TE Vwgh Beschluss 1990/3/14 AW 90/04/0015

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §78 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag

1) der AN und 2) des BN, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989, Zl. 310.135/1-III/3/89, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: C-GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Abfallstoffe aus dem Stahlwerk im Standort Graz, unter Vorschreibung von Auflagen stattgegeben und gleichzeitig u.a. gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 ausgesprochen, daß die Betriebsbewilligung vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres ab Betriebsbeginn angeordnet werde, wobei der Betriebsbeginn von der mitbeteiligten Partei schriftlich dem Magistrat der Stadt Graz anzuzeigen sei. Zusammenfassend kam die belangte Behörde insbesondere unter Bezugnahme auf das gewerbetechnische und das ärztliche Amtssachverständigengutachten zu dem Schluß, daß eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die Betriebsanlage auszuschließen sei, und daß insbesondere auch die von der Betriebsanlage zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten als zumutbar anzusehen seien; dies gelte auch in Ansehung der Staubimmissionen, zumal insbesondere dem Einwand, daß es auf Grund des hohen Feingehaltes des deponierten Materials zu häufigen Staubverwehungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen werde, entgegenzuhalten sei, daß das gesamte Grazer Becken als äußerst windschwach gelte und Südwinde, die eine Verwehung von Staub in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer bewirken könnten, überhaupt sehr selten auftreten würden. Darüber hinaus liege der Entstehungsort der Staubentwicklung in der Regel weitaus tiefer als die Liegenschaft der Beschwerdeführer und es werde auch von dem zu errichtenden Damm samt Bewuchs noch ein weiteres Hindernis samt einem Staubfilter einer Staubimmission entgegenstehen. Im übrigen sei aber die Betriebsbewilligung vorbehalten und zur Ermittlung des genauen Ausmaßes der Staubimmissionen ein Probebetrieb der Anlage angeordnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0035 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung hiefür wird ausgeführt, die Aufnahme des Probebetriebes würde im Hinblick auf die ohnedies extremen, u.a. klimatologisch bedingten Immissionssituationen im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft zu einer weiteren gesundheitlichen Belastung der Beschwerdeführer führen, welche derzeit in ihrem Ausmaß in keiner Weise abgeschätzt werden könne. Die Aufnahme des Probebetriebes könnte einen derart großen Nachteil für die Beschwerdeführer mit sich bringen, daß weder öffentliche noch sonstige Rücksichten die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als untunlich erscheinen ließen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung unter Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 3. Oktober 1989, Zl. AW 89/04/0060, u.a.).

Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040015.A00

Im RIS seit

03.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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