahr 1984 (für 6 Monate) und im Jahr 1985 (für 15 Monate - bis einschließlich 5. Juni 1986) nach sich gezogen.

Angesichts dieses durch die Aktenlage gedeckten und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellten Sachverhaltes vermag der Verwaltungsgerichtshof keine die Rechte des Beschwerdeführers verletzende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. Die an sich bereits gegebene hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten wird durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer als eine Person angesehen werden muß, die eine ausgesprochene Neigung zur Begehung solcher strafbarer Handlungen aufweist, noch verstärkt. Auch insgesamt drei Maßnahmen nach § 74 KFG 1967 konnten beim Beschwerdeführer keine Änderung seiner Sinnesart bewirken. Es trifft daher die Annahme der belangten Behörde zu, daß mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die Bemessung der Zeit, in der dem Beschwerdeführer im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/11/0160).

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, daß er während seiner gesamten Fahrpraxis, demnach auch bei der Begehung der Alkoholdelikte, "überhaupt noch nie einen Verkehrsunfall verursacht bzw. verschuldet habe", sodaß das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse nicht gegen ihn ins Gewicht falle. Wäre nämlich davon auszugehen, daß die Verhältnisse bei Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen in erheblichem Maße gefährlich gewesen seien, so wären die Behörden gehalten gewesen, eine längere Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 festzusetzen. Auch die Länge der seither - gemeint ist seit der letzten strafbaren Handlung, also seit dem 18. Februar 1989 - verstrichenen Zeit ist im Hinblick auf die Erlassung des mit dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen bestätigten erstinstanzlichen Bescheides am 14. April 1989 zu gering, um überhaupt ins Gewicht zu fallen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf verweist, daß zwischen der vorletzten und der letzten strafbaren Handlung vier Jahre verstrichen sind, in welchen er sich "nachweislich verkehrszuverlässig und untadelig verhalten habe", so ist ihm zu entgegnen, daß ihm die Lenkerberechtigung bis 5. Juni 1986 entzogen war - sodaß er nur etwas mehr als 2 1/2 Jahre erlaubterweise am Straßenverkehr teilnehmen konnte - und selbst dann, wenn auf Grund eines in der Folge an den Tag gelegten Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zunächst auf eine nachhaltige Änderung seiner Sinnesart hätte geschlossen werden können, dieser Schluß infolge neuerlichen Rückfalls in einschlägiges strafbares Verhalten verfehlt erscheint, es führt vielmehr dazu, daß eine zur Verkehrszuverlässigkeit führende endgültige Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist und daß seine Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten tiefer verwurzelt ist, als dies zunächst den Anschein gehabt haben mag.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110269.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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