Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.01.2016Norm
BDG 1979 §51 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt § 20 Abs. 1 GehG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist (VwGH vom 01.07.1992, Zl. 90/12/0216). Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung, wonach Mehraufwendungen zu ersetzen sind, wenn es sich um Untersuchungen handelte, die die Dienstbehörde gemäß § 52 BDG angeordnet hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt Paragraph 20, Absatz eins, GehG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist (VwGH vom 01.07.1992, Zl. 90/12/0216). Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung, wonach Mehraufwendungen zu ersetzen sind, wenn es sich um Untersuchungen handelte, die die Dienstbehörde gemäß Paragraph 52, BDG angeordnet hat.
Schlagworte
Aufwandsentschädigung, Erhaltung der Dienstfähigkeit, ErsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007920.1.02Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016