Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2016Norm
BDG 1979 §51 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beamte ist einerseits verpflichtet, seine Dienstfähigkeit zu erhalten und im Fall der Beeinträchtigung wiederherzustellen. Bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hat der Beamte auch finanzielle Belastungen in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass den Beamten eine Pflicht zur Unterziehung einer Heilbehandlung trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre ihm die Therapie angewiesen worden, geht daher im Zusammenhang mit einer Ersatzleistung ins Leere.
Schlagworte
Aufwandsentschädigung, Erhaltung der Dienstfähigkeit, ErsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007920.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016