RS Bvwg 2016/1/28 W122 2007920-1

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Beamte ist einerseits verpflichtet, seine Dienstfähigkeit zu erhalten und im Fall der Beeinträchtigung wiederherzustellen. Bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hat der Beamte auch finanzielle Belastungen in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass den Beamten eine Pflicht zur Unterziehung einer Heilbehandlung trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre ihm die Therapie angewiesen worden, geht daher im Zusammenhang mit einer Ersatzleistung ins Leere.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Erhaltung der Dienstfähigkeit, Ersatz
Therapiekosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007920.1.01

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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