Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.01.2016Norm
BDG 1979 §51 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 3
Vor dem Hintergrund der Rechtslage liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen auf § 20 Abs. 1 GehG fußenden Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Therapiekosten hat. Angeordnet durch die Dienstbehörde wurden nur die Untersuchungen beim Vertrauensarzt der belangten Behörde. Wohl ist es zutreffend, dass der Vertrauensarzt die Empfehlung aussprach, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer einen dahingehenden Auftrag erteilt hätte. Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Psychotherapie erfolgte deshalb außerhalb des Dienstes und kann daher nicht als Tätigkeit in Ausübung des Dienstes betrachtet werden. Ein Anspruch auf Aufwandersatz nach § 20 GehG ist damit jedenfalls ausgeschlossen.Vor dem Hintergrund der Rechtslage liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG fußenden Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Therapiekosten hat. Angeordnet durch die Dienstbehörde wurden nur die Untersuchungen beim Vertrauensarzt der belangten Behörde. Wohl ist es zutreffend, dass der Vertrauensarzt die Empfehlung aussprach, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer einen dahingehenden Auftrag erteilt hätte. Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Psychotherapie erfolgte deshalb außerhalb des Dienstes und kann daher nicht als Tätigkeit in Ausübung des Dienstes betrachtet werden. Ein Anspruch auf Aufwandersatz nach Paragraph 20, GehG ist damit jedenfalls ausgeschlossen.
Schlagworte
Aufwandsentschädigung, Erhaltung der Dienstfähigkeit, ErsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007920.1.03Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016