Entscheidungsdatum
27.01.2016Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W196 1421925-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2013, Zl. 12 09.782-BAW, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2013, Zl. 12 09.782-BAW, beschlossen:
A)
Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 30.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl. 12 09.782-BAW, gem. der §§ 3,8 und 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde.Die beschwerdeführende Partei stellte am 30.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl. 12 09.782-BAW, gem. der Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde.
Am 25.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 25.08.2015 betreffend die Ausreise am 20.08.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 30.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation zulässig sei.
Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 20.08.2015 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gegenstandslosigkeit:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Im vorliegenden Fall sind die beschwerdeführenden Parteien am 04.03.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb ihr Antrag auf internationalen Schutz jeweils mit diesem Zeitpunkt als gegenstandslos abzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W196.1421925.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016