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L00203 Auskunftspflicht InformationsweiterverwendungNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. Mai 1989, Zl. 9-N-8.440, betreffend Auskunftserteilung nach dem Niederösterreichischen Auskunftsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens in Angelegenheit des Nö Naturschutzgesetzes handelt.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 beantragten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) die Erteilung folgender Auskünfte:
"1. Gegen welche Personen wurden aufgrund der Sachverhaltsbekanntgabe meiner Mandanten vom 24. 9. 1984 Verfahren eingeleitet?
2.
Sind die eingeleiteten Verfahren mittlerweile erledigt?
3.
Wenn ja welche inhaltliche Erledigung ist erfolgt?"
Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführer um einen bescheidmäßigen Abspruch nach § 4 des Auskunftpflichtgesetzes.
Die BH erteilte am 3. November 1988 die gewünschte Auskunft telefonisch. Der darüber angelegte Aktenvermerk hat folgenden Inhalt:
"Dr. L wurde tel. zu den Punkten 1. - 3. des Auskunftsersuchens vom 20. 10. 1988 informiert.
Zu Punkt 1.: Gegen welche Personen wurde aufgrund der Sachverhaltsdarstellung meiner Mandanten vom 24. 9. 1984 Verfahren eingeleitet?
Verfahren wurden eingeleitet gegen: J, A und O
Zu Punkt 2.: Sind die eingeleiteten Verfahren mittlerweile
erledigt?
Ja
Zu Punkt 3.: Wenn ja, welche inhaltliche Erledigung ist
erfolgt?
Übertretungen des Jagdgesetzes (Gehege für Kormorane) eingestellt gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG
Übertretungen des Naturschutzgesetzes (Aussetzen von Bibern ohne Bewilligung) eingestellt gemäß § 45 Abs. 1 lit. c i.V. mit § 31 Abs. 3 VStG."
Mit Schreiben vom 26. Jänner 1989 beantragten die Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsersuchens vom 20. Oktober 1988.
Die BH wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 27. Februar 1989 die am 3. November 1988 telefonisch erteilte Auskunft durch Wiedergabe des Inhaltes des genannten Aktenvermerkes. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdeführer um Mitteilung, ob sie weiter an einer bescheidmäßigen Erledigung ihres Auskunftbegehrens interessiert seien.
Mit Schreiben vom 15. März 1989 ersuchten die Beschwerdeführer neuerlich um bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsbegehrens und stellten dabei sechs weitere Fragen.
1.2. Mit Bescheid vom 23. Mai 1989 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer vom 26. Jänner 1989 und den in der Folge gestellten Antrag vom 15. März 1989 auf bescheidmäßige Erledigung des im Schreiben vom 20. Oktober 1988 gestellten Auskunftsersuchens gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. 0020-0, ab.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 5 des NÖ Auskunftsgesetzes verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Auskunftserteilung vom 20. Oktober 1988 am 24. Oktober 1988 bei ihr eingelangt sei. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung sei am 26. Jänner 1989 gestellt worden, die Wiederholung des Antrages am 15. März 1989, somit also jedenfalls erst nach Ablauf der 3-monatigen Frist des § 5 Abs. 2 leg. cit. Der Antrag vom 26. Jänner 1989 sei am 31. Jänner 1989, jener vom 15. März 1989 am 16. März 1989 bei der BH eingelangt. Es läge somit gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. Anspruchsverlust vor, weshalb schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Die Antragstellung auf bescheidmäßige Erledigung bereits im ursprünglichen Auskunftsersuchen vom 20. Oktober 1988 ändere daran nichts, weil § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz verlange, daß der Antrag auf Bescheiderlassung NACH dem Einlangen des Auskunftsersuchens - allerdings nicht später als 3 Monate danach - gestellt werden müsse.
Die belangte Behörde vertrat in ihrer Begründung ferner die Auffassung, daß dem Auskunftsersuchen der Beschwerdeführer vom 20. Oktober 1988 durch das Telefonat vom 3. November 1988 und die schriftliche Beantwortung vom 27. Februar 1989 vollständig gemäß dem NÖ Auskunftsgesetz entsprochen worden sei. Auch deshalb hätten die Anträge auf bescheidmäßige Erledigung abgewiesen werden müssen.
Im Schreiben der Beschwerdeführer vom 15. März 1989 seien auch noch folgende weitere Fragen gestellt worden:
"a) Aus welchem konkreten Grund vertrat die Behörde die Auffassung, daß die genehmigungslose Anlegung des Wildgeheges nicht strafbar war und
b) hat die Behörde die Herren J, Dr. A und Prof O zu einer Stellungnahme zum Vorwurf der Aussetzung von Bibern ohne Bewilligung aufgefordert? Haben die drei genannten Personen in einer Stellungnahme den erhobenen Verdacht entkräften können? Wenn die drei genannten Personen den Verdacht nicht entkräften konnten: Warum hat die Behörde nicht rechtzeitig einen Strafbescheid erlassen? Trifft ein Behördenorgan der Vorwurf der pflichtwidrigen Untätigkeit? Wodurch konnte es zur Verjährung kommen?"
Dazu sei festzuhalten, daß gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Auskunftsgesetzes jedermann das Recht habe, AUSKUNFT von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Nach LIEHR, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, Seite 44, fielen unter den Begriff der Auskunft nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch Vermutungen, Prognosen und Rechtsmeinungen.
Im Schreiben vom 15. März 1989 hätten die Beschwerdeführer zum größten Teil aber eine weit über den Begriff der Auskunft hinausgehende Beantwortung von Fragen begehrt, die nur durch die Gewährung von Akteneinsicht durchgeführt werden könne. Das Auskunftsrecht begründe aber keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes führten dazu aus: "Auskunftserteilung bedeutet nicht die Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre."
Zusammengefaßt fehle es somit dem Antrag vom 26. Jänner 1989 und dessen Wiederholung vom 15. März 1989 an der Voraussetzung, das Verlangen rechtmäßigerweise stellen zu können, da Anspruchsverlust gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. eingetreten sei. Allfällige weitere konkrete Auskünfte im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. müßten gesondert begehrt werden.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem nach § 1 Nö Auskunftsgesetz gewährtem Recht, Auskunft über die von ihnen auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides nachgefragten Umstände zu erhalten, verletzt.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der gegenständliche Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Beschluß vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0131 (früher 89/03/0203), zugrundelag. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, die Beschwerdeberechtigung und wies die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurück. Aus denselben Erwägungen konnten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihnen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bestimmt bezeichneten Recht verletzt worden sein.
Aus diesem Grund war die Beschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.
2.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1989/206. Damit ist auch der im Fall 90/19/0131 vorbehaltenen Kostenentscheidung Rechnung getragen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100171.X00Im RIS seit
19.03.1990Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018