Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2016Norm
BDG 1979 §112 Abs3 Satz2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Mit dem [rechtskräftigen] Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).Mit dem [rechtskräftigen] Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).
Schlagworte
Ende der vorläufigen Suspendierung, Suspendierung, vorläufigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118055.2.01Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016