TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 89/10/0214

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/03 Weinrecht;

Norm

Kellerbuch Ernte- und Bestandsmeldungen §3;
VStG §5 Abs1;
WeinG 1985 §43 Abs1 Z2 idF 1988/298;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z5 idF 1988/298;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Oktober 1989, Zl. VI/5-498-1/22, betreffend Übertretung des Weingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - in teilweiser Abänderung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. April 1989, Zl. 3-6569-89 - schuldig erkannt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Sie haben als Erzeuger von Trauben im Gemeindegebiet von B, C, die Erntemeldung nach § 43 Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1985 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem 30. November 1988 der Gemeinde, in deren Bereich ihre Betriebsstätte liegt, das ist die Gemeinde B, erstattet, da diese erst am 24.2.1989 bei der genannten Gemeinde eingelangt ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 65 Abs. 1 Z. 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1986, 289/1987 und 298/1988 (WeinG 1985), begangen.

Gemäß § 65 Abs. 1 WeinG wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, verhängt."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ergebe sich, daß der Beschwerdeführer Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werde, sei und daß er die Erntemeldung erst am 24. Februar 1989 dem Gemeindeamt B erstattet habe. In dem für die Erledigung der Beschwerde maßgebenden Teil der Begründung stellte die belangte Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, daß er von der Gemeinde das Formular für die Erntemeldung nicht rechtzeitig erhalten hätte, fest, daß der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sei, sich um eine ordnungsgemäße Meldung zu bemühen. Im übrigen sei der im Akt befindlichen Erntemeldung des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß das Formular am 16. Dezember 1988 beim Beschwerdeführer eingelangt sei (Eingangsstempel). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vertretenen Unkenntnis der gesetzlichen Vorschrift verwies die Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer als "ein Erzeuger von Trauben" sich um die für ihn maßgebenden Vorschriften zu kümmern habe. Sollte er tatsächlich die gesetzliche Vorschrift nicht gekannt haben, müsse ihn der Vorwurf treffen, nicht die jedem Erzeuger von Trauben zugemutete Sorgfalt aufgewendet zu haben.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444 idF BGBl. Nr. 298/1988 (im folgenden: WeinG 1985) hat jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade nach der KMW und Leseart (Erntemeldung), gegliedert nach den in der Anlage 2 genannten Datenarten, der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Sofern es zur Förderung der Qualitätsproduktion und zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Formblätter für die Erntemeldungen zu verwenden sind. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1986 über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, BGBl. Nr. 471, wurde bestimmt, daß für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung) vom Erzeuger der Trauben Formblätter gemäß Anlage 2 zu verwenden sind (§ 3). In Anlage 2 ist das Formular für die Erntemeldung abgedruckt, welches vom Beschwerdeführer für seine Erntemeldung auch verwendet wurde.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 5 WeinG 1985 idF BGBl. Nr. 298/1988 begeht eine Verwaltungübertretung, wer die Absichtserklärung (§ 43 Abs. 1 Z. 1) nicht rechtzeitig oder vollständig, die Erntemeldung (§ 43 Abs. 1 Z. 2) oder die Bestandsmeldungen (§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder unvollständig erstattet, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 12.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.

2.2.1. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG. In einem solchen Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gesamten Verfahren ist unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer das Formblatt für die Erntemeldung am 16. Dezember 1988 erhalten und am 24. Februar 1989 beim Gemeindeamt B abgegeben hat.

Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, daß eine Erntemeldung nur mit Formular möglich sei und er dieses von der Gemeinde nicht rechtzeitig erhalten habe. Am 28. Dezember 1988 habe ihn Frau R von der Marktgemeinde B wegen der Erntemeldung angerufen. Er beantragte ihre Vernehmung zum Beweis, daß ihn kein Verschulden an der verspäteten Erntemeldung getroffen habe.

In der Beschwerde wird vorgebracht, daß es, um die Bestimmungen des § 43 WeinG 1985 befolgen zu können, notwendig sei, daß die Gemeinde dem Weinhauer einen Vordruck zusende, damit dieser wisse, "was der Gesetzgeber mit dem § 43 Weingesetz wollte". Dieses Formular sei dem Beschwerdeführer aber erst am 16. Dezember 1988 zugekommen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, den Wünschen des Gesetzgebers bis zum 14. Dezember 1988 nachzukommen. Die "Politikerforderungen des § 43" seien in seinem Fall "technisch nicht durchführbar". Er habe daher auf das Formular gewartet, welches ihm aber so spät zugestellt worden sei, daß er hinsichtlich des Termins den Anforderungen des § 43 Weingesetz nicht entsprechen habe können.

Dem Beschwerdeführer ist es mit diesem Vorbringen nicht gelungen darzutun, daß ihn an der Verletzung des § 65 Abs. 1 Z. 5 WeinG 1985 kein Verschulden trifft. Er verkennt nämlich die Rechtslage, wenn er meint, daß eine Pflicht der Gemeinde zur Übersendung des genannten Formulars bestünde. Weder dem Weingesetz noch der zitierten Verordnung läßt sich eine derartige Pflicht entnehmen. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich dieses Formular so rechtzeitig zu beschaffen, daß er den Bestimmungen des WeinG entsprechen hätte können. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen konnte daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.

2.2.2. Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, daß § 43 Abs. 1 Z. 2 WeinG 1985 nicht vollziehbar und so gefaßt sei, daß ein Verstoß dagegen dem Weinhauer nicht als Verschulden angelastet werden könne, auch wenn er eine juristische Ausbildung habe. Die Gesetzesbestimmung sei unverständlich.

Diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht beizupflichten, weil aus den sehr allgemein gehaltenen Einwänden nicht ersichtlich ist, worin konkret die behauptete Unvollziehbarkeit und Unverständlichkeit dieser Gesetzesstelle bestehen solle.

2.2.3. Weiters enthält die Beschwerde folgenden Einwand: "B liegt nicht im Grenzkataster, die Mappe ist falsch, sie stimmt mit den Naturgrenzen nicht überein, sodaß die Größe der Grundstücke nicht angegeben werden kann, Mostwaage habe ich keine, sodaß auch die Grade nicht gemessen werden können, bei meinen Sorten streiten sogar die B Politiker, ob es Neuburger, oder Frührote Veltliner sind."

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer nicht wegen unvollständiger Bestandsmeldung bestraft wurde, sondern weil er diese nicht innerhalb von 14 Tagen erstattet hat. Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend gemeint sein, daß der Beschwerdeführer die Bestandsmeldung aus den angeführten Gründen nicht RECHTZEITIG erstatten hätte könne, so ist dazu unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 VwGG festzustellen, daß im gesamten verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ein derartiges Vorbringen nicht erstattet wurde.

2.3. Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

2.5. Von der beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100214.X00

Im RIS seit

19.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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