Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2016Norm
ZDG §15 Abs2 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer konnte durch die Schutzbehauptungen hinsichtlich verschiedener Umstände, die ihm das Übermitteln der Krankenstandsbestätigung erschwert hätten nicht darlegen, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen und die Bestätigung rechtzeitig zu übermitteln. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zu vergewissern ob die Krankenhausverwaltung seinen Dienstgeber tatsächlich informiert hat. Die falsche Annahme des Beschwerdeführers bzw. die Unkenntnis über das Nichtmelden durch das Spital schützt den Beschwerdeführer nicht vor den Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 Z. 3 ZivildienstG.Der Beschwerdeführer konnte durch die Schutzbehauptungen hinsichtlich verschiedener Umstände, die ihm das Übermitteln der Krankenstandsbestätigung erschwert hätten nicht darlegen, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen und die Bestätigung rechtzeitig zu übermitteln. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zu vergewissern ob die Krankenhausverwaltung seinen Dienstgeber tatsächlich informiert hat. Die falsche Annahme des Beschwerdeführers bzw. die Unkenntnis über das Nichtmelden durch das Spital schützt den Beschwerdeführer nicht vor den Rechtsfolgen des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZivildienstG.
Schlagworte
krankheitsbedingte Abwesenheit, Vorlage ärztliche Bestätigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2013380.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016