RS Bvwg 2016/1/28 W122 2007920-1

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt § 20 Abs. 1 GehG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist (VwGH vom 01.07.1992, Zl. 90/12/0216). Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung, wonach Mehraufwendungen zu ersetzen sind, wenn es sich um Untersuchungen handelte, die die Dienstbehörde gemäß § 52 BDG angeordnet hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt Paragraph 20, Absatz eins, GehG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist (VwGH vom 01.07.1992, Zl. 90/12/0216). Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung, wonach Mehraufwendungen zu ersetzen sind, wenn es sich um Untersuchungen handelte, die die Dienstbehörde gemäß Paragraph 52, BDG angeordnet hat.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Erhaltung der Dienstfähigkeit, Ersatz
Therapiekosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007920.1.02

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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