TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/14 86/13/0177

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §98;
EStG 1972 §99;
KStG 1966 §8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/362;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde der S-GmbH, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. September 1986, Zl. GA 5-1684/16/86, betreffend Haftung für Steuerabzugsbeträge gemäß § 99 EStG für den Zeitraum 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH veranstaltet im Inland Konzerte und schließt zu diesem Zweck u.a. auch Verträge mit ausländischen Orchestern ab, die unbestritten als juristische Personen anzusehen sind. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob die von der Beschwerdeführerin an ausländische Orchester für inländische Konzertveranstaltungen bezahlten Vergütungen dem Steuerabzug nach § 99 EStG unterliegen oder nicht.

Die belangte Behörde bejaht dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, daß in Österreich gastierende ausländische Orchester in der Regel als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG unterlägen, die gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. "im Steuerabzugswege zu erfüllen" sei.

In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Z. 1 KStG 1966 unterliegen Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht.

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.

Gemäß § 23 KStG 1966 sind auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten.

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich für den Beschwerdefall, daß ausländische Orchester als Körperschaften mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen und daß für die rechtliche Beurteilung der Art der erzielten Einkünfte sowie für die Entrichtung der Steuer die einkommensteuergesetzlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Orchester wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nur diese Steuerpflicht, nicht jedoch die der Mitglieder der Orchester, die regelmäßig als deren Dienstnehmer tätig wurden, ist Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG.

§ 99 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. lautet auszugsweise:

"(1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:

1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als .... Künstler .... oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,

....."

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die ausländischen Orchester als solche keine derartige Tätigkeit entfaltet hätten. Als Künstler könne nur eine physische nicht aber eine juristische Person verstanden werden. Vergleichbares habe der Verwaltungsgerichtshof auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1982, Zl. 82/15/0014, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Tätigkeit von Dolmetschern zum Ausdruck gebracht. Die Auslegungsgrundsätze auf dem Gebiet der Umsatzsteuer seien keine anderen als die auf dem Gebiet der Einkommensteuer. Schließlich wird ausgeführt, daß juristische Personen nur Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen könnten.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Der Umstand, daß § 8 Abs. 1 KStG 1966 bezüglich des Einkommensbegriffes und der Ermittlung des Einkommens auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verweist, führt dazu, daß auch einer Körperschaft Einkünfte im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften zufließen können. Als einzige Einschränkung sieht § 8 Abs. 2 KStG 1966 vor, daß bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Abgesehen davon, daß im Beschwerdefall kein Hinweis dafür zu finden ist, daß die zuletzt zitierte Bestimmung anzuwenden wäre, vertritt der Gerichtshof auf dem Gebiet der BESCHRÄNKTEN STEUERPFLICHT die sogenannte "Isolationstheorie", wonach die Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften isoliert von deren Rechtsform zu beurteilen sind, sodaß z.B. eine ausländische Kapitalgesellschaft auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen kann (vgl. auch Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, S. 943, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

In seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1954, Zl. 1487/52, Slg. Nr. 1013/F, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. wörtlich ausgeführt:

    "..... Danach erfaßt die beschränkte

Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Körperschaften alle

inländischen Einkünfte .....

    insbesondere auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

die im Inland ausgeübt oder verwertet wird, ..... und als

selbständige Arbeit hat u.a. auch jede künstlerische Tätigkeit zu gelten. ....."

Ob eine ausländische Körperschaft eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften entfaltet, ist daher ausschließlich nach dem Inhalt der erbrachten Leistung, nicht aber nach der Rechtsnatur des Leistenden zu beurteilen. Daß aber die Leistungen international anerkannter Orchester, wie etwa im Beschwerdefall der New Yorker Philharmonie oder des Londoner Symphonieorchesters als künstlerische Leistungen zu qualifizieren sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1982, Zl. 82/15/0014, kommt im Beschwerdefall schon deswegen keine Bedeutung zu, weil dieses Erkenntnis - wie bereits erwähnt - auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ergangen ist und eine eng auszulegende Begünstigungsvorschrift (begünstigter Steuersatz) betraf, während das auf einkommensteuerlichem Gebiet für bestimmte Einkünfte vorgesehene System des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen durch die in den §§ 8 und 23 KStG 1966 enthaltenen Verweisungsnormen eine Ausdehnung auf Körperschaften erfährt. Diese sind daher steuerlich, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in gleicher Weise zu behandeln wie natürliche Personen.

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf jene Beschwerdeausführungen, die sich mit Agentur- und Arbeitsgestellungsverträgen befassen. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Begriff der Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen. Waren nämlich die ausländischen Orchester als beschränkt steuerpflichtige Körperschaften anzusehen, die im Inland Einkünfte aus der Tätigkeit als Künstler erzielten, so unterlagen die an sie bezahlten Vergütungen dem Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG, der von der Beschwerdeführerin als Schuldner der Vergütungen vorzunehmen gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde sie zu Recht gemäß § 101 EStG zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130177.X00

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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